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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten ... - EFV - admin.ch

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316 bundesamt für gesundheit<br />

Fortsetzung<br />

Zahlungsrahmen «Infrastrukturanwendungen Krebsfors<strong>ch</strong>ung<br />

2008–2011» (BB vom 2.10.2007) Z0010.01, siehe Band 2A,<br />

Ziffer 10.<br />

individuelle Prämienverbilligung (iPV)<br />

A2310.0110 1 779 931 540<br />

BG vom 18.3.1994 über die Krankenversi<strong>ch</strong>erung (KVG;<br />

SR 832.10), Art. 66 und 66a, V vom 12.4.1995 über die Beiträge<br />

des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversi<strong>ch</strong>erung<br />

(VPVK; SR 832.112.4), Art. 2, 3 und 4, Bilaterale Verträge mit<br />

den Staaten der EU.<br />

Empfänger sind Krankenversi<strong>ch</strong>erte in bes<strong>ch</strong>eidenen wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Verhältnissen. Der Bundesbeitrag wird via Kantone ausbezahlt,<br />

die den Betrag je na<strong>ch</strong> Bedarf zusätzli<strong>ch</strong> aufstocken.<br />

• Individuelle Prämienverbilligung fw 1 779 931 540<br />

Der Bundesbeitrag beträgt seit Inkrafttreten der NFA 7,5 Prozent<br />

der Bruttogesundheitskosten (Prämiensoll + Kostenbeteiligung).<br />

Die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone ri<strong>ch</strong>tet<br />

si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung (inkl. Grenzgänger).<br />

Die im Budget eingestellten Mittel werden im Vorans<strong>ch</strong>lagsjahr<br />

in drei Tran<strong>ch</strong>en ausbezahlt. Die Finanzierung der<br />

Prämienverbilligung von versi<strong>ch</strong>erten Rentnerinnen und Rentnern<br />

im Ausland erfolgt dur<strong>ch</strong> den Bund über die Gemeinsame<br />

Einri<strong>ch</strong>tung KVG (vgl. Kredit A2111.0103).<br />

Der Kreditrest von rund 30 Millionen ist auf die Übers<strong>ch</strong>ätzung<br />

des Wa<strong>ch</strong>stums der Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittsprämie in der obligatoris<strong>ch</strong>en<br />

Grundversi<strong>ch</strong>erung zurückzuführen. Diese Prämie bestimmt<br />

in wesentli<strong>ch</strong>em Ausmass die erwarteten Bruttogesundheitskosten,<br />

auf deren Grundlage die Bundesbeteiligung an der IPV<br />

festgelegt wird.<br />

Ausgaben teilweise finanziert aus zweckgebundenem Fonds<br />

«Krankenversi<strong>ch</strong>erung», siehe Band 3, Ziffer B41.<br />

Zahlungsrahmen Prämienverbilligungen (BB vom 10.3.2005)<br />

Z0006.00, siehe Band 2A, Ziffer 10.<br />

a.o. beitrag individuelle Prämienverbilligung<br />

A2900.0106 504 732 127<br />

• Transferaufwand fw 504 732 127<br />

Mit dem Inkrafttreten der NFA erfolgte beim Bundesbeitrag<br />

zur individuellen Prämienverbilligung der We<strong>ch</strong>sel von einem<br />

na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>üssigen zu einem periodengere<strong>ch</strong>ten Beitragssystem.<br />

Somit waren im Re<strong>ch</strong>nungsjahr sowohl die S<strong>ch</strong>lusszahlung für<br />

das Jahr 2007 als au<strong>ch</strong> der ordentli<strong>ch</strong>e Bundesbeitrag für das Jahr<br />

2008 zu finanzieren. Die Höhe der S<strong>ch</strong>lusszahlung für das Jahr<br />

2007 wurde gestützt auf die kantonalen Auss<strong>ch</strong>öpfungsquoten<br />

in den Jahren 2004 und 2005 ges<strong>ch</strong>ätzt. Da die Auss<strong>ch</strong>öpfungs-<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = ni<strong>ch</strong>t finanzierungswirksam<br />

LV = Leistungsverre<strong>ch</strong>nung<br />

82<br />

<strong>Staatsre<strong>ch</strong>nung</strong> band 2b | 2008<br />

03 Departement des Innern<br />

quoten in den Folgejahren entgegen den Erwartungen sanken,<br />

fiel au<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>lusszahlung an die Kantone tiefer aus als angenommen.<br />

