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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten ... - EFV - admin.ch

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606 eidgenössis<strong>ch</strong>e Zollverwaltung<br />

Fortsetzung<br />

<strong>ch</strong>ungen, die si<strong>ch</strong> ergeben aus Staatsverträgen, besonderen<br />

Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates.<br />

• Einfuhrzölle fw 1 017 108 007<br />

Soweit ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Gesetz oder besondere Vors<strong>ch</strong>riften etwas<br />

anderes verfügt wird, bemisst si<strong>ch</strong> der Zollbetrag na<strong>ch</strong> Art,<br />

Menge und Bes<strong>ch</strong>affenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie<br />

unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Waren, für deren Verzollung<br />

keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind<br />

na<strong>ch</strong> dem Bruttogewi<strong>ch</strong>t zu verzollen.<br />

Dank der guten Konjunktur fielen die Einfuhrzölle im Industrieberei<strong>ch</strong><br />

erneut wesentli<strong>ch</strong> höher als erwartet aus. Aufgrund der<br />

Resultate des Jahres 2006 – 1027 Millionen Einnahmen – wurde<br />

im Budget 2008 eine Einnahmenminderung im Landwirts<strong>ch</strong>aftsberei<strong>ch</strong><br />

vorgesehen, wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> eine Erhöhung bei den<br />

Industrieprodukten teilweise ausgegli<strong>ch</strong>en werden sollte. Wenn<br />

au<strong>ch</strong> die Erstere si<strong>ch</strong> im 2008 bestätigte, war do<strong>ch</strong> die Zunahme<br />

bei den Industrieprodukten höher als erwartet.<br />

lenkungsabgaben auf VOc<br />

E1100.0111 134 932 676<br />

Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz vom 7.10.1983 (USG; SR 814.01), Art. 35a<br />

und 35c; V vom 12.11.1997 über die Lenkungsabgabe auf flü<strong>ch</strong>tigen<br />

organis<strong>ch</strong>en Verbindungen (VOCV; SR 814.018).<br />

Der Lenkungsabgabe unterliegen flü<strong>ch</strong>tige organis<strong>ch</strong>e Verbindungen<br />

(VOC) der Stoff-Positivliste (Anhang 1) und VOC in eingeführten<br />

Gemis<strong>ch</strong>en und Gegenständen der Produkte-Positivliste<br />

(Anhang 2) gemäss Verordnung über die Lenkungsabgabe<br />

auf flü<strong>ch</strong>tigen organis<strong>ch</strong>en Verbindungen. Ansatz: 3 Franken<br />

pro kg VOC.<br />

• Lenkungsabgabe VOC fw 134 932 676<br />

Die Mehreinnahmen gegenüber dem budgetierten Betrag lassen<br />

si<strong>ch</strong> in erster Linie damit erklären, dass Ende 2007 einige Bilanzen<br />

mit grossen na<strong>ch</strong>zubezahlenden Beträgen ni<strong>ch</strong>t abges<strong>ch</strong>lossen<br />

werden konnten, weil sie erst Ende Jahr oder sogar erst Anfang<br />

2008 von den kantonalen Behörden an die OZD weitergeleitet<br />

wurden. Demgegenüber konnten die meisten Bilanzen für das<br />

neue Ges<strong>ch</strong>äftsjahr bis Ende 2008 abges<strong>ch</strong>lossen werden.<br />

Einnahmen für den zweckgebundenen Fonds «Lenkungsabgabe<br />

VOC/HEL», siehe Band 3, Ziffer B41.<br />

lenkungsabgaben auf heizöl<br />

E1100.0112 67 479<br />

Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz vom 7.10.1983 (USG; SR 814.01), Art. 35b<br />

und 35c; V vom 12.11.1997 über die Lenkungsabgabe auf Heizöl<br />

«Extralei<strong>ch</strong>t» mit einem S<strong>ch</strong>wefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent<br />

(SR 814.019).<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = ni<strong>ch</strong>t finanzierungswirksam<br />

