1913 - Det danske Fredsakademi
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DIE FBIEDENS -^/ABTE<br />
eine Gleichstellung der internationalen und der<br />
nationalen Gerichtsbarkeit ausgesprochen hat.<br />
Wenn Bellardi sich hiergegen wendet und<br />
meint, die Beweislast für die mangelnde Gleichstellung<br />
müsse dem zufallen, der die Wesensgleichheit<br />
behaupte, so bewegt er sich damit<br />
in Gedankengängen, die dem Naturrecht nicht<br />
fremd gewesen sind. Dem ist es aber, bei<br />
allenVerdiensten, die dessen Gläubigen sich un-,<br />
zweifelhaft um die Fortbildung des Rechts<br />
erworben haben, zu verdanken, wenn Staatsund<br />
Völkerrecht bis auf die neueste Zeit in<br />
falschen Bahnen sich bewegt haben und wenn<br />
man erst vor wenigen Dezennien begonnen<br />
hat, beide Rechtsinstitute in voller Erkenntnis<br />
ihrer Eigenart von der ihnen anhaftenden<br />
Schlacken des Privatrechts (man braucht nur<br />
an die Staatservituten zu erinnern) zu befreien.<br />
Aber gesetzt, man müsse wirklich beide<br />
gleichstellen, so gibt es selbst im Staat, im<br />
nationalen Recht, Institute, denen Bellardi<br />
doch wohl kaum den Rechtscharakter abstreiten<br />
wird, und<br />
Zwangsgewalt fehlt.<br />
bei denen zweifellos eine<br />
Ich meine das Staats- und<br />
das Strafrecht.<br />
Zu einer Kriegserklärung seitens des Deutschen<br />
Reiches, die ein gnädiges Geschick verhüten<br />
möge, bedarf der Kaiser die Zustimmung<br />
des Bundesrats, sofern es sich um einen<br />
Offensivkrieg handelt. Gesetzt den praktisch<br />
unmöglichen Fall, es würde ohne jene Zu-<br />
der Krieg erklärt, gäbe es dann<br />
stimmung .<br />
irgendeinen staatlichen „Zwang" zur Annullierung<br />
jener Erklärung? Und wie liegt es,<br />
wenn ein Gesetzgeber ein Gesetz erläßt, das<br />
mit einer Verfassungsbestimmung im Widerspruch<br />
steht ?<br />
Ganz ebenso ist es aber im Strafrecht.<br />
Wenn § 212 des Deutschen Strafgesetzbuchs<br />
den Mord mit dem Tode bedroht, so ist der<br />
Zwang, der hierin gegenüber dem einzelnen<br />
zum Verbrechen Bereiten liegt, kein<br />
rechtlich, sondern lediglich ein psychologisch<br />
vermittelter. Man kann daher den<br />
Satz aufstellen, daß der Zwang nicht als<br />
Essentiale des Rechts übersetzt, wohl aber<br />
im modernen Staat als Moment der streitigen<br />
(Zivil-)Gerichtsbarkeit aufgefaßt werden<br />
muß.<br />
Ich sage: im modernen Staat. Denn<br />
schon zu einer Zeit, als es noch keine Gerichtsbarkeit,<br />
noch weniger eine Exekutionsgewalt<br />
gab, hat das Recht existiert. Die<br />
Universalrechtsgeschichte, insbesondere die<br />
Rechtsgeschichte der Inder und Germanen,<br />
zeigt das auf tausend Blättern. Ist aber selbst<br />
die Gerichtsbarkeit kein Essentiale des Rechtsbegriffs,<br />
so kann es ihr angeblicher Annex<br />
noch viel weniger sein.<br />
Und noch eins lehrt die Rechtsgeschichte<br />
— was freilich die zivilistische Jurisprudenz<br />
und Bellardi mit ihr nicht anerkennen werden<br />
— daß nämlich der Zwang keineswegs einzige<br />
Garantie des Rechts ist. Vielmehr war<br />
98<br />
= £><br />
und ist der nichtorganisierte Druck eine<br />
viel stärkere Rechtsgarantie als aller vom<br />
Staate geübter Zwang.<br />
Ich habe eingangs betont, daß die<br />
Sätze, die ich hier niedergelegt, lediglich um<br />
des Zwecks willen geschrieben worden sind,<br />
Leugnern des Völkerrechts, die ihre Negierungen<br />
auf wissenschaftlichen Erwägungen<br />
aufbauen, Material zur Ueberlegung und Nachprüfung<br />
ihrer Auffassung an die Hand ztu<br />
geben. Habe ich letzteres erreicht, so trägt<br />
diese Abwehr ihren Lohn in sich.<br />
Das Christentum<br />
und der Kampf gegen den Krieg.<br />
Von Dr. O. Se ufert.<br />
Eine Entgegnung.<br />
Die Januar- Nummer der Friedenswarte<br />
enthält nebst anderen trefflichen Ausführungen<br />
zwei Artikel, von denen man ernstlich bezweifeln<br />
muß, daß sie dem Zweck dienen,<br />
den schließlich alle Veröffentlichungen der<br />
pazifistischen Presse anstreben, nämlich der<br />
Propaganda der Friedensbewegung.<br />
Gemeint ist der Artikel von I r o O j s e r -<br />
k i s und das Zitat von Gerh. Hauptmann.<br />
Der erstere scheint dem Christentum<br />
überhaupt jede Bedeutung für die Friedensidee<br />
absprechen zu wollen, das letztere stellt<br />
eine Probe wüster Ausfälle gegen das Christentum<br />
oder wenigstens die Diener der christlichen<br />
Kirche dar, auf die nicht weiter eingegangen<br />
werden, sondern deren Aufnahme nur — gelinde<br />
ausgedrückt — bedauert werden soll.<br />
Die Friedenswarte scheint auf dem in<br />
gewisser Beziehung löblichen Standpunkte zu<br />
stehen, daß alle einschlägigen Erscheinungen<br />
auf dem Gebiete der Presse, der Literatur, des<br />
öffentlichen Lebens, soweit sie dem pazifistischen<br />
Geiste dienen könnten oder (den.<br />
Zweck) der Verbreitung dieser Idee zu fördern<br />
geeignet sind, Aufnahme verdienen.<br />
Aber, wenn solche Erscheinungen nur den<br />
gegenteiligen Erfolg zu erzielen geeignet sind,<br />
dürfte es füglich angebracht sein, oder erlaubt<br />
sein, die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit<br />
ihrer Aufnahme zu kritisieren.<br />
Der Aufsatz von Iro Ojserkis, der sich<br />
in förmlichen Gegensatz zu den reichen literarischen<br />
Erzeugnissen aus der pazifistischen<br />
Literatur, die das Thema Pazifismus und<br />
Christentum in einem diesem günstigen Lichte<br />
behandeln, stellt, und ihm, speziell den Offiziösen<br />
der Christenheit, eine sehr traurige<br />
Rolle in der Frage zuspricht, andererseits dagegen<br />
dem Buddhismus mit einem sentimentalen<br />
Nimbus entgegenkommt, mag sich<br />
gut ausmachen in einer monistischen Zeitschrift,<br />
wo auf anders Denkende keine Rücksicht<br />
genommen zu werden braucht, aber der<br />
Pazifismus und seine Presse, die sich einer<br />
Anzahl von Ausführungen und Gedanken aus