2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten ... - EFV - admin.ch
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eanspru<strong>ch</strong>t worden ist. Im NRM können Übertragungen auf<br />
das Folgejahr dur<strong>ch</strong> den Bundesrat bes<strong>ch</strong>lossen werden. Voraussetzung<br />
ist, dass der Grund für den Kreditrest in einer zeitli<strong>ch</strong>en<br />
Verzögerung des Vorhabens im Vorjahr liegt. Der übertragene<br />
Kreditanteil darf au<strong>ch</strong> im Folgejahr nur für das betreffende Vorhaben<br />
verwendet werden. Der Bundesrat ist verpfli<strong>ch</strong>tet, in den<br />
Bots<strong>ch</strong>aften über die Na<strong>ch</strong>tragskreditbegehren oder, wenn dies<br />
ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist, mit der <strong>Staatsre<strong>ch</strong>nung</strong> über die Kreditübertragungen<br />
Beri<strong>ch</strong>t zu erstatten.<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit<br />
Der Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit setzt den Hö<strong>ch</strong>stbetrag fest, bis zu dem<br />
der Bundesrat ermä<strong>ch</strong>tigt ist, für ein bestimmtes Vorhaben finanzielle<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungen einzugehen. Er ist in der Regel dann<br />
einzuholen, wenn die Ausführung eines Vorhabens über das<br />
laufende Vorans<strong>ch</strong>lagsjahr hinaus zu Zahlungen führt. Artikel<br />
21 Absatz 4 FHG (SR 611.0) nennt die Fälle, in denen namentli<strong>ch</strong><br />
ein Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit einzuholen ist. Dana<strong>ch</strong> sind Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite<br />
insbesondere erforderli<strong>ch</strong> für<br />
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390<br />
Bauvorhaben und Liegens<strong>ch</strong>aftskäufe;<br />
längerfristige Liegens<strong>ch</strong>aftsmieten mit erhebli<strong>ch</strong>er finanzieller<br />
Tragweite;<br />
Entwicklungs- und Bes<strong>ch</strong>affungsvorhaben;<br />
die Zusi<strong>ch</strong>erung von Beiträgen, die erst in späteren Re<strong>ch</strong>nungsjahren<br />
auszuzahlen sind;<br />
die Übernahme von Bürgs<strong>ch</strong>aften und sonstigen Gewährleistungen.<br />
Die Ausnahmen von der Pfli<strong>ch</strong>t zur Einholung eines Verpfli<strong>ch</strong>tungskredites<br />
sind abs<strong>ch</strong>liessend in Artikel 11 FHV (SR 611.01)<br />
geregelt. Sofern die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10<br />
Millionen Franken betragen, sind für die<br />
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längerfristige Miete von Liegens<strong>ch</strong>aften;<br />
Bes<strong>ch</strong>affung von Sa<strong>ch</strong>gütern ausserhalb des Bau- und Liegens<strong>ch</strong>aftsberei<strong>ch</strong>s;<br />
Bes<strong>ch</strong>affung von Dienstleistungen,<br />
keine Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite einzuholen. Ebenfalls keines Verpfli<strong>ch</strong>tungskredites<br />
bedarf es für die Anstellung von Bundespersonal.<br />
Begehren für Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite werden je na<strong>ch</strong> ihrer<br />
Bedeutung den eidgenössis<strong>ch</strong>en Räten entweder mit besonderer<br />
Bots<strong>ch</strong>aft oder mit den Bes<strong>ch</strong>lüssen über den Vorans<strong>ch</strong>lag und<br />
seine Na<strong>ch</strong>träge unterbreitet. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung<br />
vom 18. Juni 2004 über die Verpfli<strong>ch</strong>tungskreditbegehren<br />
für Grundstücke und Bauten (SR 611.051) sind<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten,<br />
mit Ausnahme derjenigen für den ETH-Berei<strong>ch</strong>, mit besonderer<br />
Bots<strong>ch</strong>aft zu unterbreiten und im Einzelnen zu erläutern, wenn<br />
die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben pro Projekt<br />
10 Millionen Franken übersteigen.<br />
staatsre<strong>ch</strong>nung Band <strong>2B</strong> | 2008<br />
