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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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Das Recht auf eine angemessene<br />

Verfahrensdauer<br />

Der Zeitraum, der laut Gesetz, als angemessene<br />

Verfahrensdauer angesehen wird, umfasst<br />

nicht nur den Zeitraum bis zum Verfahrensbeginn,<br />

sondern auch die Dauer des Verfahrens,<br />

einschließlich einer möglichen Berufung<br />

an ein höheres Gericht bis hin zum obersten<br />

Gerichtshof oder einer anderen endgültigen<br />

gerichtlichen Instanz.<br />

Was einen „angemessenen“ Zeitraum ausmacht<br />

und was als unangemessene Verzögerung<br />

angesehen wird, hängt vom jeweiligen<br />

Sachverhalt ab. Mit einzubeziehen sind etwa<br />

die Komplexität des Falls, das Verhalten der<br />

Parteien, das Ausmaß dessen, was für die<br />

Antragstellenden auf dem Spiel steht (Klagegrund)<br />

und die Abwicklung des Verfahrens<br />

durch die Behörden.<br />

Des Weiteren sollte in Betracht gezogen werden,<br />

dass im Strafrecht das Recht auf eine<br />

angemessene Verfahrensdauer auch ein Recht<br />

des opfers ist. Das grundlegende Prinzip dieses<br />

Rechts wird auch sehr gut durch den Satz<br />

„Eine Verzögerung der Gerechtigkeit ist eine<br />

Verweigerung der Gerechtigkeit“ dargestellt.<br />

Das Recht auf angemessene<br />

Verteidigung und das Recht auf<br />

Anwesenheit bei der Urteilsverkündung<br />

Jede Person, die eines kriminellen Vergehens<br />

angeklagt ist, hat das Recht, sich selbst zu verteidigen<br />

oder sich durch eine/n VerteidigerIn<br />

ihrer Wahl verteidigen zu lassen. Das Recht auf<br />

einen Anwalt vor Beginn des strafrechtlichen<br />

Hauptverfahrens ist mit dem Recht auf einen<br />

Anwalt im Hauptverfahren eng verbunden.<br />

Die Bestimmungen regeln generell, dass bei<br />

der Klärung der Anklagepunkte die/der Angeklagte<br />

das Recht hat, „bei der Verhandlung anwesend<br />

zu sein und sich selbst zu verteidigen<br />

oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen<br />

zu lassen; falls er keinen Verteidiger<br />

hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in<br />

RECHTSSTAATLICHKEIT UND FAIRES VERFAHREN<br />

Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen<br />

ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers,<br />

so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu<br />

bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege<br />

erforderlich ist.“<br />

Quelle: Art. 14 (3) (d), Zivilpakt.<br />

Inhalte des Rechts auf angemessene<br />

Verteidigung und das Recht auf Anwesenheit<br />

bei der Urteilsverkündung:<br />

• bei der Verhandlung anwesend zu<br />

sein;<br />

• sich selbst zu verteidigen;<br />

• seine/n eigene/n Anwalt/Anwältin<br />

auszusuchen;<br />

• über das Recht, eine/n VerteidigerIn in<br />

Anspruch nehmen zu können, unterrichtet<br />

zu werden; und<br />

• in Ermangelung finanzieller Mittel unentgeltlich<br />

einen Rechtsbeistand zu<br />

bekommen.<br />

Ein Staat ist nicht verpflichtet, bei jedem gerichtsanhängigen<br />

Fall einen Rechtsbeistand<br />

beizustellen, dies hängt von der Schwere des<br />

angeklagten Vergehens ab. Das UNo-Menschenrechtskomitee<br />

hat beispielsweise festgehalten,<br />

dass jeder Person, der die Todesstrafe<br />

droht, ein/e PflichtverteidigerIn zugewiesen<br />

werden muss. Eine Person, die des Schnellfahrens<br />

beschuldigt wird, hat – mangels Schwere<br />

der Tat – keinen Anspruch auf einen vom<br />

Staat zur Verfügung gestellten Rechtsbeistand.<br />

Nach dem Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshof<br />

muss ein Verteidiger nur<br />

beigestellt werden, wenn dies erforderlich ist,<br />

um eine faire Anhörung zu gewährleisten.<br />

Wird ein Rechtsbeistand bereitgestellt, sollte<br />

darauf Bedacht genommen werden, dass die<br />

angeklagte Person das Recht auf eine erfahrene,<br />

kompetente und effektive Verteidigung<br />

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