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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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226 RELIGIoNSFREIHEIT<br />

Religionen oder auf Religionen oder Glaubensrichtungen<br />

mit institutionellen Merkmalen oder<br />

auf Praktiken beschränkt, die denen der traditionellen<br />

Religionen entsprechen. Der Ausschuss<br />

beobachtet daher mit Sorge jegliche Tendenz<br />

zur Diskriminierung gegen jedwede Religion<br />

oder jedweden Glauben aus jeglichem Grund,<br />

auch wenn sie neu gestiftet wurden oder religiöse<br />

Minderheiten darstellen und Gegenstand<br />

von Feindseligkeiten durch eine vorherrschende<br />

Religionsgemeinschaft sind“.<br />

Quelle: Vereinte Nationen. Menschenrechtskomitee.<br />

1993. Allgemeiner Kommentar Nr.<br />

22 (48) bezüglich Art. 18 des Zivilpaktes. UN-<br />

Dok. CCPR/C/21/Rev. 1/Add. 4 vom 27. September<br />

1993.<br />

Jeder andere Glaube, egal ob politischer, kultureller,<br />

wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher<br />

Natur, fällt nicht unter diesen Schutz und<br />

muss getrennt behandelt werden.<br />

Meinungs- und Medienfreiheit<br />

Was ist Religionsfreiheit?<br />

Im internationalen Recht werden religiöse Freiheiten<br />

als Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit<br />

geschützt.<br />

Diese drei Grundfreiheiten werden gleichermaßen<br />

auf theistische und religiöse Überzeugungen<br />

angewandt und beinhalten alle<br />

Glaubensrichtungen mit einer metaphysischen<br />

Sicht des Universums. Freiheit der Religion<br />

und des Glaubens im engen Sinn beinhaltet die<br />

Freiheit zur und die Freiheit von der Religion,<br />

was verstanden werden kann als das Recht,<br />

jede religiöse Norm und Einstellung anzunehmen<br />

oder auch nicht anzunehmen.<br />

Gedanken- und Gewissensfreiheit wird auf die<br />

gleiche Weise geschützt wie Religions- und<br />

Glaubensfreiheit. Sie umfasst die Gedankenfreiheit<br />

in allen Belangen, persönliche Überzeugungen<br />

sowie die Verbindung mit einer<br />

Religion oder einem Glauben, die sowohl indi-<br />

viduell als auch in der Gemeinschaft mit anderen<br />

bekundet werden kann.<br />

Die Gewissensfreiheit wird häufig verletzt, was<br />

durch die große Zahl der weltweit inhaftierten<br />

„prisoners of conscience“ (Gewissensgefangene)<br />

deutlich wird. Diese Häftlinge gehören meist<br />

religiösen Minderheiten an. Der eingangs erwähnte<br />

Fall des Baha’i Dhabihullah Mahrami<br />

ist nur eines von unzähligen Beispielen.<br />

Gedanken- und Gewissensfreiheit sowie die<br />

Freiheit, eine Religion oder einen Glauben zu<br />

wählen und zu wechseln, sind vorbehaltlos<br />

geschützt. Niemand kann dazu gezwungen<br />

werden, ihre oder seine Gedanken zu offenbaren<br />

oder einer Religion oder einem Glauben<br />

anzugehören.<br />

Internationale Standards<br />

Die Menschenrechtsgesetzgebung vermeidet<br />

die Kontroverse um die Definition von Religion<br />

und Glaube. Sie beinhaltet einen Katalog<br />

von Rechten, um die Gedanken-, Gewissens-<br />

und Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen.<br />

Man kann die religiösen Freiheiten in drei<br />

Ebenen einteilen, um ihre Komplexität besser<br />

zu verstehen:<br />

1. Freiheit zur Ausübung bestimmter<br />

persönlicher Gebräuche<br />

2. Freiheit zur Ausübung kollektiver<br />

Gebräuche<br />

3. Die Freiheiten bestimmter Institutionen<br />

Freiheit zur Ausübung bestimmter<br />

persönlicher Gebräuche:<br />

Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte<br />

(AEMR) identifiziert die Religionsfreiheit<br />

als „Jedermannsrecht“, das<br />

heißt, dass Kinder und Erwachsene, Staatsbürger<br />

und Staatsbürgerinnen sowie Fremde<br />

gleichermaßen geschützt werden und die<br />

Religionsfreiheit weder im Krisenfall noch<br />

in bewaffneten Konflikten eingeschränkt<br />

werden kann. Die Liste der im Art. 18 des Zivilpaktes<br />

genannten individuellen Religions-

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