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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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208 RECHTSSTAATLICHKEIT UND FAIRES VERFAHREN<br />

hat. Jede Person hat außerdem das Recht<br />

auf vertrauliche Kommunikation mit ihrem<br />

Rechtsbeistand.<br />

obwohl es das Recht gibt, bei Verhandlungen<br />

anwesend zu sein, können ausnahmsweise<br />

und unter berechtigten Gründen Verfahren in<br />

Abwesenheit der/s Angeklagten abgehalten<br />

werden. Die Verteidigung selbst kann aber<br />

niemals von der Anwesenheit im Verfahren<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Das Recht zur Bekanntgabe<br />

und Befragung von ZeugInnen<br />

Diese Bestimmungen garantieren, dass Angeklagte<br />

dieselben rechtlichen Möglichkeiten<br />

wie die Staatsanwaltschaft haben. Dazu zählt<br />

das Recht, die Anwesenheit von ZeugInnen<br />

durchzusetzen und diese vernehmen zu lassen.<br />

Die Verteidigung muss im Sinne des Gebotes<br />

der Waffengleichheit die Möglichkeit haben,<br />

ZeugInnen zu befragen und zu belastenden<br />

Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.<br />

Es gibt aber gewisse Beschränkungen bei der<br />

Befragung von ZeugInnen. Sie hängen vor allem<br />

vom Benehmen des Angeklagten gegenüber<br />

den ZeugInnen ab, wenn ZeugInnen etwa<br />

Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben,<br />

sowie von der Verfügbarkeit der ZeugInnen.<br />

Das Recht auf Beiziehung<br />

einer/s Dolmetschers/Dolmetscherin<br />

Wenn Angeklagte die Verhandlungssprache<br />

des Gerichts nicht verstehen oder sprechen,<br />

haben sie das Recht auf unentgeltliche Beiziehung<br />

einer/s Dolmetschers/Dolmetscherin<br />

und auf Übersetzung der Dokumente.<br />

Dieses Recht steht sowohl StaatsbürgerInnen<br />

als auch Nicht-StaatsbürgerInnen, die der Gerichtssprache<br />

nicht hinreichend mächtig sind,<br />

zu. Das Recht auf eine/n DolmetscherIn kann<br />

von jeder/m Verdächtigen und Angeklagten<br />

vom Moment der Befragung durch Polizei oder<br />

den/die UntersuchungsrichterIn an geltend<br />

gemacht werden. Während eines Verfahrens<br />

übersetzt die/der DolmetscherIn der/dem Angeklagten<br />

und dem Gericht mündlich.<br />

Das Nulla poena sine lege-Prinzip<br />

(Keine Strafe ohne Gesetz-Prinzip)<br />

Die lateinische Formel „nulla poena sine lege“<br />

bedeutet, dass niemand aufgrund einer Handlung<br />

verurteilt werden darf, die zum Zeitpunkt<br />

ihrer Begehung nach dem Gesetz nicht<br />

strafbar war, selbst wenn sich die Rechtslage<br />

inzwischen geändert hat. Auch kann keine<br />

schwerere als die zur Zeit der Begehung<br />

angedrohte Strafe verhängt werden. Dieses<br />

Rückwirkungsverbot gewährleistet, dass eine<br />

Person nicht plötzlich Gefahr läuft, wegen<br />

ursprünglich gesetzeskonformer Handlungen<br />

bestraft zu werden. Aus diesem Grund ist das<br />

Rückwirkungsverbot für die Rechtssicherheit<br />

unverzichtbar.<br />

„Mauerschützenfälle“<br />

In den sogenannten Mauerschützenfällen<br />

stellte sich die Frage, ob die Täter<br />

nach dem Fall der Berliner Mauer wegen<br />

Totschlags bestraft werden konnten, obwohl<br />

ihr Verhalten vom DDR-Recht gedeckt<br />

und vom Regime sogar erwünscht<br />

gewesen war. Es ging dabei um den<br />

„Schießbefehl“ von DDR-Grenzsoldaten<br />

im Fall illegaler Grenzübertritte.<br />

Unter Anwendung der sog.<br />

Radbruch’schen Formel, wonach bei<br />

einem unlösbaren Widerspruch zwischen<br />

geschriebenem Recht und materieller<br />

Gerechtigkeit die Rechtssicherheit<br />

zurückzutreten habe, hat der deutsche<br />

Bundesgerichtshof in einem über die<br />

Grenzen Deutschlands hinaus bedeutsamen<br />

Urteil eine Strafbarkeit der Täter bejaht,<br />

was vom Bundesverfassungsgericht

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