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1913 - Det danske Fredsakademi

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DIE FBIEDENS -^/ABTE<br />

eine Gleichstellung der internationalen und der<br />

nationalen Gerichtsbarkeit ausgesprochen hat.<br />

Wenn Bellardi sich hiergegen wendet und<br />

meint, die Beweislast für die mangelnde Gleichstellung<br />

müsse dem zufallen, der die Wesensgleichheit<br />

behaupte, so bewegt er sich damit<br />

in Gedankengängen, die dem Naturrecht nicht<br />

fremd gewesen sind. Dem ist es aber, bei<br />

allenVerdiensten, die dessen Gläubigen sich un-,<br />

zweifelhaft um die Fortbildung des Rechts<br />

erworben haben, zu verdanken, wenn Staatsund<br />

Völkerrecht bis auf die neueste Zeit in<br />

falschen Bahnen sich bewegt haben und wenn<br />

man erst vor wenigen Dezennien begonnen<br />

hat, beide Rechtsinstitute in voller Erkenntnis<br />

ihrer Eigenart von der ihnen anhaftenden<br />

Schlacken des Privatrechts (man braucht nur<br />

an die Staatservituten zu erinnern) zu befreien.<br />

Aber gesetzt, man müsse wirklich beide<br />

gleichstellen, so gibt es selbst im Staat, im<br />

nationalen Recht, Institute, denen Bellardi<br />

doch wohl kaum den Rechtscharakter abstreiten<br />

wird, und<br />

Zwangsgewalt fehlt.<br />

bei denen zweifellos eine<br />

Ich meine das Staats- und<br />

das Strafrecht.<br />

Zu einer Kriegserklärung seitens des Deutschen<br />

Reiches, die ein gnädiges Geschick verhüten<br />

möge, bedarf der Kaiser die Zustimmung<br />

des Bundesrats, sofern es sich um einen<br />

Offensivkrieg handelt. Gesetzt den praktisch<br />

unmöglichen Fall, es würde ohne jene Zu-<br />

der Krieg erklärt, gäbe es dann<br />

stimmung .<br />

irgendeinen staatlichen „Zwang" zur Annullierung<br />

jener Erklärung? Und wie liegt es,<br />

wenn ein Gesetzgeber ein Gesetz erläßt, das<br />

mit einer Verfassungsbestimmung im Widerspruch<br />

steht ?<br />

Ganz ebenso ist es aber im Strafrecht.<br />

Wenn § 212 des Deutschen Strafgesetzbuchs<br />

den Mord mit dem Tode bedroht, so ist der<br />

Zwang, der hierin gegenüber dem einzelnen<br />

zum Verbrechen Bereiten liegt, kein<br />

rechtlich, sondern lediglich ein psychologisch<br />

vermittelter. Man kann daher den<br />

Satz aufstellen, daß der Zwang nicht als<br />

Essentiale des Rechts übersetzt, wohl aber<br />

im modernen Staat als Moment der streitigen<br />

(Zivil-)Gerichtsbarkeit aufgefaßt werden<br />

muß.<br />

Ich sage: im modernen Staat. Denn<br />

schon zu einer Zeit, als es noch keine Gerichtsbarkeit,<br />

noch weniger eine Exekutionsgewalt<br />

gab, hat das Recht existiert. Die<br />

Universalrechtsgeschichte, insbesondere die<br />

Rechtsgeschichte der Inder und Germanen,<br />

zeigt das auf tausend Blättern. Ist aber selbst<br />

die Gerichtsbarkeit kein Essentiale des Rechtsbegriffs,<br />

so kann es ihr angeblicher Annex<br />

noch viel weniger sein.<br />

Und noch eins lehrt die Rechtsgeschichte<br />

— was freilich die zivilistische Jurisprudenz<br />

und Bellardi mit ihr nicht anerkennen werden<br />

— daß nämlich der Zwang keineswegs einzige<br />

Garantie des Rechts ist. Vielmehr war<br />

98<br />

= £><br />

und ist der nichtorganisierte Druck eine<br />

viel stärkere Rechtsgarantie als aller vom<br />

Staate geübter Zwang.<br />

Ich habe eingangs betont, daß die<br />

Sätze, die ich hier niedergelegt, lediglich um<br />

des Zwecks willen geschrieben worden sind,<br />

Leugnern des Völkerrechts, die ihre Negierungen<br />

auf wissenschaftlichen Erwägungen<br />

aufbauen, Material zur Ueberlegung und Nachprüfung<br />

ihrer Auffassung an die Hand ztu<br />

geben. Habe ich letzteres erreicht, so trägt<br />

diese Abwehr ihren Lohn in sich.<br />

Das Christentum<br />

und der Kampf gegen den Krieg.<br />

Von Dr. O. Se ufert.<br />

Eine Entgegnung.<br />

Die Januar- Nummer der Friedenswarte<br />

enthält nebst anderen trefflichen Ausführungen<br />

zwei Artikel, von denen man ernstlich bezweifeln<br />

muß, daß sie dem Zweck dienen,<br />

den schließlich alle Veröffentlichungen der<br />

pazifistischen Presse anstreben, nämlich der<br />

Propaganda der Friedensbewegung.<br />

Gemeint ist der Artikel von I r o O j s e r -<br />

k i s und das Zitat von Gerh. Hauptmann.<br />

Der erstere scheint dem Christentum<br />

überhaupt jede Bedeutung für die Friedensidee<br />

absprechen zu wollen, das letztere stellt<br />

eine Probe wüster Ausfälle gegen das Christentum<br />

oder wenigstens die Diener der christlichen<br />

Kirche dar, auf die nicht weiter eingegangen<br />

werden, sondern deren Aufnahme nur — gelinde<br />

ausgedrückt — bedauert werden soll.<br />

Die Friedenswarte scheint auf dem in<br />

gewisser Beziehung löblichen Standpunkte zu<br />

stehen, daß alle einschlägigen Erscheinungen<br />

auf dem Gebiete der Presse, der Literatur, des<br />

öffentlichen Lebens, soweit sie dem pazifistischen<br />

Geiste dienen könnten oder (den.<br />

Zweck) der Verbreitung dieser Idee zu fördern<br />

geeignet sind, Aufnahme verdienen.<br />

Aber, wenn solche Erscheinungen nur den<br />

gegenteiligen Erfolg zu erzielen geeignet sind,<br />

dürfte es füglich angebracht sein, oder erlaubt<br />

sein, die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit<br />

ihrer Aufnahme zu kritisieren.<br />

Der Aufsatz von Iro Ojserkis, der sich<br />

in förmlichen Gegensatz zu den reichen literarischen<br />

Erzeugnissen aus der pazifistischen<br />

Literatur, die das Thema Pazifismus und<br />

Christentum in einem diesem günstigen Lichte<br />

behandeln, stellt, und ihm, speziell den Offiziösen<br />

der Christenheit, eine sehr traurige<br />

Rolle in der Frage zuspricht, andererseits dagegen<br />

dem Buddhismus mit einem sentimentalen<br />

Nimbus entgegenkommt, mag sich<br />

gut ausmachen in einer monistischen Zeitschrift,<br />

wo auf anders Denkende keine Rücksicht<br />

genommen zu werden braucht, aber der<br />

Pazifismus und seine Presse, die sich einer<br />

Anzahl von Ausführungen und Gedanken aus

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