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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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genüber der Familie und der Gesellschaft, denen<br />

allerdings in der Praxis wenig Bedeutung<br />

zukommt.<br />

Die Kommission hat ein weitreichendes Mandat<br />

auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte,<br />

kann aber auch Beschwerden<br />

von Einzelpersonen oder Gruppen sowie von<br />

Staaten (was bisher noch nicht vorgekommen<br />

ist) annehmen. Die Zulassungskriterien<br />

sind weit und erlauben auch NGos oder Individuen,<br />

im Namen von opfern von Menschenrechtsverletzungen<br />

aufzutreten. Die<br />

Kommission kann jedoch keine rechtlich bindenden<br />

Entscheidungen fällen; dies ist einer<br />

der Gründe, warum ein Protokoll zur Charta<br />

über die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs<br />

für die Rechte des Menschen und<br />

der Völker, bestehend aus elf RichterInnen,<br />

verabschiedet wurde, welches 2003 in Kraft<br />

trat. Der Gerichtshof, der 2006 erstmals zusammentrat<br />

und seinen Sitz in Arusha, Tansania,<br />

hat, kann allerdings von Individuen<br />

nur dann direkt angerufen werden, wenn<br />

die Staaten dies in einer eigenen Deklaration<br />

ausdrücklich festgehalten haben. Wenn dies<br />

nicht geschieht, können Klagen wie im Inter-<br />

Amerikanischen System nur durch die Kommission<br />

eingebracht werden.<br />

Das Afrikanische Menschenrechtssystem<br />

• Afrikanische Charta für die Rechte<br />

des Menschen und der Völker (1981,<br />

in Kraft getreten 1986)<br />

• Afrikanische Kommission für die<br />

Rechte des Menschen und der Völker<br />

(1987)<br />

• Afrikanische Charta über die Rechte<br />

und das Wohlergehen des Kindes<br />

(1990, in Kraft getreten 1999)<br />

• Protokoll über die Einrichtung eines<br />

•<br />

EINFÜHRUNG<br />

Afrikanischen Gerichtshofs für die<br />

Rechte des Menschen und der Völker<br />

(1997, in Kraft getreten 2003)<br />

Zusatzprotokoll über die Rechte von<br />

Frauen (2003, in Kraft getreten 2005)<br />

Ein regelmäßiges Monitoring der nationalen<br />

Menschenrechtssituation sollte auf Basis der<br />

Überprüfung periodischer Staatenberichte<br />

durch die Kommission stattfinden. Die Staatenberichte<br />

sind jedoch oft unregelmäßig und<br />

unzureichend. Gemäß der Praxis der Vereinten<br />

Nationen hat die Kommission auch SonderberichterstatterInnen<br />

ernannt, etwa für<br />

außergerichtliche, willkürliche und Schnell -<br />

exekutionen, für Gefängnisse und Haftbedingungen<br />

und für Frauen. Auch wurde von<br />

der Afrikanischen Union (AU) im Jahr 2003<br />

ein Zusatzprotokoll über die Rechte von<br />

Frauen angenommen, das 2005 in Kraft trat<br />

und bis Juli 2008 21 Ratifikationen aufwies.<br />

Die Kommission beauftragt weiters Fact-finding-Missionen<br />

und hält in speziellen Fällen,<br />

zum Beispiel nach dem unfairen Prozess und<br />

der Exekution von neun Mitgliedern der Bewegung<br />

für das Überleben des ogoni-Volkes<br />

im Jahr 1995, außerordentliche Sitzungen<br />

ab. Ein wichtiger Teil der Impulse für die Kommission<br />

kommt von NGOs aus Afrika und der<br />

restlichen Welt, die nach einer Registrierung<br />

an allen öffentlichen Sitzungen der Kommission<br />

teilnehmen können. Die NGos bringen<br />

häufig Fälle von Menschenrechtsverletzungen<br />

vor und unterstützen die Arbeit der Kommission<br />

und ihrer SonderberichterstatterInnen.<br />

Wichtig ist auch, dass Regierungen für die direkte<br />

Anwendbarkeit der Charta in ihren nationalen<br />

Rechtssystemen sorgen. Dies geschah<br />

unter anderem im Fall von Nigeria, mit dem<br />

Ergebnis, dass nigerianische NGos wie zum<br />

Beispiel das Constitutional Rights Project Fälle<br />

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