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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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<strong>MENSCHENRECHTE</strong> DES KINDES<br />

<strong>MENSCHENRECHTE</strong><br />

IN BEWAFFNETEN<br />

KoNFLIKTEN<br />

HUMANITÄRES VÖLKERRECHT:<br />

AUCH KRIEGE HABEN GRENZEN<br />

„(1) ... Zu diesem Zweck sind und bleiben ... jederzeit und überall verboten<br />

Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung, jede Art<br />

von Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;<br />

• das Festnehmen von Geiseln;<br />

• Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende<br />

und entwürdigende Behandlung;<br />

• Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines<br />

ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern<br />

als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.<br />

(2) Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt …“<br />

Gemeinsamer Art. 3 (1) und (2) der vier Genfer Konventionen. 1949.<br />

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