LV = Leistungsverre<strong>ch</strong>nung<br />

238<br />

<strong>Staatsre<strong>ch</strong>nung</strong> band 2b | 2008<br />

06 Finanzdepartement<br />

Der Lenkungsabgabe unterliegt Heizöl extralei<strong>ch</strong>t mit einem<br />

S<strong>ch</strong>wefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse). Der Abgabesatz<br />

beträgt 10,14 Franken je 1000 Liter Heizöl bei 15°C.<br />

• Lenkungsabgabe Heizöl, Benzin, Dieselöl fw 67 479<br />

Gemäss Aussage der Bran<strong>ch</strong>e ist der Verkauf von Heizöl mit<br />

einem S<strong>ch</strong>wefelgehalt über 1000 ppm grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vorgesehen.<br />

Deshalb wurden unter dieser Rubrik keine Einnahmen<br />

budgetiert. Dass denno<strong>ch</strong> Einnahmen anfielen, hängt einerseits<br />

mit der Kontrolltätigkeit zusammen (Na<strong>ch</strong>forderung für Sendungen,<br />

bei wel<strong>ch</strong>er das gezogene Muster einen S<strong>ch</strong>wefelgehalt<br />

von über 0,1 Prozent ergab), andererseits wurde vereinzelt denno<strong>ch</strong><br />

übers<strong>ch</strong>wefelige Ware in den steuerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> freien Verkehr<br />

ausgelagert.<br />

Einnahmen für den zweckgebundenen Fonds «Lenkungsabgabe<br />

VOC/HEL», siehe Band 3, Ziffer B41.<br />

lenkungsabgaben auf benzin und dieselöl<br />

E1100.0113 161 866<br />

Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz vom 7.10.1983 (USG; SR 814.01), Art. 35b bis<br />

und 35c; V vom 15.10.2003 über die Lenkungsabgabe auf Benzin<br />

und Dieselöl mit einem S<strong>ch</strong>wefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent<br />

(SR 814.020).<br />

Der Lenkungsabgabe unterliegen Benzin und Dieselöl mit einem<br />

S<strong>ch</strong>wefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse). Der Abgabesatz<br />

beträgt 3 Rappen je Liter bei 15°C.<br />

• Lenkungsabgabe Heizöl, Benzin, Dieselöl fw 161 866<br />

Gemäss Aussage der Bran<strong>ch</strong>e wird grundsätzli<strong>ch</strong> auf den Verkauf<br />

sog. übers<strong>ch</strong>wefliger Ware (>10 ppm) verzi<strong>ch</strong>tet. Deshalb wurden<br />

unter dieser Rubrik keine Einnahmen budgetiert. Dass denno<strong>ch</strong><br />

Einnahmen anfielen, hängt einerseits mit der Kontrolltätigkeit<br />

zusammen (Na<strong>ch</strong>forderung für Sendungen, bei wel<strong>ch</strong>er<br />

das gezogene Muster einen S<strong>ch</strong>wefelgehalt von über 0,001 Prozent<br />

ergab), andererseits wurde vereinzelt denno<strong>ch</strong> übers<strong>ch</strong>wefelige<br />

Ware in den steuerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> freien Verkehr ausgelagert.<br />

Einnahmen für den zweckgebundenen Fonds «Lenkungsabgabe<br />

VOC/HEL», siehe Band 3, Ziffer B41.<br />

gebühren<br />

E1300.0001 24 658 741<br />

Zollgesetz vom 18.3.2005, (ZG; SR 631.0), Art. 89; BG vom<br />

20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021);<br />

V vom 10.9.1969 über Kosten und Ents<strong>ch</strong>ädigungen im Verwaltungsverfahren<br />

(SR 172.041.0); V vom 4.4.2007 über die Gebühren<br />

der Zollverwaltung (SR 631.035), letzte Tarifanpassung:<br />

1.5.2007; Edelmetallkontrollgesetz vom 20.6.1933 (EMKG; SR<br />

941.31); V vom 17.8.2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle<br />

(SR 941.319), letzte Tarifanpassung: 1.9.2005.<br />

• Gebühren für übrige Amtshandlungen fw 18 935 058<br />

• Benützungsgebühren, Dienstleistungen fw 5 723 683

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