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MENSCHENRECHTE VERSTEHEN - ETC Graz

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Ausnahmefällen vom Verfahren ausgeschlossen<br />

werden.<br />

5. Jede Person, die einer Straftat angeklagt<br />

wird, gilt bis zum gesetzlichen<br />

Beweis ihrer Schuld als unschuldig.<br />

6. Jede Person hat das Recht, dass ihr<br />

Fall innerhalb einer angemessenen<br />

Frist verhandelt wird.<br />

7. Jede Person hat das Recht sich zu verteidigen<br />

oder sich durch einen Verteidiger<br />

ihrer Wahl verteidigen zu lassen<br />

oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung<br />

fehlen, unentgeltlich den Beistand eines<br />

Verteidigers zu erhalten, wenn<br />

dies erforderlich ist.<br />

8. Die/der Beschuldigte hat das Recht,<br />

Fragen an BelastungszeugInnen zu<br />

stellen oder stellen zu lassen und die<br />

Ladung und Vernehmung von EntlastungszeugInnen<br />

unter denselben<br />

Bedingungen zu erwirken, wie sie für<br />

BelastungszeugInnen gelten. Weiters<br />

hat die/der Beschuldigte das Recht,<br />

nicht gegen sich selbst aussagen zu<br />

müssen oder ihre/seine Schuld bekennen<br />

zu müssen.<br />

9. Die/der Angeklagte hat das Recht auf<br />

unentgeltliche Unterstützung durch<br />

eine/n DolmetscherIn, wenn sie/er<br />

die Verhandlungssprache des Gerichts<br />

nicht versteht oder spricht.<br />

10. Niemand darf wegen einer Handlung<br />

oder Unterlassung verurteilt werden,<br />

die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem<br />

oder internationalem<br />

Recht nicht strafbar war („nulla poena<br />

sine lege“). Es darf auch keine schwerere<br />

als die zur Zeit der Begehung angedrohte<br />

Strafe verhängt werden.<br />

Quelle: Auszug aus den wichtigsten<br />

UNO-Menschenrechtsverträgen.<br />

RECHTSSTAATLICHKEIT UND FAIRES VERFAHREN<br />

Die internationalen Bestimmungen zum<br />

Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren<br />

(zum Beispiel Art. 14 des Zivilpaktes, der<br />

2007 durch einen allgemeinen Kommentar<br />

des Menschenrechtsausschusses konkretisiert<br />

wurde) finden gleichermaßen für alle Gerichte<br />

und Tribunale Anwendung. Viele Länder<br />

haben auch militärische und andere Sondergerichte,<br />

die Verfahren durchführen. Der<br />

Grund für die Schaffung solcher Gerichte ist,<br />

dass dadurch Ausnahmeregelungen, die nicht<br />

mit den normalen Standards der Gerechtigkeit<br />

vereinbar sind, angewendet werden können.<br />

Der Pakt verbietet solche Sonderformen von<br />

Gerichten nicht, stellt aber klar, dass die Verurteilung<br />

durch derartige Gerichte die Ausnahme<br />

bleiben und nur unter solchen Bedingungen<br />

erfolgen sollte, welche den Schutzgarantien<br />

von Art. 14 des Zivilpaktes voll genügen.<br />

Die wichtigsten internationalen<br />

Normen zur Rechtsstaatlichkeit und<br />

zum Recht auf ein faires Verfahren<br />

1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,<br />

Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11<br />

1948 Amerikanische Deklaration der<br />

Rechte und Pflichten des Menschen,<br />

Art. XXVI<br />

1949 Genfer Konvention (III) über die<br />

Behandlung von Kriegsgefangenen,<br />

Art. 3 (d) (nicht-internationale<br />

bewaffnete Konflikte), Art.<br />

17, 82-88 (internationale bewaffnete<br />

Konflikte)<br />

1949 Genfer Konvention (IV) über den<br />

Schutz der Zivilbevölkerung in<br />

Kriegszeiten, Art. 3 (d) (nichtinternationale<br />

bewaffnete Konflikte),<br />

Art. 33, 64 - 67, 70 - 76<br />

1950 Europäische Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK), Art. 6 und 7<br />

1965 Internationale Konvention über die<br />

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