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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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44 EINFÜHRUNG<br />

Diskriminierung (1965)<br />

• Konvention über die Beseitigung aller<br />

Formen der Diskriminierung der Frau<br />

(1979)<br />

• Konvention gegen Folter und andere<br />

grausame, unmenschliche oder erniedrigende<br />

Behandlung oder Strafe<br />

(1984)<br />

• Konvention über die Rechte des Kindes<br />

(1989)<br />

• Konvention über die Rechte von Menschen<br />

mit Behinderung (2006)<br />

Gemäß dem Prinzip der Nichtdiskriminierung<br />

müssen Staaten innerhalb ihres Territoriums<br />

alle Menschenrechte ohne jegliche<br />

Diskriminierung aufgrund von „Rasse“ oder<br />

ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht,<br />

Sprache, Religion, politischer oder anderer<br />

Einstellung, nationaler oder sozialer Herkunft,<br />

Vermögen, Geburt oder sonstigem Status achten<br />

und sie für alle Personen gewährleisten<br />

(Art. 2, Zivilpakt und Sozialpakt).<br />

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit von<br />

Ausnahmen und den Gebrauch von Vorbehaltsklauseln.<br />

Sollte ein öffentlicher Notstand<br />

sein Bestehen bedrohen, kann ein Staat seine<br />

menschenrechtlichen Verpflichtungen einschränken.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass der<br />

Ausnahmezustand offiziell verhängt wurde<br />

und die Maßnahmen strikt innerhalb des von<br />

der Situation gebotenen Rahmens bleiben. Das<br />

Prinzip der Nichtdiskriminierung darf durch<br />

die Maßnahmen nicht verletzt werden (Art. 4<br />

(1), Zivilpakt). Die anderen Vertragsparteien<br />

sind über den Generalsekretär der Vereinten<br />

Nationen zu informieren.<br />

Keinesfalls eingeschränkt werden dürfen sog.<br />

„notstandsfeste Rechte“, wie das Recht auf Leben,<br />

das Verbot von Folter und Sklaverei, das<br />

Rückwirkungsverbot für Strafrechtsnormen<br />

oder das Recht auf Gedanken-, Gewissens-<br />

und Religionsfreiheit (Art. 4 (2), Zivilpakt).<br />

Notstandsbestimmungen haben im Kampf<br />

gegen den Terrorismus größere Bedeutung<br />

gewonnen und sind auch in der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention enthalten<br />

(Art. 15). Der UNo-Ausschuss für bürgerliche<br />

und politische Rechte erläuterte die Verpflichtungen<br />

des Staates in einer Allgemeinen Anmerkung<br />

(Nr. 29 von 2001) über „Staaten im<br />

Ausnahmezustand“ (Art. 4). Weiters haben<br />

die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission<br />

sowie der Leitungsausschuss für<br />

Menschenrechte des Europarats einen Bericht<br />

und Richtlinien in Bezug auf „Terrorismus<br />

und Menschenrechte“ verabschiedet.<br />

Bestimmte Rechte können so genannte „Vorbehaltsklauseln“<br />

enthalten, welche ihre<br />

Einschränkung erlauben, wenn dies für die<br />

nationale Sicherheit, die öffentliche ordnung,<br />

Gesundheit oder Moral oder die Rechte und<br />

Freiheiten anderer „notwendig“ ist. Eine solche<br />

Möglichkeit existiert etwa in Bezug auf<br />

die Bewegungsfreiheit in einem Land und<br />

das Recht, jedes Land einschließlich seines<br />

eigenen zu verlassen, die Bekundung der<br />

Freiheit der Religion oder Weltanschauung,<br />

das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie<br />

die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit.<br />

Einschränkungen müssen gesetzlich<br />

vorgesehen sein, was bedeutet, dass sie vom<br />

Parlament verabschiedet werden müssen. Institutionen,<br />

wie zum Beispiel Gerichte, welche<br />

die entsprechenden Gesetze auslegen, haben<br />

die Verpflichtung, jeglichen Missbrauch dieser<br />

Bestimmungen zu kontrollieren. So wurden<br />

einige Fälle hinsichtlich der Anwendung<br />

von Notstandsgesetzen oder Vorbehaltsklauseln<br />

vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte<br />

und der Inter-Amerikanischen<br />

Menschenrechtskommission bzw. dem Gerichtshof<br />

überprüft.

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