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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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296 <strong>MENSCHENRECHTE</strong> IN BEWAFFNETEN KoNFLIKTEN<br />

• Humanitäres Völkerrecht geht über den<br />

traditionellen Begriff des Rechts auf Leben<br />

hinaus, indem es auch die Mittel, die<br />

zum Überleben notwendig sind, schützt;<br />

ein Recht, das unter die Kategorie der wirtschaftlichen<br />

und sozialen Menschenrechte<br />

einzuordnen wäre.<br />

• Humanitäres Völkerrecht verbietet Folter<br />

und erniedrigende Behandlung absolut.<br />

• Im Speziellen wird auch das Verbot der<br />

Sklaverei vom humanitären Völkerrecht<br />

umfasst; Kriegsgefangene sind nicht als Eigentum<br />

zu sehen.<br />

• Klar betont wird auch der Schutz von<br />

Kindern und des Familienlebens im humanitären<br />

Völkerrecht; Beispiele sind die<br />

speziellen Regeln zur Anhaltung von Kindern<br />

und die Regeln, welche die Trennung<br />

von Familienmitgliedern verbieten.<br />

• Die Achtung der Religion betrifft deren<br />

Ausübung durch Kriegsgefangene wie auch<br />

die Begräbnisrituale.<br />

Wann wird humanitäres<br />

Völkerrecht angewandt?<br />

Humanitäres Völkerrecht ist in zwei Situationen<br />

anwendbar: in internationalen bewaffneten<br />

Konflikten und nicht-internationalen<br />

(internen) bewaffneten Konflikten. Bevor eine<br />

Definition dieser beiden Anwendungsgebiete<br />

gegeben wird, sollte noch etwas zum Ansatz<br />

des „bewaffneten Konfliktes“ gesagt werden,<br />

der seit 1949 allmählich den Kriegsbegriff ersetzt<br />

hat.<br />

Internationale bewaffnete Konflikte sind jene,<br />

in denen zwei oder mehrere Staaten Auseinandersetzungen<br />

mit Waffengewalt austragen<br />

und jene, in denen sich ein Volk gegen eine<br />

Kolonialmacht, ausländische Besatzungsmächte<br />

oder rassistische Verbrechen auflehnt<br />

(gemeinhin als Kriege zur nationalen Befreiung<br />

bezeichnet). Außerhalb des anwendbaren<br />

Gebietes der Menschenrechte fallen diese<br />

Situationen unter die Bandbreite der Regeln<br />

des humanitären Völkerrechts, welche unter<br />

anderem die vier Genfer Konventionen vom<br />

August 1949 und die drei dazugehörigen Zusatzprotokolle<br />

aus den Jahren 1977 und 2005<br />

beinhalten.<br />

Für interne Konflikte ist die Zahl anwendbarer<br />

Regeln eingeschränkt. Sie sind vor allem im<br />

gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen<br />

und im 2. Zusatzprotokoll enthalten. Art. 3<br />

beinhaltet den Mindeststandard der Menschlichkeit<br />

und ist deshalb in allen Situationen<br />

bewaffneter Konflikte anzuwenden. Wiederum<br />

existiert daneben noch der Kernbereich<br />

der Menschenrechte, der auch in solchen Notstandssituationen<br />

seine Geltung nicht verliert.<br />

„Krieg ist niemals eine Beziehung<br />

zwischen Menschen, sondern eine<br />

Beziehung zwischen Staaten, in<br />

der Individuen nur durch Zufall<br />

zu Feinden werden; nicht als Menschen,<br />

nicht als Staatsbürger, aber<br />

als Soldaten (...). Da es das Ziel des<br />

Krieges ist, den feindlichen Staat<br />

zu zerstören, ist es auch legitim,<br />

dessen Verteidiger zu töten, solange<br />

sie Waffen tragen. Sobald sie aber<br />

diese niederlegen und sich ergeben,<br />

hören sie auf, Feinde oder feindliche<br />

Agenten zu sein und werden wieder<br />

zu normalen Menschen. Deshalb ist<br />

es nicht länger legitim, sie zu töten.“<br />

(Übersetzung)<br />

Jean-Jacques Rousseau, französischer Philosoph<br />

und Schriftsteller (1712-1778).

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