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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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ckelnden Fähigkeiten“ des Kindes als sie nicht<br />

absolute Macht über das Kind gewährt, sondern<br />

konstant dynamisch und relativ bleibt.<br />

Darüber hinaus tragen die Eltern dem Staat<br />

gegenüber die hauptsächliche Verantwortung<br />

für die Ausbildung des Kindes, sind sie aber<br />

nicht fähig oder Willens, ihre Verpflichtungen<br />

zu erfüllen, so kann der Staat/die Gesellschaft<br />

rechtmäßig intervenieren.<br />

Nicht-Diskriminierung von Kindern<br />

Die Konvention beinhaltet ein klares Verbot<br />

der Diskriminierung von Kindern und sieht<br />

eine lange Liste mit für Unterscheidungen inakzeptablen<br />

Gründen vor (auch in Bezug auf<br />

die Eltern/den Vormund des Kindes): „der<br />

‚Rasse’, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der<br />

Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen<br />

Anschauung, der nationalen, ethnischen<br />

oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer<br />

Behinderung, der Geburt oder des sonstigen<br />

Status des Kindes“ (Art. 2). Das UNo-Komitee<br />

für Kinderrechte, das die Einhaltung der KRK<br />

überwacht, hat diese Liste ziemlich breit interpretiert,<br />

so nimmt es unter anderem Bezug<br />

auf Diskriminierung von Kindern z.B. die mit<br />

HIV/AIDS infiziert sind, Straßenkindern, Kindern<br />

in ländlichen Regionen, asylwerbenden<br />

Kindern etc.<br />

Das Wohl des Kindes<br />

Art. 3 Abs. 1 formuliert das allgemeine Leitprinzip<br />

der gesamten Konvention, nämlich<br />

„das Wohl des Kindes“. Diese Bestimmung beschränkt<br />

sich nicht nur auf Handlungen, die<br />

direkt auf Kinder gerichtet sind (z.B. Ausbildung,<br />

Sorgerechtsfälle etc.), sondern ist vielmehr<br />

relevant für alle Handlungen, welche<br />

direkte oder indirekte Auswirkungen auf das<br />

Kind haben könnten (Beschäftigungspolitik,<br />

Budgetmaßnahmen etc.). Dies beinhaltet die<br />

Verpflichtung aller AkteurInnen (staatlich oder<br />

privat), zuerst eine Einschätzung der Auswirkungen<br />

auf das Kind durchzuführen, mögli-<br />

<strong>MENSCHENRECHTE</strong> DES KINDES<br />

che Konsequenzen jeder Maßnahme und ihrer<br />

Alternative in Erwägung zu ziehen, und des<br />

Weiteren die Überwachung dieser Maßnahme<br />

zu gewährleisten. Darüber hinaus dient das<br />

Prinzip des „Kindeswohls“ als Leitsatz für<br />

jede den KRK-Rechten widersprechende Situation<br />

oder für Situationen, auf welche keine<br />

KRK-Bestimmung anwendbar ist.<br />

Die Definition des „Kindes“<br />

gemäß der KRK<br />

Letztlich bleibt eine Schlüsselfrage bestehen:<br />

Wer wird unter der KRK tatsächlich als „Kind“<br />

bezeichnet? Die KRK definiert „Kind“ generell<br />

als jeden Menschen unter 18 Jahren (außer<br />

die Volljährigkeit wird in dem jeweiligen Land<br />

schon früher erreicht, Art. 1), und wählt somit<br />

einen eher legalistischen Ansatz, indem<br />

sie nur Erwachsene von Nicht-Erwachsenen<br />

trennt. offensichtlich unterscheiden sich die<br />

Probleme und Bedürfnisse eines Mädchens im<br />

Teenageralter jedoch in vielen Bereichen stark<br />

von jenen eines Neugeborenen. Aufgrund dieses<br />

sehr facettenreichen, inhomogenen sozialen<br />

Konstrukts der „Unter-18-Jährigen“ ist<br />

es bei der Anwendung der KRK notwendig,<br />

sich bei jeder Maßnahme die beabsichtigte<br />

Zielgruppe in dem jeweiligen Kontext klar vor<br />

Augen zu halten. Abgesehen davon hat der<br />

Kinderrechtsausschuss wiederholt festgestellt,<br />

dass die Konvention den Mitgliedsstaaten<br />

auch den Auftrag erteilt, ihre nationalen Regelungen<br />

zu Altersgrenzen sowohl in Bezug auf<br />

ihre Konsistenz als auch auf ihre kontinuierliche<br />

Begründung zu überprüfen.<br />

Konventionsrechte:<br />

Mitwirkung – Schutz – Vorsorge<br />

Neben den vorhin beschriebenen leitenden<br />

Prinzipien und Konzepten enthält die KRK<br />

eine allgemein gebräuchliche Struktur zur Beschreibung<br />

der Inhalte der Konvention: Mitwirkung<br />

(Partizipation), Schutz und Vorsorge.<br />

• Der Aspekt der Mitwirkung wird zuallererst<br />

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