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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten ... - EFV - admin.ch

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kreditarten, Zahlungsrahmen und instrumente der<br />

haushaltsteuerung<br />

Kreditarten und Zahlungsrahmen im Überblick<br />

Zur Steuerung und Kontrolle der Aufwände und Investitionsausgaben,<br />

wel<strong>ch</strong>e bei der Erfüllung der Bundesaufgaben anfallen,<br />

stehen der Bundesversammlung vers<strong>ch</strong>iedene Instrumente zur<br />

Verfügung. Dabei ist zu unters<strong>ch</strong>eiden zwis<strong>ch</strong>en den Vorans<strong>ch</strong>lags-<br />

und den Na<strong>ch</strong>tragskrediten, wel<strong>ch</strong>e eine Re<strong>ch</strong>nungsperiode<br />

betreffen, und den Verpfli<strong>ch</strong>tungskrediten sowie Zahlungsrahmen,<br />

mit denen die mehrjährige Steuerungsfunktion<br />

wahrgenommen wird.<br />

Vorans<strong>ch</strong>lagskredit<br />

Der Vorans<strong>ch</strong>lagskredit ermä<strong>ch</strong>tigt die Verwaltungseinheit für<br />

den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags<br />

während des Vorans<strong>ch</strong>lagsjahres laufende Ausgaben zu tätigen<br />

und ni<strong>ch</strong>t finanzierungswirksamen Aufwand zu verbu<strong>ch</strong>en<br />

(Aufwandkredit) sowie Investitionsausgaben auszulösen (Investitionskredit).<br />

Der Aufwandkredit umfasst au<strong>ch</strong> Kreditelemente,<br />

die ni<strong>ch</strong>t ausgabenwirksam sind. Zu nennen sind insbesondere<br />

die Abs<strong>ch</strong>reibungen oder die für Leistungsbezüge bei andern<br />

<strong>Verwaltungseinheiten</strong> beanspru<strong>ch</strong>ten Ressourcen.<br />

Der Globalkredit ist ein Vorans<strong>ch</strong>lagskredit mit allgemein ums<strong>ch</strong>riebener<br />

Zweckbestimmung; er wird namentli<strong>ch</strong> beantragt<br />

für die zentrale Materialbes<strong>ch</strong>affung dur<strong>ch</strong> Einkaufsstellen oder<br />

zur Erlei<strong>ch</strong>terung der Kreditbewirts<strong>ch</strong>aftung. Das Instrument<br />

Globalkredit gelangt insbesondere für jene Fälle zur Anwendung,<br />

in denen die Budgetierung des Kreditbedarfs auf Stufe der<br />

<strong>Verwaltungseinheiten</strong> mit grossen Unsi<strong>ch</strong>erheiten behaftet ist.<br />

Mit der zentralen Budgetierung erhöht si<strong>ch</strong> der Handlungsspielraum<br />

bei der Kreditverwendung beziehungsweise Mittelzuteilung.<br />

Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm<br />

bezei<strong>ch</strong>nete Stelle Kreditbeträge aus einem Globalkredit einzelnen<br />

<strong>Verwaltungseinheiten</strong> zu. Kreditabtretungen erfolgen in<br />

der Regel aus zentral bei den Departementen eingestellten Globalkrediten<br />

– wie beispielsweise Reserven – an die unterstellten<br />

<strong>Verwaltungseinheiten</strong>. Mit dem Instrument der Kreditabtretung<br />

sind die Departemente in der Lage, den Mitteleinsatz auf<br />

Verwaltungsebene zu steuern.<br />

Die Kreditvers<strong>ch</strong>iebung ist die dem Bundesrat oder einer von ihm<br />

bezei<strong>ch</strong>neten Stelle mit den Bes<strong>ch</strong>lüssen über den Vorans<strong>ch</strong>lag<br />

und seine Na<strong>ch</strong>träge ausdrückli<strong>ch</strong> erteilte Befugnis, einen Vorans<strong>ch</strong>lagskredit<br />

zulasten eines anderen zu erhöhen. Einen Bedarf<br />

na<strong>ch</strong> begrenzten Umlagerungen sieht der Bundesrat im<br />

Personalberei<strong>ch</strong>, bei den FLAG-<strong>Verwaltungseinheiten</strong> und im<br />

ETH-Berei<strong>ch</strong>. Da si<strong>ch</strong> die Kreditverwaltung im Personalberei<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> den für Globalkredite geltenden Grundsätzen ri<strong>ch</strong>tet, haben<br />

der Bundesrat und die von ihm ermä<strong>ch</strong>tigten Departemente<br />

die Mögli<strong>ch</strong>keit, Kreditvers<strong>ch</strong>iebungen zwis<strong>ch</strong>en den einzelnen<br />

<strong>Verwaltungseinheiten</strong> vorzunehmen. Diese sind jedo<strong>ch</strong> nur innerhalb<br />

der Bundesverwaltung zulässig.<br />

Der Na<strong>ch</strong>tragskredit ist ein in Ergänzung des Vorans<strong>ch</strong>lags na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong><br />

bewilligter Vorans<strong>ch</strong>lagskredit. Er ist in jenen Fällen<br />

unverzügli<strong>ch</strong> zu beantragen, in denen ein Aufwand oder eine<br />

Investitionsausgabe unvermeidli<strong>ch</strong> ist und kein ausrei<strong>ch</strong>ender<br />

