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Möglichkeiten und Grenzen der Integrierten Fortbildung der Polizei ...

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Wirklichkeit <strong>der</strong> im Vollzugsdienst tätigen <strong>Polizei</strong>beamten“ bezeichnet werden.<br />

Verstärkt <strong>und</strong> verfestigt wird die „Cop Culture“ dadurch, dass auch die Aus- <strong>und</strong><br />

<strong>Fortbildung</strong> <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> im Wesentlichen durch interne Kräfte realisiert wird, die<br />

ebenfalls in <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> sozialisiert wurden.<br />

Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> ist die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> Si-<br />

cherheit – also eines in Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen fest definierten Zustandes.<br />

Daraus ergibt sich die Dominanz von zustandorientierten, monozentristischen<br />

Denkstrukturen innerhalb <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong>. In <strong>der</strong> heutigen Welt – auch in <strong>der</strong> polizeilichen<br />

Praxis – ist die Herausbildung von dauerhaften Einstellungen, wie sie durch<br />

die „Cop Culture“, repräsentiert werden, jedoch problematisch: „Durch die (ständige)<br />

Modifizierung o<strong>der</strong> Neu-Konstruktion von Wissen o<strong>der</strong> Wissenselementen, die<br />

aufgr<strong>und</strong> dessen permanent austauschbar sind, wird die Bildung von ein-deutigen<br />

<strong>und</strong> dauerhaften Ein-Stellungen zusätzlich erschwert o<strong>der</strong> gar unmöglich gemacht.“<br />

(Wyrwa 1996, S. 77) Somit wird die Fähigkeit des Individuums, mit relativen<br />

Wahrheiten, relativem Wissen <strong>und</strong> Wissenssegmenten in eigenverantwortlicher<br />

Weise umgehen zu können, immer bedeutsamer. Die sich ständig wandelnde<br />

Umwelt erfor<strong>der</strong>t ein „prozessorientiertes“ Weltbild, das es ermöglicht, sich dem<br />

gesellschaftlichen Wandel anzupassen. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen kollidieren mit dem<br />

„zustandsorientierten“ Weltbild, das die Ausbildung <strong>und</strong> die Sozialisation <strong>der</strong> Poli-<br />

zeibeamten hervorbringt. (vgl. Wyrwa 1996, S. 60 f.)<br />

<strong>Polizei</strong>beamte sind - im Gegensatz zu den meisten an<strong>der</strong>en Bürgern - im Rahmen<br />

ihrer Tätigkeit gezwungen, sich mit Extrembereichen <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> des<br />

menschlichen Verhaltens auseinan<strong>der</strong> zu setzen. Dazu kommt <strong>der</strong> Zwang, in<br />

wachsendem Maße den Verfassungsgr<strong>und</strong>sätzen gegenüber den geltenden Gesetzen<br />

<strong>und</strong> Verordnungen den Vorrang einzuräumen, wodurch die Arbeitsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die <strong>Polizei</strong> immer vager wird. Je<strong>der</strong> <strong>Polizei</strong>beamte muss sein eigenes Handeln<br />

je<strong>der</strong>zeit vor einem sich ständig wandelnden Rechtshintergr<strong>und</strong> begründen<br />

können. Die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung von Gesetzen fällt jedoch von Gericht zu<br />

Gericht sehr unterschiedlich aus. Oft werden Lehrende in <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong>ausbildung in<br />

den Rechtsfächern mit <strong>der</strong> Frage konfrontiert: „Wie ist es denn nun wirklich?“ –<br />

eine Frage, die jedoch nur ein Richter - für einen konkreten Fall <strong>und</strong> einen be-<br />

grenzten Zeitraum - beantworten kann.<br />

Online im Internet: http://www.die-bonn.de/doks/mussik0501.pdf<br />

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