MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz
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ckelnden Fähigkeiten“ des Kindes als sie nicht<br />
absolute Macht über das Kind gewährt, sondern<br />
konstant dynamisch und relativ bleibt.<br />
Darüber hinaus tragen die Eltern dem Staat<br />
gegenüber die hauptsächliche Verantwortung<br />
für die Ausbildung des Kindes, sind sie aber<br />
nicht fähig oder Willens, ihre Verpflichtungen<br />
zu erfüllen, so kann der Staat/die Gesellschaft<br />
rechtmäßig intervenieren.<br />
Nicht-Diskriminierung von Kindern<br />
Die Konvention beinhaltet ein klares Verbot<br />
der Diskriminierung von Kindern und sieht<br />
eine lange Liste mit für Unterscheidungen inakzeptablen<br />
Gründen vor (auch in Bezug auf<br />
die Eltern/den Vormund des Kindes): „der<br />
‚Rasse’, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der<br />
Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen<br />
Anschauung, der nationalen, ethnischen<br />
oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer<br />
Behinderung, der Geburt oder des sonstigen<br />
Status des Kindes“ (Art. 2). Das UNo-Komitee<br />
für Kinderrechte, das die Einhaltung der KRK<br />
überwacht, hat diese Liste ziemlich breit interpretiert,<br />
so nimmt es unter anderem Bezug<br />
auf Diskriminierung von Kindern z.B. die mit<br />
HIV/AIDS infiziert sind, Straßenkindern, Kindern<br />
in ländlichen Regionen, asylwerbenden<br />
Kindern etc.<br />
Das Wohl des Kindes<br />
Art. 3 Abs. 1 formuliert das allgemeine Leitprinzip<br />
der gesamten Konvention, nämlich<br />
„das Wohl des Kindes“. Diese Bestimmung beschränkt<br />
sich nicht nur auf Handlungen, die<br />
direkt auf Kinder gerichtet sind (z.B. Ausbildung,<br />
Sorgerechtsfälle etc.), sondern ist vielmehr<br />
relevant für alle Handlungen, welche<br />
direkte oder indirekte Auswirkungen auf das<br />
Kind haben könnten (Beschäftigungspolitik,<br />
Budgetmaßnahmen etc.). Dies beinhaltet die<br />
Verpflichtung aller AkteurInnen (staatlich oder<br />
privat), zuerst eine Einschätzung der Auswirkungen<br />
auf das Kind durchzuführen, mögli-<br />
<strong>MENSCHENRECHTE</strong> DES KINDES<br />
che Konsequenzen jeder Maßnahme und ihrer<br />
Alternative in Erwägung zu ziehen, und des<br />
Weiteren die Überwachung dieser Maßnahme<br />
zu gewährleisten. Darüber hinaus dient das<br />
Prinzip des „Kindeswohls“ als Leitsatz für<br />
jede den KRK-Rechten widersprechende Situation<br />
oder für Situationen, auf welche keine<br />
KRK-Bestimmung anwendbar ist.<br />
Die Definition des „Kindes“<br />
gemäß der KRK<br />
Letztlich bleibt eine Schlüsselfrage bestehen:<br />
Wer wird unter der KRK tatsächlich als „Kind“<br />
bezeichnet? Die KRK definiert „Kind“ generell<br />
als jeden Menschen unter 18 Jahren (außer<br />
die Volljährigkeit wird in dem jeweiligen Land<br />
schon früher erreicht, Art. 1), und wählt somit<br />
einen eher legalistischen Ansatz, indem<br />
sie nur Erwachsene von Nicht-Erwachsenen<br />
trennt. offensichtlich unterscheiden sich die<br />
Probleme und Bedürfnisse eines Mädchens im<br />
Teenageralter jedoch in vielen Bereichen stark<br />
von jenen eines Neugeborenen. Aufgrund dieses<br />
sehr facettenreichen, inhomogenen sozialen<br />
Konstrukts der „Unter-18-Jährigen“ ist<br />
es bei der Anwendung der KRK notwendig,<br />
sich bei jeder Maßnahme die beabsichtigte<br />
Zielgruppe in dem jeweiligen Kontext klar vor<br />
Augen zu halten. Abgesehen davon hat der<br />
Kinderrechtsausschuss wiederholt festgestellt,<br />
dass die Konvention den Mitgliedsstaaten<br />
auch den Auftrag erteilt, ihre nationalen Regelungen<br />
zu Altersgrenzen sowohl in Bezug auf<br />
ihre Konsistenz als auch auf ihre kontinuierliche<br />
Begründung zu überprüfen.<br />
Konventionsrechte:<br />
Mitwirkung – Schutz – Vorsorge<br />
Neben den vorhin beschriebenen leitenden<br />
Prinzipien und Konzepten enthält die KRK<br />
eine allgemein gebräuchliche Struktur zur Beschreibung<br />
der Inhalte der Konvention: Mitwirkung<br />
(Partizipation), Schutz und Vorsorge.<br />
• Der Aspekt der Mitwirkung wird zuallererst<br />
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