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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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52 EINFÜHRUNG<br />

Europäische Menschenrechtsinstitutionen<br />

Europarat:<br />

• Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte<br />

(als ständiger Gerichtshof<br />

seit 1998)<br />

• Europäisches Komitee für Soziale<br />

Rechte (revidiert 1999)<br />

• Europäisches Komitee für die Verhütung<br />

der Folter und unmenschlicher<br />

oder erniedrigender Behandlung oder<br />

Strafe (CPT, 1989)<br />

• Beratungskomitee des Rahmenübereinkommens<br />

für den Schutz nationaler<br />

Minderheiten (1998)<br />

• Europäische Kommission gegen Rassismus<br />

und Intoleranz (ECRI, 1993)<br />

• Europäische/r KommissarIn für Menschenrechte<br />

(1999)<br />

• MinisterInnenkomitee des Europarats<br />

OSZE:<br />

• Büro für Demokratische Institutionen<br />

und Menschenrechte (oDIHR, 1990)<br />

• HochkommissarIn für Nationale Minderheiten<br />

(oSZE, 1992)<br />

• Beauftragte/r<br />

(oSZE, 1997)<br />

für Medienfreiheit<br />

Europäische Union:<br />

• Europäischer Gerichtshof<br />

• Grundrechteagentur der EU (FRA,<br />

2007), aufbauend auf der Europäischen<br />

Beobachtungsstelle für Rassismus<br />

und Fremdenfeindlichkeit<br />

(EUMC, 1998)<br />

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />

Das Hauptinstrument des Menschenrechtsschutzes<br />

in Europa ist der Europäische Gerichtshof<br />

für Menschenrechte in Straßburg,<br />

dessen bindende Rechtsprechung heute von<br />

allen Mitgliedsstaaten des Europarates anerkannt<br />

wird. Bei jedem Fall wird ein/e so<br />

genannte/r nationale/r RichterIn beigezogen,<br />

um das Verständnis der nationalen Rechtsordnung<br />

zu erleichtern. Einmal ernannte RichterInnen<br />

üben ihr auf neun Jahre begrenztes<br />

Amt allerdings nur in ihrer persönlichen<br />

Funktion aus.<br />

Für die Zulässigkeit einer Klage müssen vier<br />

wesentliche Vorbedingungen erfüllt sein:<br />

a. Verletzung eines Rechts, das durch die EMRK<br />

und ihre Zusatzprotokolle geschützt ist.<br />

b. Die KlägerInnen sind opfer dieser Rechtsverletzung.<br />

c. Alle nationalen Rechtsmittel sind ausgeschöpft.<br />

d. Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Ausschöpfen der nationalen<br />

Rechtsmittel eingebracht werden.<br />

Wenn die Klage zugelassen wird, entscheidet<br />

eine Kammer von sieben RichterInnen über<br />

den sachlichen Gehalt des Falles. Ihr Urteil<br />

ist endgültig, außer der Fall wird als von besonderer<br />

Wichtigkeit oder als neue Linie der<br />

Rechtsprechung angesehen. In diesem Fall<br />

entscheidet eine Berufungskammer von 17<br />

RichterInnen endgültig. Die Urteile sind bindend<br />

und können auch Schadenersatz vorsehen.<br />

Das MinisterInnenkomitee überwacht die<br />

Vollstreckung der Urteile. Das Hauptproblem<br />

dieses Systems ist die große Zahl eingebrachter<br />

Klagen, die von etwa 1.000 im Jahr 1998<br />

auf mehr als 50.000 im Jahr 2007 angestiegen<br />

ist und somit das System überlastet. Dem sollte<br />

das 14. Zusatzprotokoll durch verschiedene

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