11 Kreditarten, Zahlungsrahmen und Instrumente der<br />
Haushaltsteuerung<br />
Das Instrument Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit wird auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> für<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungen gegenüber externen Dritten angewendet. Verwaltungsinterne<br />
Leistungsbezüge werden somit ni<strong>ch</strong>t über Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite<br />
abgere<strong>ch</strong>net.<br />
Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>enden<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungskredites. Zusatzkredite sind unverzügli<strong>ch</strong> und<br />
vor dem Eingehen der Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu beantragen, soweit<br />
sie ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die Teuerung oder We<strong>ch</strong>selkurss<strong>ch</strong>wankungen<br />
bedingt sind.<br />
Der Gesamtkredit fasst mehrere, von der Bundesversammlung<br />
einzeln spezifizierte Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite zusammen.<br />
Die Kreditvers<strong>ch</strong>iebung ist die dem Bundesrat mit einfa<strong>ch</strong>em Bundesbes<strong>ch</strong>luss<br />
ausdrückli<strong>ch</strong> eingeräumte Befugnis, innerhalb eines<br />
Gesamtkredites einen Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit zulasten eines<br />
anderen zu erhöhen.<br />
Der Rahmenkredit ist ein Verpfli<strong>ch</strong>tungskredit mit delegierter<br />
Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit<br />
innerhalb der von der Bundesversammlung ums<strong>ch</strong>riebenen<br />
allgemeinen Zweckbestimmung bis zum bewilligten<br />
Kreditbetrag einzelne Verpfli<strong>ch</strong>tungstran<strong>ch</strong>en auss<strong>ch</strong>eiden<br />
kann.<br />
Der Jahreszusi<strong>ch</strong>erungskredit ist die mit dem Vorans<strong>ch</strong>lag erteilte<br />
Ermä<strong>ch</strong>tigung, während des Vorans<strong>ch</strong>lagsjahres im Rahmen<br />
des bewilligten Kredites finanzielle Leistungen zuzusi<strong>ch</strong>ern. In<br />
der Regel wird die Geltungsdauer der einzelnen Zusi<strong>ch</strong>erung begrenzt.<br />
Zahlungsrahmen<br />
Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für<br />
mehrere Jahre festgesetzter Hö<strong>ch</strong>stbetrag der Vorans<strong>ch</strong>lagskredite<br />
für bestimmte Ausgaben. Er stellt keine Kreditbewilligung<br />
dar. Die erforderli<strong>ch</strong>en Vorans<strong>ch</strong>lagskredite müssen jährli<strong>ch</strong><br />
im Budget beantragt und vom Parlament bes<strong>ch</strong>lossen werden.<br />
Zahlungsrahmen sind in der Regel für Berei<strong>ch</strong>e erforderli<strong>ch</strong>, bei<br />
denen Zusi<strong>ch</strong>erungen und Zahlungen in das glei<strong>ch</strong>e Jahr fallen<br />
und glei<strong>ch</strong>zeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten<br />
ist.<br />
Instrumente der Haushaltsteuerung<br />
Ausgabenbremse<br />
Na<strong>ch</strong> Artikel 159 Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe b BV bedürfen in jedem der<br />
beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (qualifiziertes<br />
Mehr): Subventionsbestimmungen in Bundesgesetzen<br />
und Bundesbes<strong>ch</strong>lüssen sowie Verpfli<strong>ch</strong>tungskredite und Zahlungsrahmen<br />
(Finanzierungsbes<strong>ch</strong>lüsse), sofern sie neue Ausgaben<br />
von bestimmter Mindesthöhe (20 Mio. für einmalige und<br />
2 Mio. für wiederkehrende Ausgaben) na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> ziehen. Dabei<br />
kann die Bundesversammlung die erwähnten Mindestbeträge<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 159 Absatz 4 der Bundesverfassung dur<strong>ch</strong> eine<br />
Verordnung der Teuerung anpassen. Ni<strong>ch</strong>t der Ausgabenbremse<br />
unterstehen die ni<strong>ch</strong>t finanzierungswirksamen Vorans<strong>ch</strong>lagskredite<br />
unabhängig vom Verwendungszweck, vom Betrag und