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1913 - Det danske Fredsakademi

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DIEFßlEDEN5- v^&DTE<br />

„Cour de la justice arbitrale" auf der zweiten<br />

Friedenskonferenz ist nur zu verstehen, wenn<br />

man sich vergegenwärtigt, daß Beernaert<br />

u. a. in dem irrigen Glauben waren, der<br />

Haager Schiedshof wäre für immer das große<br />

Ideal eines Weltgerichtshofes. Da man auch<br />

auf der zweiten Haager Friedenskonferenz<br />

diesen ^Irrtümern nicht ganz auf den Grund<br />

ging, (blieben die Aeußerungen eines Beernaert<br />

von großer [Wirkung und konnten nicht<br />

so widerlegt (werden, wie das bei klarer Erkenntnis<br />

der wahren Verhältnisse möglich gewesen<br />

wäre.<br />

Ein zweiter höchst wichtiger Punkt, über<br />

den sich die erste Haager Friedenskonferenz<br />

[bei der Schaffung des „Abklojmmens<br />

zur friedlichen Erledigung internationaler<br />

Streitigkeiten" ganz unklar war una<br />

überhaupt keine Rechenschaft abgegeben hat,<br />

ist die Frage nach der Rechtsnatur<br />

des von ihr geschaffenen Staatenverbandes.<br />

Handelte es sich bei der Errichtung<br />

der internationalen Justizorganisation<br />

irm eine (Union in Analogie der völkerrechtlichen<br />

Zweckverbände, etwa des Weltpostververeins,<br />

oder um den von Jahrhunderten erträumten<br />

Weltstaatenbund? Auf die seltsame<br />

und geradezu auffällige Tatsache, daß die<br />

erste Haager Friedenskonferenz ihrer<br />

Schöpfung gar keinen Namen gegeben hat, ist<br />

zuerst von Schücking in seinem bereits'<br />

erwähnten und fundamentalen Standard Work<br />

„Der Staatenverband der Haager Konferenzen"<br />

(S. 72) hingewiesen worden.<br />

'Schücking hat dort auch ganz überzeugend<br />

nachgewiesen, daß der Staatenverband<br />

der Haager (Konferenzen ein Weltstaatenbund<br />

ist. Es ist weiter von höchstem Interesse,<br />

aus diesem Buche zu erkennen, eine<br />

wie viel sicherere Grundlage man zur Weiterentwicklung<br />

der Haag er Konferenzen hat, wenn<br />

man sich über diesen Punkt klar ist. Bevor<br />

man nicht weiß, wie die Ergebnisse der ersten<br />

und der zweiten Haager Friedenskonferenz<br />

rechtlich zu konstruieren sind, so lange wird<br />

man nicht in gerader und kürzester Linie,<br />

sondern nur auf großem Umwege zu dem<br />

stolzen Ziele der Weltorganisation gelangen.<br />

Denn die Namensbenennung des Haager<br />

Staatenverbandes ist ja nicht lediglich eine<br />

bedeutungslose Formel, sondern würde andjeuten,<br />

idaß sich die (Mitglieder der ersten<br />

Haager Friedenskonferenz über den rechtlichen<br />

Aufbau ihrer großen Schöpfung völlig<br />

im Klaren gewesen sind.<br />

Die erste Haager Friedenskonferenz ist<br />

sich sowohl über die rechtliche Konstruktion<br />

des (Haager ständigen Schiedshofes wie des<br />

von ihr geschaffenen Staatenverbandes in<br />

keiner Weise klar gewesen, ja sie hat nicht<br />

einmal den Versuch gemacht, zu einer solchen<br />

(Klarheit zu gelangen. Desgleichen hat sie<br />

das Rüstungsproblem nicht in der richtigen<br />

Weise angefaßt.<br />

180<br />

•§><br />

Was die zweite Haager Friedenskonferenz<br />

anlangt, so hat sie mit großem<br />

Verständnis an der Einsetzung eines internationalen<br />

Prisenhofes gearbeitet, und ich<br />

möchte, soweit sich die Konferenz mit dieser<br />

Aufgabe befaßt hat, an ihr keine Kritik üben.<br />

Anders aber steht es mit dem Probleme eines<br />

Weltschiedsvertrages und eines<br />

„Cour de la justice arbitrale", an<br />

die die Konferenz allzu wenig vorbereitet<br />

herantrat. Eine spätere Zeit wird einmal feststellen,<br />

an welchen Kleinigkeiten und Mißverständnissen<br />

diese Pläne scheiterten.<br />

Bei der Beratung der obligatorischen<br />

Schiedsgerichtsbarkeit<br />

war man sich über zahlreiche Grundfragen<br />

vor allem deswegen nicht klar, weil niemand<br />

vorher das Problem so gründlich bearbeitet<br />

hatte, als es dies verdient hätte. Viele wollten<br />

die Ehren- und Interessenklauseln fallen lassen.<br />

Von deutscher Seite wurden mit der größten<br />

Hartnäckigkeit Behauptungen aufgestellt, die<br />

von der gesamten maßgebenden deutschen<br />

und ausländischen Wissenschaft mit durchschlagenden<br />

Gründen widerlegt worden sind,.<br />

Die deutschen Delegierten mit Ausnahme<br />

Zorns sahen in dem Weltschiedsvertrage<br />

lediglich ein juristisches Instrument, während<br />

er doch in Wirklichkeit ein Friedensinstrument<br />

sein sollte. Aber alle diese Meinungsverschiedenheiten<br />

(waren doch nur möglich,<br />

weil man sich über den ganzen Zweck der<br />

Haager Friedenskonferenzen und des 1899 geschaffenen<br />

Staatenverbandes im Unklaren<br />

war. Die deutschen Delegierten übersahen<br />

Vollkommen, daß' sie 1899 an der Errichtung<br />

eines Staatenverbandes zur Förderung des<br />

Weltfriedens mitgearbeitet hatten und eine<br />

Vervollkommnung dieses Verbandes doch<br />

selbstverständlich nur aiuf der Grundlage eines<br />

mondialen Vertrages, nicht aber einzelner partieller<br />

Verträge möglich war.<br />

Bei den Verhandlungen über den „Cour<br />

de la justice arbitrale" rächte es sich<br />

ebenfalls sehr, daß man über zahlreiche Grundfragen<br />

im Unklaren war. Man lese nur die<br />

Rede Barbosas in der fünften Sitzung des<br />

Gornite" d' examen B der ersten Unterkommission<br />

der ersten Kommission. (Protokolle<br />

II, S. 658—660). In dieser Rede ist ungefähr<br />

jeder Satz unrichtig. Die Konferenz war sich<br />

ebenso wie Barbosaim höchsten Maße darüber<br />

unklar, ob nun der „Cour de la justice<br />

arbitrale" ein Gerichtshof oder ein Schiedsgerichtshof<br />

sein würde. Es wurden vier verschiedene<br />

Meinungen geäußert. Scott<br />

nannte den Cour eine „Institution judiciaire",<br />

Lammasch und v. Martens eine „Institution<br />

arbitrale", Renault erklärte, die Cour<br />

de la justice arbitrale „nähere sich einer inistitutiön<br />

judiciaire". Fry führte sogar aus,<br />

Schiedsgerichtsbarkeit und Gerichtsbarkeit<br />

seien im internationalen Rechte dasselbe.<br />

(Protokolle II, S. 658 ff.). Unter diesen<br />

Umständen hatte B e 1 d i m a n (Protokolle

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