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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten ... - EFV - admin.ch

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316 bundesamt für gesundheit<br />

erfolgsre<strong>ch</strong>nung<br />

ertrag<br />

gebühren<br />

E1300.0001 7 490 111<br />

V vom 12.11.1984 über die Gebühren und Ents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

bei den eidgenössis<strong>ch</strong>en Medizinalprüfungen (SR 811.112.11),<br />

Art. 1, Strahlens<strong>ch</strong>utzgesetz vom 22.3.1991 (StSG; SR 814.50),<br />

Art. 42, Chemikaliengesetz vom 15.12.2000 (ChemG; SR 813.1),<br />

Art. 47, Krankenversi<strong>ch</strong>erungsverordnung vom 27.6.1995 (KVV;<br />

SR 832.102), Art. 71.<br />

Prüfungsgebühren für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.<br />

Gebühren für jedes Gesu<strong>ch</strong> (Neuanmeldung, andere<br />

Packung/Dosierung, Erweiterung der Limitierung, Wiedererwägung<br />

und Preiserhöhung) und aus der jährli<strong>ch</strong>en Gebühr für<br />

den Eintrag der Arzneimittel in die Spezialitätenliste.<br />

• Gebühren für übrige Amtshandlungen fw 7 490 111<br />

Die Gebühreneinnahmen liegen über den Budgeterwartungen.<br />

V.a. die Einnahmen bei den Prüfungsgebühren sind um rund<br />

1 900 000 Franken höher ausgefallen. Der Grund liegt bei den<br />

Anerkennungsdiplomen EU/EFTA, bei denen mit Inkraftsetzung<br />

des neuen Medizinalberufegesetzes per September 2007<br />

eine Gebührenerhöhung von 100 Franken auf 690 Franken stattfand.<br />

Ebenfalls über dem Budget liegen die Einnahmen bei den<br />

Strahlens<strong>ch</strong>utzgebühren und der Zulassung für Arzneimittel.<br />

entgelte<br />

E1300.0010 1 515 593<br />

Strahlens<strong>ch</strong>utzgesetz vom 22.3.1991 (StSG; SR 814.50), Art. 4.<br />

Kostenbeitrag der S<strong>ch</strong>weiz. Überlandwerke (UAK) an die Kosten<br />

der Umgebungsüberwa<strong>ch</strong>ung KKW; Einnahmen Gelbfieberimpfstellen,<br />

übrige Verwaltungseinnahmen und Rückerstattungen.<br />

• Übrige Rückerstattungen fw 1 515 593<br />

Die Mehreinnahmen von 0,9 Millionen erklären si<strong>ch</strong> insbesondere<br />

dur<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t budgetierte Einnahmen aus dem Verkauf von<br />

Impfstoff an das Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein und die Auflösung<br />

eines Abre<strong>ch</strong>nungskontos (Projektabs<strong>ch</strong>luss).<br />

Übriger ertrag<br />

E1500.0109<br />

Parkplatzvermietung.<br />

102 431<br />

• Liegens<strong>ch</strong>aftenertrag fw 102 431<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = ni<strong>ch</strong>t finanzierungswirksam<br />

LV = Leistungsverre<strong>ch</strong>nung<br />

<strong>Staatsre<strong>ch</strong>nung</strong> band 2b | 2008<br />

03 Departement des Innern<br />

entnahme rückstellungen aufgelaufene Zeitguthaben<br />

E1700.0010 2 486 450<br />

• Rückstellungen für Ferien-, Überzeit- und<br />

Gleitzeitguthaben nf 2 486 450<br />

Werden in früheren Jahren aufgelaufene Ferien-, Überzeit- und<br />

andere Zeitguthaben bezogen, sind die dafür gebildeten Rückstellungen<br />

aufzulösen. Insgesamt belaufen si<strong>ch</strong> die Rückstellungen<br />

no<strong>ch</strong> auf 5,6 Millionen.<br />

entnahme aus rückstellung a.o. beitrag<br />

Prämienverbilligung<br />

E1900.0104 584 000 000<br />

• Entnahme aus Rückstellung a.o. Beitrag Prämienverbilligung<br />

nf 584 000 000<br />

Mit dem Inkrafttreten der NFA auf Anfang 2008 erfolgte bei der<br />

Prämienverbilligungen der Übergang von einem na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>üssigen<br />

zu einem periodengere<strong>ch</strong>ten Beitragssystem. Da 2008<br />

neben dem ordentli<strong>ch</strong>en Beitrag au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> die na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>üssige<br />

Zahlung für 2007 zu leisten war, wurde mit der Eröffnungsbilanz<br />

per 1.1.2007 eine Rückstellung gebildet und für die letzte na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>üssige<br />

Zahlung eine ausserordentli<strong>ch</strong>e Finanzposition eröffnet<br />

(siehe Kredit A2900.0106). Über diesen Kredit wurden die<br />

Ansprü<strong>ch</strong>e der Kantone vollständig abgegolten. Die Rückstellung<br />

ist somit aufzulösen.<br />

Militärversi<strong>ch</strong>erung<br />

einnahmen Militärversi<strong>ch</strong>erung<br />

E1300.0125 21 113 839<br />

BG vom 19.6.1992 über die Militärversi<strong>ch</strong>erung (MVG; SR 833.1),<br />

Art. 67 in Verbindung mit BG vom 6.10.2000 über den Allgemeinen<br />

Teil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>ts (ATSG; SR 830.1),<br />

Art. 72–75.<br />

Rückerstattungen aus Rückgriffen. Das Rückgriffsre<strong>ch</strong>t spielt<br />

nur, wenn ein s<strong>ch</strong>adenersatzpfli<strong>ch</strong>tiger Dritter für die Gesundheitss<strong>ch</strong>ädigung<br />

oder den Tod eines Versi<strong>ch</strong>erten haftet.<br />

Eine freiwillige Versi<strong>ch</strong>erung für Gesundheitss<strong>ch</strong>äden bei der<br />

MV können Personen gemäss Art. 2 MVG na<strong>ch</strong> ihrer Pensionierung<br />

gegen Bezahlung einer Prämie abs<strong>ch</strong>liessen.<br />

Berufli<strong>ch</strong> Versi<strong>ch</strong>erte zahlen zur Abgeltung der Leistungen, die<br />

ihnen die MV anstelle der obligatoris<strong>ch</strong>en Krankenpflegeversi<strong>ch</strong>erung<br />

na<strong>ch</strong> KVG und anstelle der obligatoris<strong>ch</strong>en Unfallversi<strong>ch</strong>erung<br />

für Ni<strong>ch</strong>tbetriebsunfälle na<strong>ch</strong> UVG erbringt, eine<br />

Prämie.<br />

• Übrige Entgelte fw 2 500 000<br />

• Übrige Entgelte nf 18 613 839<br />

Die Zahl der freiwillig Versi<strong>ch</strong>erten (ehemalige berufli<strong>ch</strong> Versi<strong>ch</strong>erte)<br />

hat gegenüber dem Vorjahr stärker zugenommen als<br />

bei der Budgetierung angenommen. Diese Zunahme überwog<br />

sogar den Rückgang bei den berufli<strong>ch</strong> Versi<strong>ch</strong>erten, weshalb bei<br />

den Prämien insgesamt Mehreinnahmen gegenüber dem Vorans<strong>ch</strong>lag<br />

2008 zu verzei<strong>ch</strong>nen waren.<br />

77<br />

03

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