1913 - Det danske Fredsakademi
1913 - Det danske Fredsakademi
1913 - Det danske Fredsakademi
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
££ DIE Fßl EDENS -VSAQTE.<br />
Haager Konvention beigetreten sind, finden im<br />
Haag die Schiedsgerichtsjustiz. Also kann der<br />
Haager Hof sehr wohl betrachtet werden als<br />
ein Welttribunal für die Schiedssprechung.<br />
Dieser Schiedshof wird unmittelbar durch<br />
die Streitteile in Bewegung gesetzt und urteilt<br />
auf Grund der amtlichen Befugnisse, die ihm<br />
durch einen internationalen Vertrag eingeräumt<br />
sind. i<br />
Oppenheim: Diese Frage ist nicht so präzis<br />
gestellt, daß man sie mit „Ja" oder „Nein"<br />
beantworten kann. Der Haager Schiedshof ist<br />
weder ein Weltgericht, noch lediglich eine Liste,<br />
noch ein Gericht; er ist eine Institution, bestehend<br />
aus 1. dem ständigen Verwaltungsrat,<br />
2. dem internationalen Bureau, und 3. der Liste<br />
derjenigen, welche als Schiedsrichter gewählt<br />
werden können. Diese Institution ist<br />
ein Organ der Staatengemeinschaft;<br />
die Urteile des für jeden Fall gebildeten<br />
Gerichts ergehen aber nicht im<br />
Namen der Staatengemeinschaft, sondern im<br />
Namen der jeweiligen Parteien.<br />
Frhr. v. Plener: Der Haager Hof ist kein<br />
Organ des StaatenVerbandes im eigentlichen<br />
Sinne des Wortes, wohl aber eine nützliche<br />
international anerkannte Institution, welche es<br />
den Staaten ermöglicht, durch freie Wahl von<br />
Schiedsrichtern aus der das allgemeine Ver-<br />
trauen besitzenden Liste einen Schiedshof zusammenstellen,<br />
um einzelne Streitfälle beizulegen.<br />
Politis: Die Ansicht Schückings ist übertrieben.<br />
Der gegenwärtige Hof ist mehr das<br />
Embryo eines internationalen Gerichts als ein<br />
wirklicher Gerichtshof.<br />
Rohm: Er ist nur eine Liste und urteilt<br />
im Namen der Parteien.<br />
Schoen: Den Schiedshof halte ich für ein<br />
Organ des Staatenverbandes. Er urteilt im<br />
Namen dieses.<br />
Schücking: Wenn bei der Einweihung des<br />
Friedenspalastes das eingeladene Plenum des<br />
Gerichtshofes in corpore seinen Einzug hält<br />
in das neue Gebäude, wie kann man dann<br />
noch behaupten, dieser Gerichtshof sei eine<br />
Liste? Mag das. einzelne Schiedsgericht auch<br />
seinen Auftrag von den Parteien erhalten, es<br />
urteilt darum doch im Namen d. h. als Organ<br />
des Staatenverbandes.<br />
Strupp: Es handelt sich nur um eine Liste.<br />
Die Urteile ergehen im Namen der jeweiligen<br />
Parteien. (Vgl. meine Besprechung des<br />
Schückingschen Werkes im Archiv des öffentlichen<br />
Rechts XXX, S. 588.)<br />
van Vollenhoven: Der Schiedshof ist ein<br />
Organ des Staatenverbandes. Er urteilt iui<br />
Namen dieses Verbandes.<br />
IV. Ist die Ansicht Schückings, daß durch das Haager Friedensabkemmen von 1899<br />
ein Weltstaatenbund oder doch wenigstens der Keim zu einem solchen geschaffen<br />
worden ist, zutreffend? Ist das Werk vom Haag ein politisches?<br />
v. Bar: Ein Weltstaatenbund ist meiner<br />
Ansicht nach durch das Haager Abkommen<br />
nicht geschaffen: ein Staatenbund schließt<br />
meines Erachtens, so lange er existiert, die<br />