Militärversi<strong>ch</strong>erung<br />

Verwaltungskosten SuVA<br />

A2111.0209 21 099 483<br />

Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en dem Bund und der SUVA vom 19.5.2005<br />

über die Übertragung der Führung der Militärversi<strong>ch</strong>erung als<br />

eigene Sozialversi<strong>ch</strong>erung an die SUVA.<br />

Der Bund vergütete der SUVA die Verwaltungskosten in den ersten<br />

drei Jahren ab Übertragung mit einem Paus<strong>ch</strong>albetrag. Dieser<br />

Betrag wurde der Teuerung angepasst. Was zur Deckung der<br />

laufenden Kosten ni<strong>ch</strong>t benötigt wurde, konnte zur Finanzierung<br />

der Transferkosten verwendet werden. Ab dem vierten Jahr<br />

seit der Übertragung, d.h. ab dem 1.7.2008 wird der SUVA jedo<strong>ch</strong><br />

nur no<strong>ch</strong> der effektive Verwaltungsaufwand vergütet.<br />

• Sonstiger Betriebsaufwand fw 23 892 000<br />

• Sonstiger Betriebsaufwand nf -2 792 517<br />

Der Übergang zur Verre<strong>ch</strong>nung des effektiven Verwaltungsaufwandes<br />

hat zu Minderausgaben von 2,8 Millionen geführt. Allerdings<br />

konnte die Rückerstattung dieses Betrags dur<strong>ch</strong> die SUVA<br />

erst Anfang 2009 vollzogen werden, weshalb 2008 ein entspre<strong>ch</strong>ender<br />

ni<strong>ch</strong>t finanzierungswirksamer Ertrag verbu<strong>ch</strong>t wurde.<br />

Versi<strong>ch</strong>erungsleistungen Militärversi<strong>ch</strong>erung<br />

A2310.0342 203 863 999<br />

BG vom 19.6.1992 über die Militärversi<strong>ch</strong>erung (MVG; SR 833.1),<br />

Art. 16, 19, 20, 28 und 40–56.<br />

Die Ausgaben im Berei<strong>ch</strong> Barleistungen bestehen zum grössten<br />

Teil aus Taggeldzahlungen. Diese werden dann ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />

wenn eine vorübergehende Verdiensteinbusse eintritt, die im<br />

Zusammenhang mit einer von der Militärversi<strong>ch</strong>erung gedeckten<br />

Gesundheitss<strong>ch</strong>ädigung entstanden ist. Invalidenrenten<br />

werden ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn als Folge der versi<strong>ch</strong>erten Gesundheitss<strong>ch</strong>ädigung<br />

eine Beeinträ<strong>ch</strong>tigung der Erwerbsfähigkeit<br />

(Verdiensteinbusse) besteht. Integritätss<strong>ch</strong>adenrenten werden<br />

zugespro<strong>ch</strong>en, wenn ein Versi<strong>ch</strong>erter als Folge der versi<strong>ch</strong>erten<br />

Gesundheitss<strong>ch</strong>ädigung eine dauernde erhebli<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigung<br />

der körperli<strong>ch</strong>en, geistigen und psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Unversehrtheit<br />

in Kauf nehmen muss. Hinterlassenenrenten (Ehegatten-,<br />

Waisen- und unter bestimmten Voraussetzungen Elternrenten)<br />

werden ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn der Tod des Verstorbenen eine Folge<br />

der versi<strong>ch</strong>erten Gesundheitss<strong>ch</strong>ädigung ist. In besonderen Fällen<br />

besteht, wenn der Tod ni<strong>ch</strong>t versi<strong>ch</strong>ert ist, aber die übrigen<br />

Vorsorgeleistungen der Hinterbliebenen ungenügend sind,<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Reversionsrente.<br />

Ein Anspru<strong>ch</strong> auf Heilbehandlung besteht bei allen Gesundheitss<strong>ch</strong>ädigungen,<br />

für wel<strong>ch</strong>e die Militärversi<strong>ch</strong>erung na<strong>ch</strong><br />

dem MVG haftet. Eine Gesundheitss<strong>ch</strong>ädigung im Sinne eines<br />

Versi<strong>ch</strong>erungsfalles liegt vor, wenn sie als Unfall- oder Krank-

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