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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten ... - EFV - admin.ch

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eanspru<strong>ch</strong>t worden ist. Im NRM können Übertragungen auf<br />

das Folgejahr dur<strong>ch</strong> den Bundesrat bes<strong>ch</strong>lossen werden. Voraussetzung<br />

ist, dass der Grund für den Kreditrest in einer zeitli<strong>ch</strong>en<br />

Verzögerung des Vorhabens im Vorjahr liegt. Der übertragene<br />

Kreditanteil darf au<strong>ch</strong> im Folgejahr nur für das betreffende Vorhaben<br />

verwendet werden. Der Bundesrat ist verpfli<strong>ch</strong>tet, in den<br />

Bots<strong>ch</strong>aften über die Na<strong>ch</strong>tragskreditbegehren oder, wenn dies<br />

ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist, mit der <strong>Staatsre<strong>ch</strong>nung</strong> über die Kreditübertragungen<br />

Beri<strong>ch</strong>t zu erstatten.<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit<br />

Der Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit setzt den Hö<strong>ch</strong>stbetrag fest, bis zu dem<br />

der Bundesrat ermä<strong>ch</strong>tigt ist, für ein bestimmtes Vorhaben finanzielle<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungen einzugehen. Er ist in der Regel dann<br />

einzuholen, wenn die Ausführung eines Vorhabens über das<br />

laufende Vorans<strong>ch</strong>lagsjahr hinaus zu Zahlungen führt. Artikel<br />

21 Absatz 4 FHG (SR 611.0) nennt die Fälle, in denen namentli<strong>ch</strong><br />

ein Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit einzuholen ist. Dana<strong>ch</strong> sind Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite<br />

insbesondere erforderli<strong>ch</strong> für<br />

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390<br />

Bauvorhaben und Liegens<strong>ch</strong>aftskäufe;<br />

längerfristige Liegens<strong>ch</strong>aftsmieten mit erhebli<strong>ch</strong>er finanzieller<br />

Tragweite;<br />

Entwicklungs- und Bes<strong>ch</strong>affungsvorhaben;<br />

die Zusi<strong>ch</strong>erung von Beiträgen, die erst in späteren Re<strong>ch</strong>nungsjahren<br />

auszuzahlen sind;<br />

die Übernahme von Bürgs<strong>ch</strong>aften und sonstigen Gewährleistungen.<br />

Die Ausnahmen von der Pfli<strong>ch</strong>t zur Einholung eines Verpfli<strong>ch</strong>tungskredites<br />

sind abs<strong>ch</strong>liessend in Artikel 11 FHV (SR 611.01)<br />

geregelt. Sofern die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10<br />

Millionen Franken betragen, sind für die<br />

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längerfristige Miete von Liegens<strong>ch</strong>aften;<br />

Bes<strong>ch</strong>affung von Sa<strong>ch</strong>gütern ausserhalb des Bau- und Liegens<strong>ch</strong>aftsberei<strong>ch</strong>s;<br />

Bes<strong>ch</strong>affung von Dienstleistungen,<br />

keine Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite einzuholen. Ebenfalls keines Verpfli<strong>ch</strong>tungskredites<br />

bedarf es für die Anstellung von Bundespersonal.<br />

Begehren für Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite werden je na<strong>ch</strong> ihrer<br />

Bedeutung den eidgenössis<strong>ch</strong>en Räten entweder mit besonderer<br />

Bots<strong>ch</strong>aft oder mit den Bes<strong>ch</strong>lüssen über den Vorans<strong>ch</strong>lag und<br />

seine Na<strong>ch</strong>träge unterbreitet. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung<br />

vom 18. Juni 2004 über die Verpfli<strong>ch</strong>tungskreditbegehren<br />

für Grundstücke und Bauten (SR 611.051) sind<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten,<br />

mit Ausnahme derjenigen für den ETH-Berei<strong>ch</strong>, mit besonderer<br />

