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Möglichkeiten und Grenzen der Integrierten Fortbildung der Polizei ...

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Kritik an dem Erbe <strong>der</strong> Vopo [Volkspolizei, R.M.], das in die gesamtdeutsche Poli-<br />

zei mit einfließt, <strong>und</strong> an <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Volkspolizisten in das westdeutsche<br />

<strong>Polizei</strong>system. Die b<strong>und</strong>esrepublikanische (gesamtdeutsche) <strong>Polizei</strong> wurde nicht<br />

von dem historischen Erbe <strong>der</strong> Vopo belastet. (Eventuelle) Kontinuitäten <strong>der</strong> ‚Ost-<br />

<strong>Polizei</strong>‘ als Unterdrückungsapparat über den Systembruch hinweg wurden von<br />

den Polizisten (<strong>und</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit) nicht thematisiert. Außerdem hatte die Vopo<br />

durch das Angebot <strong>der</strong> Bürgerbewegungen, so genannte Sicherheitspartnerschaf-<br />

ten einzugehen, selbst schon zu Wendezeiten eine Kursän<strong>der</strong>ung vollzogen, Kritik<br />

erfolgreich absorbiert <strong>und</strong> damit einer Zersetzung ihrer Legitimation entgegenge-<br />

steuert.“ (Winter 1998, S. 428)<br />

Wenn die Diskussion <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong>philosophie innerhalb <strong>der</strong> Volkspolizei im letzten<br />

Jahr <strong>der</strong> DDR auch keine unmittelbaren Folgen für die gesamtdeutsche <strong>Polizei</strong>dis-<br />

kussion hatte, so wirkte sie doch indirekt weiter, da am 3. Oktober 1990 81.000<br />

ehemalige Volkspolizisten auf Wi<strong>der</strong>ruf in die <strong>Polizei</strong>apparate <strong>der</strong> neuen B<strong>und</strong>es-<br />

län<strong>der</strong> übernommen worden waren. (Anonymus 1990 b, S. 669). Diese Polizisten -<br />

die in <strong>der</strong> DDR <strong>und</strong> <strong>der</strong> Volkspolizei sozialisiert worden waren – wurden nun vor<br />

die Aufgabe gestellt, unter völlig verän<strong>der</strong>ten gesellschaftlichen <strong>und</strong> politischen<br />

Bedingungen ihren Dienst zu verrichten.<br />

Am 3. Oktober 1990, mit dem Beitritt <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik zur<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, wurde das Land Brandenburg gebildet.<br />

(Einigungsvertrag 1990, Kapitel I Artikel 1 Abs. 1 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A<br />

Abschnitt II i.V.m. Län<strong>der</strong>einführungsgesetz vom 22.07.1990, § 1 Ziff.1) Die <strong>Polizei</strong><br />

auf dem Gebiet dieses neuen B<strong>und</strong>eslandes unterstand von nun an <strong>der</strong> Landesregierung<br />

(Einigungsvertrag 1990, Artikel 13, Abs. 1). Die <strong>Polizei</strong>angehörigen auf<br />

dem Landesgebiet wurden Angehörige <strong>der</strong> Landespolizei, sofern sie nicht in die<br />

B<strong>und</strong>es- o<strong>der</strong> Kommunalverwaltung einglie<strong>der</strong>t wurden. (Einigungsvertrag 1990,<br />

Artikel 13 Abs. 1 S. 1, Artikel 20 Abs. 1) Rechtsgr<strong>und</strong>lage für das Handeln <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong><br />

wurde das „Gesetz über die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong>“ vom 13.<br />

September 1990 <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit dem<br />

Einigungsvertrag.<br />

Aus dieser Situation heraus ergaben sich für die <strong>Polizei</strong> gr<strong>und</strong>legend neue Aufgaben.<br />

„Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages galten ‚über Nacht‘ neue<br />

38<br />

Online im Internet: http://www.die-bonn.de/doks/mussik0501.pdf

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