1913 - Det danske Fredsakademi
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DIEFßlEDEN5- v^&DTE<br />
„Cour de la justice arbitrale" auf der zweiten<br />
Friedenskonferenz ist nur zu verstehen, wenn<br />
man sich vergegenwärtigt, daß Beernaert<br />
u. a. in dem irrigen Glauben waren, der<br />
Haager Schiedshof wäre für immer das große<br />
Ideal eines Weltgerichtshofes. Da man auch<br />
auf der zweiten Haager Friedenskonferenz<br />
diesen ^Irrtümern nicht ganz auf den Grund<br />
ging, (blieben die Aeußerungen eines Beernaert<br />
von großer [Wirkung und konnten nicht<br />
so widerlegt (werden, wie das bei klarer Erkenntnis<br />
der wahren Verhältnisse möglich gewesen<br />
wäre.<br />
Ein zweiter höchst wichtiger Punkt, über<br />
den sich die erste Haager Friedenskonferenz<br />
[bei der Schaffung des „Abklojmmens<br />
zur friedlichen Erledigung internationaler<br />
Streitigkeiten" ganz unklar war una<br />
überhaupt keine Rechenschaft abgegeben hat,<br />
ist die Frage nach der Rechtsnatur<br />
des von ihr geschaffenen Staatenverbandes.<br />
Handelte es sich bei der Errichtung<br />
der internationalen Justizorganisation<br />
irm eine (Union in Analogie der völkerrechtlichen<br />
Zweckverbände, etwa des Weltpostververeins,<br />
oder um den von Jahrhunderten erträumten<br />
Weltstaatenbund? Auf die seltsame<br />
und geradezu auffällige Tatsache, daß die<br />
erste Haager Friedenskonferenz ihrer<br />
Schöpfung gar keinen Namen gegeben hat, ist<br />
zuerst von Schücking in seinem bereits'<br />
erwähnten und fundamentalen Standard Work<br />
„Der Staatenverband der Haager Konferenzen"<br />
(S. 72) hingewiesen worden.<br />
'Schücking hat dort auch ganz überzeugend<br />
nachgewiesen, daß der Staatenverband<br />
der Haager (Konferenzen ein Weltstaatenbund<br />
ist. Es ist weiter von höchstem Interesse,<br />
aus diesem Buche zu erkennen, eine<br />
wie viel sicherere Grundlage man zur Weiterentwicklung<br />
der Haag er Konferenzen hat, wenn<br />
man sich über diesen Punkt klar ist. Bevor<br />
man nicht weiß, wie die Ergebnisse der ersten<br />
und der zweiten Haager Friedenskonferenz<br />
rechtlich zu konstruieren sind, so lange wird<br />
man nicht in gerader und kürzester Linie,<br />
sondern nur auf großem Umwege zu dem<br />
stolzen Ziele der Weltorganisation gelangen.<br />
Denn die Namensbenennung des Haager<br />
Staatenverbandes ist ja nicht lediglich eine<br />
bedeutungslose Formel, sondern würde andjeuten,<br />
idaß sich die (Mitglieder der ersten<br />
Haager Friedenskonferenz über den rechtlichen<br />
Aufbau ihrer großen Schöpfung völlig<br />
im Klaren gewesen sind.<br />
Die erste Haager Friedenskonferenz ist<br />
sich sowohl über die rechtliche Konstruktion<br />
des (Haager ständigen Schiedshofes wie des<br />
von ihr geschaffenen Staatenverbandes in<br />
keiner Weise klar gewesen, ja sie hat nicht<br />
einmal den Versuch gemacht, zu einer solchen<br />
(Klarheit zu gelangen. Desgleichen hat sie<br />
das Rüstungsproblem nicht in der richtigen<br />
Weise angefaßt.<br />
180<br />
•§><br />
Was die zweite Haager Friedenskonferenz<br />
anlangt, so hat sie mit großem<br />
Verständnis an der Einsetzung eines internationalen<br />
Prisenhofes gearbeitet, und ich<br />
möchte, soweit sich die Konferenz mit dieser<br />
Aufgabe befaßt hat, an ihr keine Kritik üben.<br />
Anders aber steht es mit dem Probleme eines<br />
Weltschiedsvertrages und eines<br />
„Cour de la justice arbitrale", an<br />
die die Konferenz allzu wenig vorbereitet<br />
herantrat. Eine spätere Zeit wird einmal feststellen,<br />
an welchen Kleinigkeiten und Mißverständnissen<br />
diese Pläne scheiterten.<br />
Bei der Beratung der obligatorischen<br />
Schiedsgerichtsbarkeit<br />
war man sich über zahlreiche Grundfragen<br />
vor allem deswegen nicht klar, weil niemand<br />
vorher das Problem so gründlich bearbeitet<br />
hatte, als es dies verdient hätte. Viele wollten<br />
die Ehren- und Interessenklauseln fallen lassen.<br />
Von deutscher Seite wurden mit der größten<br />
Hartnäckigkeit Behauptungen aufgestellt, die<br />
von der gesamten maßgebenden deutschen<br />
und ausländischen Wissenschaft mit durchschlagenden<br />
Gründen widerlegt worden sind,.<br />
Die deutschen Delegierten mit Ausnahme<br />
Zorns sahen in dem Weltschiedsvertrage<br />
lediglich ein juristisches Instrument, während<br />
er doch in Wirklichkeit ein Friedensinstrument<br />
sein sollte. Aber alle diese Meinungsverschiedenheiten<br />
(waren doch nur möglich,<br />
weil man sich über den ganzen Zweck der<br />
Haager Friedenskonferenzen und des 1899 geschaffenen<br />
Staatenverbandes im Unklaren<br />
war. Die deutschen Delegierten übersahen<br />
Vollkommen, daß' sie 1899 an der Errichtung<br />
eines Staatenverbandes zur Förderung des<br />
Weltfriedens mitgearbeitet hatten und eine<br />
Vervollkommnung dieses Verbandes doch<br />
selbstverständlich nur aiuf der Grundlage eines<br />
mondialen Vertrages, nicht aber einzelner partieller<br />
Verträge möglich war.<br />
Bei den Verhandlungen über den „Cour<br />
de la justice arbitrale" rächte es sich<br />
ebenfalls sehr, daß man über zahlreiche Grundfragen<br />
im Unklaren war. Man lese nur die<br />
Rede Barbosas in der fünften Sitzung des<br />
Gornite" d' examen B der ersten Unterkommission<br />
der ersten Kommission. (Protokolle<br />
II, S. 658—660). In dieser Rede ist ungefähr<br />
jeder Satz unrichtig. Die Konferenz war sich<br />
ebenso wie Barbosaim höchsten Maße darüber<br />
unklar, ob nun der „Cour de la justice<br />
arbitrale" ein Gerichtshof oder ein Schiedsgerichtshof<br />
sein würde. Es wurden vier verschiedene<br />
Meinungen geäußert. Scott<br />
nannte den Cour eine „Institution judiciaire",<br />
Lammasch und v. Martens eine „Institution<br />
arbitrale", Renault erklärte, die Cour<br />
de la justice arbitrale „nähere sich einer inistitutiön<br />
judiciaire". Fry führte sogar aus,<br />
Schiedsgerichtsbarkeit und Gerichtsbarkeit<br />
seien im internationalen Rechte dasselbe.<br />
(Protokolle II, S. 658 ff.). Unter diesen<br />
Umständen hatte B e 1 d i m a n (Protokolle