Vorans<strong>ch</strong>lagskredit zur Verfügung steht. Im Na<strong>ch</strong>tragskreditbegehren<br />

ist der zusätzli<strong>ch</strong>e Kreditbedarf eingehend zu begründen.<br />

Es ist na<strong>ch</strong>zuweisen, dass der Mittelbedarf ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tzeitig vorhergesehen<br />

werden konnte, ein verzögerter Leistungsbezug zu<br />

erhebli<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>teilen führen würde und ni<strong>ch</strong>t bis zum nä<strong>ch</strong>sten<br />

Vorans<strong>ch</strong>lag gewartet werden kann. Im Einzelnen sind zu<br />

unters<strong>ch</strong>eiden:<br />

Der ordentli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>trag (ohne Vors<strong>ch</strong>uss): Er wird von den Eidg.<br />

Räten mit dem Na<strong>ch</strong>trag I (Sommersession) oder II (Wintersession)<br />

zum Vorans<strong>ch</strong>lag bewilligt. Keine Na<strong>ch</strong>träge sind erforderli<strong>ch</strong><br />

für ni<strong>ch</strong>t budgetierte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen<br />

(z.B. wenn der Bund ni<strong>ch</strong>t budgetierte Mehreinnahmen<br />

erzielt, an denen die Kantone mit einem fixen S<strong>ch</strong>lüssel teilhaben).<br />

Glei<strong>ch</strong>es gilt für Einlagen in Fonds (z.B. Einlagen in den<br />

Altlastenfonds oder den Fonds für Eisenbahngrossprojekte), soweit<br />

diese auf ni<strong>ch</strong>t budgetierte zweckgebundene Mehreinnahmen<br />

zurückgehen. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> bedarf es keiner Na<strong>ch</strong>tragskredite<br />

für ni<strong>ch</strong>t budgetierte planmässige Abs<strong>ch</strong>reibungen sowie<br />

bei einer Abnahme der zum Verwaltungsvermögen gehörenden<br />

Lager und Vorräte.<br />

Der Na<strong>ch</strong>tragskredit mit Vors<strong>ch</strong>uss: Dringli<strong>ch</strong>e Zahlungen werden<br />

in der Regel vom Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation<br />

(gewöhnli<strong>ch</strong>er Vors<strong>ch</strong>uss) oder ausnahmsweise und<br />

bei besonderer Dringli<strong>ch</strong>keit vom Bundesrat allein (dringli<strong>ch</strong>er<br />

Vors<strong>ch</strong>uss) bes<strong>ch</strong>lossen. Die Anwendung dieses Instruments ist<br />

auf jene Fälle zu begrenzen, die keinen Aufs<strong>ch</strong>ub erdulden.<br />

Die Kreditübers<strong>ch</strong>reitung: Na<strong>ch</strong>tragskredit mit Vors<strong>ch</strong>uss, der vom<br />

Bundesrat erst na<strong>ch</strong> Verabs<strong>ch</strong>iedung der Bots<strong>ch</strong>aft zum Na<strong>ch</strong>trag<br />

II bes<strong>ch</strong>lossen wird. Kreditübers<strong>ch</strong>reitungen sind notwendig,<br />

damit die si<strong>ch</strong> in der Regel erst im Rahmen des Re<strong>ch</strong>nungsabs<strong>ch</strong>lusses<br />

aufdrängenden Bu<strong>ch</strong>ungen vorgenommen werden<br />

können. Im Vordergrund stehen Wertberi<strong>ch</strong>tigungen auf Darlehen<br />

und Beteiligungen sowie auf Guthaben und Finanzanlagen,<br />

wenn der Bu<strong>ch</strong>wert aus Bonitätsgründen na<strong>ch</strong> unten korrigiert<br />

werden muss oder der Verkehrswert unter dem Bu<strong>ch</strong>wert liegt.<br />

Kreditübers<strong>ch</strong>reitungen können jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> in ausserplanmässigen<br />

Abs<strong>ch</strong>reibungen auf Sa<strong>ch</strong>anlagen begründet sein. Sie<br />

fallen an, wenn beispielsweise aufgrund einer Neubeurteilung<br />

der Nutzungsdauer Wertkorrekturen na<strong>ch</strong> unten vorzunehmen<br />

sind. Kreditübers<strong>ch</strong>reitungen resultieren s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im<br />

Falle der Auflösung von FLAG-Reserven (soweit der mit dem<br />

Globalbudget bewilligte Plafond ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>t), aus zeitli<strong>ch</strong>en<br />

Abgrenzungsbu<strong>ch</strong>ungen, aus der Bildung von Rückstellungen,<br />

im Falle eines we<strong>ch</strong>selkursbedingten Mehrbedarfs sowie bei einem<br />

verminderten Münzumlauf.<br />

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die bevors<strong>ch</strong>ussten<br />

Aufwände und Investitionsausgaben in der Regel mit<br />

dem nä<strong>ch</strong>sten Na<strong>ch</strong>trag zum Vorans<strong>ch</strong>lag, bei Kreditübers<strong>ch</strong>reitungen<br />

jedo<strong>ch</strong> mit der <strong>Staatsre<strong>ch</strong>nung</strong> zur na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Genehmigung.<br />

Die Kreditübertragung: Ordentli<strong>ch</strong>er Na<strong>ch</strong>trag zur Fortführung<br />

bestimmter Werke, Arbeiten oder Tätigkeiten, wenn im Vorjahr<br />

der dafür bewilligte Vorans<strong>ch</strong>lagskredit ni<strong>ch</strong>t oder nur teilweise<br />

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