Bots<strong>ch</strong>aft zu unterbreiten und im Einzelnen zu erläutern, wenn<br />

die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben pro Projekt<br />

10 Millionen Franken übersteigen.<br />

staatsre<strong>ch</strong>nung Band <strong>2B</strong> | 2008<br />

11 Kreditarten, Zahlungsrahmen und Instrumente der<br />

Haushaltsteuerung<br />

Das Instrument Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit wird auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> für<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungen gegenüber externen Dritten angewendet. Verwaltungsinterne<br />

Leistungsbezüge werden somit ni<strong>ch</strong>t über Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite<br />

abgere<strong>ch</strong>net.<br />

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>enden<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungskredites. Zusatzkredite sind unverzügli<strong>ch</strong> und<br />

vor dem Eingehen der Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu beantragen, soweit<br />

sie ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die Teuerung oder We<strong>ch</strong>selkurss<strong>ch</strong>wankungen<br />

bedingt sind.<br />

Der Gesamtkredit fasst mehrere, von der Bundesversammlung<br />

einzeln spezifizierte Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite zusammen.<br />

Die Kreditvers<strong>ch</strong>iebung ist die dem Bundesrat mit einfa<strong>ch</strong>em Bundesbes<strong>ch</strong>luss<br />

ausdrückli<strong>ch</strong> eingeräumte Befugnis, innerhalb eines<br />

Gesamtkredites einen Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit zulasten eines<br />

anderen zu erhöhen.<br />

Der Rahmenkredit ist ein Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit mit delegierter<br />

Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit<br />

innerhalb der von der Bundesversammlung ums<strong>ch</strong>riebenen<br />

allgemeinen Zweckbestimmung bis zum bewilligten<br />

Kreditbetrag einzelne Verpfli<strong>ch</strong>tungstran<strong>ch</strong>en auss<strong>ch</strong>eiden<br />

kann.<br />

Der Jahreszusi<strong>ch</strong>erungskredit ist die mit dem Vorans<strong>ch</strong>lag erteilte<br />

Ermä<strong>ch</strong>tigung, während des Vorans<strong>ch</strong>lagsjahres im Rahmen<br />

des bewilligten Kredites finanzielle Leistungen zuzusi<strong>ch</strong>ern. In<br />

der Regel wird die Geltungsdauer der einzelnen Zusi<strong>ch</strong>erung begrenzt.<br />

Zahlungsrahmen<br />

Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für<br />

mehrere Jahre festgesetzter Hö<strong>ch</strong>stbetrag der Vorans<strong>ch</strong>lagskredite<br />

für bestimmte Ausgaben. Er stellt keine Kreditbewilligung<br />

dar. Die erforderli<strong>ch</strong>en Vorans<strong>ch</strong>lagskredite müssen jährli<strong>ch</strong><br />

im Budget beantragt und vom Parlament bes<strong>ch</strong>lossen werden.<br />

Zahlungsrahmen sind in der Regel für Berei<strong>ch</strong>e erforderli<strong>ch</strong>, bei<br />

denen Zusi<strong>ch</strong>erungen und Zahlungen in das glei<strong>ch</strong>e Jahr fallen<br />

und glei<strong>ch</strong>zeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten<br />

ist.<br />

Instrumente der Haushaltsteuerung<br />

Ausgabenbremse<br />

Na<strong>ch</strong> Artikel 159 Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe b BV bedürfen in jedem der<br />

beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (qualifiziertes<br />

Mehr): Subventionsbestimmungen in Bundesgesetzen<br />

und Bundesbes<strong>ch</strong>lüssen sowie Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite und Zahlungsrahmen<br />

(Finanzierungsbes<strong>ch</strong>lüsse), sofern sie neue Ausgaben<br />

von bestimmter Mindesthöhe (20 Mio. für einmalige und<br />

2 Mio. für wiederkehrende Ausgaben) na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> ziehen. Dabei<br />

kann die Bundesversammlung die erwähnten Mindestbeträge<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 159 Absatz 4 der Bundesverfassung dur<strong>ch</strong> eine<br />

Verordnung der Teuerung anpassen. Ni<strong>ch</strong>t der Ausgabenbremse<br />

unterstehen die ni<strong>ch</strong>t finanzierungswirksamen Vorans<strong>ch</strong>lagskredite<br />

unabhängig vom Verwendungszweck, vom Betrag und

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