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Lehrstuhl für Wirtschaftslehre des Landbaues - Haus im Moos

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Auswirkungen der Flurneueinteilung und betrieblichen Umstrukturierung<br />

6.3.1.3 Flächenstillegung und Bereitstellung von Flächen <strong>für</strong> agrarökologische<br />

Zwecke<br />

Ziel eines integrierten Naturschutzes ist es, neben dem Schutz ausreichend großer<br />

Areale als Rückzugsgebiete <strong>für</strong> seltene Pflanzen und Tiere, ein Netz naturnaher Ö-<br />

kosysteme, dass ohne große Unterbrechungen die Agrarlandschaft durchsetzt, zu<br />

verwirklichen. Die Erkenntnisse aus der Naturschutzforschung zeigen, dass größere<br />

zusammenhängende natürliche bzw. naturnahe Lebensräume über ein Biotopver-<br />

bundsystem verknüpft sein müssen, um ihre volle Funktionsfähigkeit gewährleisten<br />

zu können (vgl. 6.2.4). Dabei soll der Naturschutz in die Aktivitäten der landwirt-<br />

schaftlichen Betriebe eingebunden werden. Eine große Bedeutung haben daher in<br />

der Agrarlandschaft stillgelegte und/oder langfristig <strong>für</strong> agrarökologische Zwecke be-<br />

reitgestellte Flächen. In der Praxis werden vor allem die Flächen stillgelegt, deren<br />

Nutzung aufgrund der Standortbedingungen einen zufriedenstellenden Ertrag nur mit<br />

einem unverhältnismäßig hohem Aufwand zulassen. Auf der anderen Seite bieten<br />

gerade diese <strong>für</strong> die Landwirtschaft ungünstigen Standortverhältnisse (feucht, tro-<br />

cken, flachgründig etc.) oft günstige Entwicklungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Flora und Fauna.<br />

Sollen Flächen, die aufgrund ihres ökonomischen Wertes nicht aus der landwirt-<br />

schaftlichen Nutzung genommen würden, langfristig <strong>für</strong> agrarökologische Zwecke<br />

bereitgestellt werden, so sind die ökonomischen Konsequenzen <strong>für</strong> den einzelnen<br />

Landwirt zu berechnen und auszugleichen. Die Höhe der erforderlichen Ausgleichszahlungen/Prämien<br />

<strong>für</strong> eine freiwillige Teilnahme kann nach den in Übersicht 6.15<br />

dargestellten Ansätzen berechnet werden. In jedem Fall muss die Ausgleichszahlung/Prämie<br />

bei freiwilliger Bereitstellung von Flächen min<strong>des</strong>tens so hoch sein wie<br />

der Einkommensausfall. Das bedeutet, dass die Prämienhöhe nach den jeweiligen<br />

Standorteigenschaften bzw. der Ertragskraft zu bemessen ist.<br />

Im Rahmen der konjunkturellen Flächenstilllegung müssen die Landwirte Teile der<br />

Ackerflächen, bemessen an der Anbaufläche der ausgleichsberechtigten Kulturen<br />

(Getreide, Ölfrüchte, Eiweißpflanzen), stilllegen. Im Untersuchungszeitraum 1993 -<br />

1996 lag der verpflichtende Stillegungssatz zwischen 5 und 15%. Darüber hinaus<br />

konnten in diesem Zeitraum bis zu 33% der ausgleichsberechtigten Fläche mit Inanspruchnahme<br />

der Stillegungsprämie freiwillig aus der Nutzung genommen werden.<br />

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