Möglichkeit eines Krieges unter den Mitgliedsstaaten<br />
aus. — Die weitere Frage bin ich zu<br />
beantworten außerstande.<br />
de Beaufort: Ja! Es ist ein Keim da, wenn<br />
auch nur ein sehr kleiner.<br />
Frhr. v. Dungern: Internationale Uebereinkünfte<br />
haben, wie die Geschichte zeigt, stets<br />
politische Voraussetzungen, aber nicht notwendig<br />
politische Folgen! Ein Weltstaatenbund<br />
müßte politisch gegründet und gesichert sein,<br />
ehe er rechtliche Wirkungen haben könnte.<br />
Die judikatorische Wirksamkeit<br />
Schiedsgerichtshofes als Wirkung<br />
des Haager<br />
und damit<br />
als Beweis für die Existenz eines Weltstaatenbundes<br />
aufzufassen seheint mir sehr optimistisch,<br />
solange eine solche Organisation nicht<br />
anderweit sichtbar ist und die politischen Voraussetzungen<br />
für<br />
fehlen.<br />
ihren Bestand offenbar noch<br />
Ebers : Vorläufig ist erst der Keim zu einem<br />
Weltstaatenbund da.<br />
Erich: „Der Weltstaatenbund" ist meines<br />
Erachtens bis auf weiteres ein Ausdruck ohne<br />
reellen Inhalt, dagegen dürfte man wohl von<br />
dem Keim zu einem solchen sprechen können.<br />
Uebrigens muß ich den Ausführungen<br />
Nippolds (Vorfragen des Völkerrechts) in<br />
manchen Punkten zustimmen.<br />
Jhr. van Eysinga: Der Staatenverband ist<br />
nicht einem der bekannten „Staatenbünde"<br />
gleichzustellen, gerade weil das politische Element,<br />
ohne den ein „ Staatenbuad" nicht<br />
möglich ist, ihm fehlt.<br />
Giese : Nein<br />
Heilborn: Die erste Frage beantworte ich<br />
mit „Nein". Daß politische Gesichtspunkte für<br />
die Staaten, welche das Werk vom Haag<br />
schufen, auch maßgebend waren, nehme ich<br />
als selbstverständlich an; das Gegenteil wäre<br />
meines Erachtens ein Verbrechen. Das hat<br />
aber damit nichts zu tun, daß die geschaffenen<br />
Vereinbarungen rechtsnormativer Natur sind.<br />
Frhr. Hold v. Ferneck: In der Absicht der<br />
Regierungen, welche das Haager Friedensabkommen<br />
von 1899 getroffen haben, lag es<br />
gewiß nicht, einen „Weltstaatenbund" zu<br />
schaffen. Ob im. Abkommen der Keim zu<br />
einem solchen Bund liegt, läßt sich gegenwärtig<br />
wohl nicht annähernd sagen.. Daß die<br />
Errichtung des Schiedshofes politische Bedeutung<br />
hat, dürfte kaum zu bestreiten sein.<br />
Huber: Weder haben die Vertrags Staaten<br />
von 1899 und 1907 die Absicht gehabt, einen<br />
politischen Staatenbund zu bilden, noch rechtfertigt<br />
die rechtliche Struktur und tatsächliche<br />
Wirksamkeit der Haager Verträge eine<br />
solche Konstruktion. Das Haager Werk ist<br />
nur mittelbar politisch und kann auch nur als<br />
solches sich als universelle Institution entwickeln.<br />
de Jong: Wenn auch juristisch der Weltstaatenbund<br />
noch nicht besteht, ideell ist er<br />
schon da. Es wird die Aufgabe der dritten<br />
Friedenskonferenz sein, durch die Vorschrift,<br />
daß die nächsten Friedenskonferenzen von Rechts<br />
wegen periodisch tagen sollen, diesen Weltstaatenbund,<br />
der alsdann außer dem internationalen<br />
Bureau des Arbitragehofes auch den<br />
Gerichtshof und das permanente Vorbereitungskomitee<br />
als ständige Organe erhalten wird,<br />
auch juristisch zu begründen.<br />
295