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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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58 EINFÜHRUNG<br />

von Verletzungen der Charta erfolgreich vor<br />

nigerianische Gerichte bringen konnten.<br />

Nach der Verabschiedung der UNo-Konvention<br />

über die Rechte des Kindes im Jahr 1989<br />

wurde 1990 eine Afrikanische Charta über<br />

die Rechte und das Wohlergehen des Kindes<br />

verabschiedet. Sie trat allerdings erst im<br />

Jahr 1999 in Kraft und wurde bis Juli 2008<br />

von 38 Mitgliedsstaaten der AU ratifiziert.<br />

Auf ihrer Grundlage wurde ein Afrikanisches<br />

ExpertInnenkomitee für die Rechte und das<br />

Wohlergehen des Kindes eingerichtet, das zumindest<br />

einmal jährlich tagen soll.<br />

IV. Andere Regionen<br />

Für die islamischen Länder ist die Kairoer<br />

Erklärung der Menschenrechte im Islam von<br />

1990 zu erwähnen, die von den Außenministern<br />

der organisation der Islamischen Konferenz<br />

(oIC) ausgearbeitet, aber niemals offiziell<br />

verabschiedet wurde. Alle Rechte in dieser Erklärung<br />

sollten der Islamischen Scharia unterliegen,<br />

was völkerrechtlich bedenklich ist.<br />

Darüber hinaus wurde im Jahr 1994 eine<br />

Arabische Menschenrechtscharta von arabischen<br />

MenschenrechtsexpertInnen ausgearbeitet<br />

und vom Rat der Liga der arabischen<br />

Staaten verabschiedet – mangels Ratifikationen<br />

ist sie allerdings nie in Kraft getreten.<br />

Trotz etlicher Versuche wie der Konvention<br />

über regionale Vereinbarungen für die Förderung<br />

des Wohlergehens des Kindes, die 2002<br />

durch die South Asian Association for Regional<br />

Cooperation lanciert wurde, war es nicht zuletzt<br />

aufgrund der Vielgestaltigkeit der Region bislang<br />

nicht möglich, ein regionales Menschenrechtsinstrument<br />

in Asien zu verabschieden<br />

oder eine Asiatische Menschenrechtskommission<br />

einzurichten. Anstrengungen innerhalb<br />

der regionalen Integrationszone ASEAN<br />

führten jedoch im Jahr 2007 zu einer neuen<br />

„Charta der Vereinigung südostasiatischer<br />

Nationen“, die in Art. 14 auch ein Menschenrechtsgremium<br />

der ASEAN vorsieht.<br />

Auf der Ebene der Zivilgesellschaft erarbeiteten<br />

im Jahr 1998 anlässlich der Fünfzigjahrfeier<br />

der AEMR mehr als 200 asiatische NGos<br />

unter der Leitung des Asian Legal Resources<br />

Centre in Hongkong eine Asiatische Menschenrechtscharta<br />

als Charta der Völker. Weiters<br />

gibt es einen Euro-Asiatischen Dialog über<br />

Menschenrechte zwischen der Europäischen<br />

Union und zehn asiatischen Staaten, darunter<br />

China. Ein ähnlicher Dialog besteht zwischen<br />

der Europäischen Union und China.<br />

Als interregionale Vereinbarung ruft das Partnerschaftsabkommen<br />

von Cotonou zwischen<br />

78 afrikanischen, karibischen und pazifischen<br />

(AKP) Staaten und den 27 Mitgliedern der Europäischen<br />

Union aus dem Jahr 2000 in Art. 9<br />

(2) in Erinnerung, dass „Achtung für die Menschenrechte,<br />

demokratische Prinzipien und<br />

Rechtsstaatlichkeit … wesentliche Elemente dieser<br />

Vereinbarung darstellen“. Bei schwerwiegenden<br />

Menschenrechtsverletzungen können<br />

Leistungen nach einem erfolglosen Konsultationsverfahren<br />

ausgesetzt werden.

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