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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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46 EINFÜHRUNG<br />

gerliche und politische Rechte, wird der Ausschuss<br />

für bürgerliche und politische Rechte<br />

über ein Fakultativprotokoll autorisiert, Individualbeschwerden<br />

von Einzelpersonen über<br />

vermeintliche Verletzungen ihrer Menschenrechte<br />

zu behandeln. Dies gilt allerdings nur<br />

für BürgerInnen jener 111 Staaten, die das<br />

Fakultativprotokoll ratifiziert haben (Stand 1.<br />

Juli 2008). Einige Konventionen treffen auch<br />

Vorkehrungen für zwischenstaatliche Beschwerden.<br />

Diese Möglichkeit wird jedoch<br />

nur selten genützt. Ein Gerichtsverfahren ist<br />

nur im Fall der Europäischen und der Inter-<br />

Amerikanischen Menschenrechtskonvention<br />

möglich, wobei Urteile des Europäischen und<br />

des Inter-Amerikanischen Gerichtshofs für<br />

Menschenrechte für die betroffenen Staaten<br />

verbindlich sind. Nach dem 2003 erfolgten<br />

Inkrafttreten seines Statuts wurde auch ein<br />

Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte des<br />

Menschen und der Völker eingerichtet.<br />

Neben den Verfahren, die in Menschenrechtsinstrumenten<br />

wie den Menschenrechtskonventionen<br />

vorgesehen sind, gibt es auch<br />

Verfahren auf Grundlage der Charta oder<br />

Sonderverfahren, die auf der Basis der Charta<br />

der Vereinten Nationen entwickelt wurden,<br />

um weltweit gegen Menschenrechtsverletzungen<br />

vorgehen zu können. Eines davon ist das<br />

vertrauliche 1503-Verfahren auf der Grundlage<br />

der ECoSoC-Resolutionen 1503 von 1970<br />

bzw. 2000/3 von 2000, das es ermöglicht, Petitionen<br />

an das Büro der UNo-Hochkommissarin<br />

für Menschenrechte in Genf zu schicken,<br />

wo sie dann von einer ExpertInnengruppe des<br />

Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen<br />

überprüft werden. Dieses Verfahren zielt vor<br />

allem auf gravierende Menschenrechtsverletzungen<br />

ab. Als Ergebnis kann die Situation<br />

in einem bestimmten Land vom Menschenrechtsrat<br />

erörtert werden.<br />

In der Arbeit der von 1947-2006 tätigen Menschenrechtskommission<br />

und ihrer Unterkommission<br />

gewannen Sonderverfahren<br />

– das sind Aktivitäten von SonderberichterstatterInnen<br />

und SondervertreterInnen der<br />

Menschenrechtskommission oder des UNo-<br />

Generalsekretärs – zunehmend an Bedeutung.<br />

Aus diesem Grund gibt es sowohl LänderberichterstatterInnen<br />

als auch thematische<br />

BerichterstatterInnen, wie zum Beispiel die<br />

SonderberichterstatterInnen bzw. unabhängigen<br />

ExpertInnen für die Menschenrechte<br />

im Sudan, in Haiti und Myanmar sowie der<br />

demokratischen Republik Kongo und die SonderberichterstatterInnen<br />

über Folter oder Gewalt<br />

gegen Frauen. Insgesamt gibt es über 40<br />

solcher spezieller Institutionen, die in ihrem<br />

länder- oder themenbezogenen Arbeitsbereich<br />

Informationen sammeln und jährliche Berichte<br />

vorlegen. Sie spiegeln die gesteigerten Aktivitäten<br />

der Vereinten Nationen im Bereich der<br />

Menschenrechte wider und sorgen auch in jenen<br />

Fällen, wo keine Durchführungsmaßnahmen<br />

vorgesehen sind oder diesen die Effizienz<br />

fehlt, für Nachhaltigkeit und Überwachung.<br />

Beispiele hiefür finden sich in der Deklaration<br />

über MenschenrechtsverteidigerInnen von<br />

1998 oder im Fall einiger wirtschaftlicher und<br />

sozialer Rechte, zum Beispiel der Menschenrechte<br />

auf Bildung, Nahrung, angemessene<br />

Wohnversorgung, Gesundheit und Strukturanpassungsmaßnahmen.<br />

Darüber hinaus gibt es<br />

auch unabhängige ExpertInnen für Themen,<br />

wie zum Beispiel zum Recht auf Entwicklung,<br />

und Arbeitsgruppen, zum Beispiel zum erzwungenen<br />

Verschwinden von Menschen.<br />

Als Teil der Reform der Vereinten Nationen<br />

wurde im Jahr 2006 ein Menschenrechtsrat<br />

eingerichtet, der alle Aufgaben der Menschenrechtskommission<br />

übernommen hat und direkt<br />

der Generalversammlung der Vereinten Natio-

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