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Möglichkeiten und Grenzen der Integrierten Fortbildung der Polizei ...

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zeibeamten auch tatsächlich möglich, ohne bewusstes Anvisieren Ziele zu treffen,<br />

die sie unter optimalen Bedingungen in <strong>der</strong> Schießhalle nicht hätten treffen kön-<br />

nen. Bisher wurden solche Phänomene als „Zufallstreffer” erklärt. Die oben zitierte<br />

neurophysiologische Studie zeigt jedoch, dass die Mechanismen, die <strong>der</strong>artige<br />

Treffer ermöglichen, auch eine direkte Folge <strong>der</strong> physiologischen Stressreaktion<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> mit ihr im Gehirn stattfindenden Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Aufgabenverteilung<br />

sein können.<br />

Die Bedeutung von automatisierten Handlungsabläufen beim polizeilichen Schusswaffengebrauch<br />

wird auch in <strong>der</strong> empirischen Studie von Behr deutlich:<br />

„Die Betonung <strong>der</strong> abrufbaren Routinen im Alltagshandeln kränkt viele Beamte,<br />

gerade diejenigen, die damit argumentieren, dass sie in Bruchteilen von Sek<strong>und</strong>en<br />

Entscheidungen treffen müssen, für <strong>der</strong>en Überprüfung an<strong>der</strong>e Personen (z.B.<br />

Staatsanwälte <strong>und</strong> Richter) monatelang Zeit hätten. Nun kann man dagegen einwenden<br />

(statistisch stimmt dieser Einwand), dass solche Entscheidungen faktisch<br />

äußerst selten vorkommen. Damit wird man jedoch dem tieferen Gehalt dieses<br />

Arguments nicht gerecht. Beispielhaft für solche Grenzfälle wird <strong>der</strong> polizeiliche<br />

Schusswaffengebrauch angeführt. Zunächst zur manifesten (juristischen) Ebene:<br />

Die Entscheidung, ob er schießt o<strong>der</strong> nicht, trifft ein Beamter nicht anhand des<br />

Strafgesetzbuches, son<strong>der</strong>n anhand typisierter Merkmale, die er trainiert hat, <strong>und</strong><br />

die eine Notwehrlage begründen können, z.B. wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Mensch augenscheinlich<br />

bewaffnet ist. Bei <strong>der</strong> Spontanreaktion wird also keine umfassende juristische<br />

Würdigung vorgenommen (sie wird auch nicht gefor<strong>der</strong>t), son<strong>der</strong>n verlangt<br />

wird, dass das im Schießtraining <strong>und</strong> dem Rechtsk<strong>und</strong>eunterricht kondensierte<br />

Wissen aktualisiert wird. Das Prüfungsverfahren im Einsatzgeschehen be-<br />

wegt sich in einem binären Ja-Nein-Code.” (Behr 2000, S. 216 f.)<br />

Auch <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong>psychologe Uwe Füllgrabe kommt, in Bezug auf das polizeiliche<br />

Einsatztraining, zu einem ähnlichen Schluss: „Die Konsequenz kann nur lauten:<br />

Psychomotorische Fähigkeiten müssen so lange geübt werden, bis sie automatisiert<br />

sind, bis sie auch ‚im Schlaf beherrscht‘ werden. Dadurch gewinnt man in<br />

Gefahrensituationen ein ‚Zeitguthaben‘: Man muss nicht nachdenken, son<strong>der</strong>n<br />

kann sich voll auf das wirkungsvolle Handeln beschränken.” (Füllgrabe 2002, S.<br />

12)<br />

Online im Internet: http://www.die-bonn.de/doks/mussik0501.pdf<br />

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