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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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206 RECHTSSTAATLICHKEIT UND FAIRES VERFAHREN<br />

des internationalen Menschenrechtsschutzes<br />

verlangt ein Verfahren mit Geschworenen.<br />

Hat ein Staat aber ein Geschworenensystem<br />

eingerichtet, gelten die Vorraussetzungen der<br />

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für Geschworene<br />

gleichermaßen.<br />

Öffentlichkeit der Verhandlung<br />

Um das Vertrauen in einen gerechten Verfahrensablauf<br />

zu fördern und den Schutz einer<br />

fairen Anhörung der Parteien zu gewährleisten,<br />

muss das Verfahren öffentlich sein. Dies<br />

basiert auf dem Grundsatz, dass Gerechtigkeit<br />

nicht nur ausgeübt werden soll, sondern die<br />

Ausübung der Gerechtigkeit auch sichtbar sein<br />

soll. Eine öffentliche Anhörung setzt mündliche<br />

Verhandlungen über den Sachverhalt des<br />

Falls voraus, an denen die Öffentlichkeit und<br />

Presse teilnehmen können. Dafür müssen Gerichte<br />

Informationen über den Zeitpunkt und<br />

Ablauf des mündlichen Verfahrens bekannt<br />

geben. Das Prinzip der Öffentlichkeit muss<br />

voll gewahrt werden – außer es liegt ein berechtigter<br />

Grund vor, der den Ausschluss der<br />

Öffentlichkeit gestattet.<br />

Gründe für Beschränkungen der Öffentlichkeit<br />

sind in den internationalen Instrumenten<br />

abschließend aufgezählt. Darunter fallen Beschränkungen<br />

der Öffentlichkeit zum Schutz<br />

der Moral (Anhörungen bei sexuellen Straftaten),<br />

der öffentlichen ordnung und nationalen<br />

Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft.<br />

Weitere Gründe für eine Beschränkung<br />

der Öffentlichkeit liegen vor, wenn dies im<br />

Interesse des Schutzes des Privatlebens einer<br />

Partei nötig ist und in speziellen Fällen, in denen<br />

die Öffentlichkeit die Vorschriften eines<br />

gerechten und angemessenen Urteils bedrohen<br />

würde.<br />

Ist die Öffentlichkeit von einem Verfahren ausgeschlossen,<br />

muss das Urteil veröffentlicht<br />

werden, außer es treffen genau geregelte Ausnahmen<br />

zu, wie zum Beispiel bei Beschränkungen<br />

im Interesse Jugendlicher oder zum<br />

Schutz der Familie.<br />

Recht der Unschuldsvermutung<br />

Das Recht der Unschuldsvermutung bedeutet,<br />

dass jede Person, die eines kriminellen Vergehens<br />

angeklagt wurde, das Recht hat, bis<br />

zum gesetzlichen Beweis der Schuld, als unschuldig<br />

angesehen und behandelt zu werden.<br />

Dieses Prinzip gilt ab dem Moment der Verdächtigung<br />

und endet durch die letztinstanzliche<br />

Bestätigung der Verurteilung. Folglich<br />

muss die Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen<br />

Fällen die Schuld der angeklagten Person<br />

beweisen. Liegt ein begründeter Zweifel<br />

vor, darf die/der Angeklagte nicht für schuldig<br />

befunden werden.<br />

Das Recht der Unschuldsvermutung setzt auch<br />

voraus, dass RichterInnen und Geschworene<br />

sich vor einer Vorverurteilung von Fällen hüten<br />

müssen. Dies betrifft auch alle anderen am Verfahren<br />

beteiligten BeamtInnen. Keine Verletzung<br />

der Unschuldsvermutung ist gegeben, wenn die<br />

Behörden die Öffentlichkeit über strafrechtliche<br />

Untersuchungen informieren und dabei auch<br />

den Namen der Verdächtigen nennen. Eine Verletzung<br />

liegt aber vor, wenn es eine Erklärung<br />

gibt, dass die Person schuldig sei.<br />

Das Recht zu schweigen und das Recht, nicht<br />

gegen sich selbst aussagen zu müssen oder<br />

sich selbst zu beschuldigen, fallen ebenfalls<br />

unter das Recht der Unschuldsvermutung.<br />

Das Recht zu schweigen bedeutet auch, dass<br />

Schweigen nicht als Feststellung der Schuld<br />

oder Unschuld gewertet werden darf. Das<br />

Recht zu schweigen und das Recht, nicht gegen<br />

sich selbst aussagen zu müssen, beinhalten<br />

auch das an das Gericht adressierte Verbot,<br />

auf den Beschuldigten Druck auszuüben.

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