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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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man zum Beispiel an die Verbreitung von rassistischer<br />

oder fremdenfeindlicher Propaganda<br />

oder auch von Kinderpornographie. Dies wirft<br />

die Frage auf, wie das empfindliche Gleichgewicht<br />

zwischen Meinungsäußerungsfreiheit<br />

und Bewahrung der legitimen Interessen<br />

eines demokratischen Staates gefunden und<br />

geschützt werden kann. Da das Internet von<br />

Natur aus keine (Staats-)Grenzen kennt, liegen<br />

die Antworten in diesem Bereich hauptsächlich<br />

auf internationaler Ebene. Der Europarat<br />

hat in seiner Konvention gegen Internetkriminalität<br />

von 2001 auch Kinderpornographie als<br />

Straftatbestand erfasst und versucht, die Rolle<br />

des nationalen Strafrechtes und die internationale<br />

Zusammenarbeit bei der Verfolgung<br />

solcher Verbrechen zu stärken. Ein Zusatzprotokoll<br />

zur Bekämpfung von rassistischen<br />

und fremdenfeindlichen Inhalten im Internet<br />

wurde 2003 angenommen. Die Konvention ist<br />

2004 in Kraft getreten. Sie ist auch für Nichtmitglieder<br />

des Europarates offen und hatte am<br />

1. Juli 2008 21 Vertragsparteien, während das<br />

Zusatzprotokoll 11 Ratifikationen aufwies.<br />

Das zweiteilige Weltgipfeltreffen der Vereinten<br />

Nationen zur Informationsgesellschaft in<br />

Genf 2003 und in Tunis 2005 beschäftigte sich<br />

ebenfalls mit verschiedenen menschenrechtlichen<br />

Aspekten des Zeitalters der Kommunikation,<br />

das man auch das „digitale Zeitalter“<br />

nennt. Ein wesentlicher Aspekt der Meinungsäußerungsfreiheit<br />

ist das Problem des Zugangs<br />

zur Informationsinfrastruktur, zu Telekommunikation<br />

und Internet ( Was man wissen<br />

sollte). Mit Hilfe eines Aktionsplanes soll die<br />

Wissenskluft zwischen Menschen, die Zugang<br />

zu den neuen Medien haben, und solchen,<br />

die darüber nicht verfügen, der sogenannte<br />

„digitale Graben“ (digital divide) geschlossen<br />

werden. Ein fehlender Zugang bedeutet eine<br />

Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit,<br />

da das Internet für den Erhalt und die<br />

Verbreitung von Informationen und Ideen<br />

MEINUNGSÄUSSERUNGS- UND MEDIENFREIHEIT<br />

heute von unverzichtbarer Bedeutung ist.<br />

Der Weltgipfel über die Informationsgesellschaft<br />

zeigte, dass es einen dahinter stehenden<br />

Konflikt zwischen einem technologischen<br />

und einem auf Werte bzw. auf die Menschenrechte<br />

bezogenen Ansatz gibt. Die Schlussdokumente<br />

enthalten nur Hinweise auf die<br />

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.<br />

Die NGos steuerten jedoch eine „Erklärung<br />

über Menschenrechte, menschliche Würde<br />

und die Informationsgesellschaft“ bei (siehe<br />

http://www.pdhre.org/wsis/statement.doc).<br />

In dem seit 2006 jährlich tagenden Internet<br />

Governance Forum sind die Menschenrechte<br />

ein wichtiges Querschnittsthema. So wird<br />

z.B. in dynamischen Koalitionen – etwa jener<br />

zu Internet Rights – an menschenrechtlichen<br />

Richtlinien für das Internet gearbeitet.<br />

2. Inhalte und Bedrohungen<br />

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein<br />

Rahmenrecht, das mehrere Elemente, wie zum<br />

Beispiel die Informationsfreiheit oder die Presse-<br />

und Medienfreiheit enthält. Es fußt auf der<br />

Meinungsfreiheit und ist eng mit ihr verbunden.<br />

Seine Reichweite geht vom Recht der/s Einzelnen,<br />

die eigene Meinung zu vertreten, bis zur<br />

institutionellen Freiheit der Medien. Die Meinungsfreiheit<br />

ist ein absolutes Menschenrecht,<br />

das nicht eingeschränkt werden darf, während<br />

das Recht auf freie Meinungsäußerung ein politisches<br />

Recht ist, das unter festgelegten Umständen<br />

beschränkt werden kann.<br />

Die Meinungsäußerungsfreiheit hat zwei<br />

Komponenten: Einerseits die Freiheit, seine<br />

Meinung auszudrücken, also Ansichten und<br />

Ideen jeder Art zu verbreiten, und andererseits<br />

das Recht, Information zu suchen und zu<br />

erhalten. Beide Ausformungen dieses Rechtes<br />

müssen auf jede Art – also durch das gesprochene<br />

Wort, in Schrift oder Druckwerken,<br />

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