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1913 - Det danske Fredsakademi

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££ DIE Fßl EDENS -VSAQTE.<br />

Haager Konvention beigetreten sind, finden im<br />

Haag die Schiedsgerichtsjustiz. Also kann der<br />

Haager Hof sehr wohl betrachtet werden als<br />

ein Welttribunal für die Schiedssprechung.<br />

Dieser Schiedshof wird unmittelbar durch<br />

die Streitteile in Bewegung gesetzt und urteilt<br />

auf Grund der amtlichen Befugnisse, die ihm<br />

durch einen internationalen Vertrag eingeräumt<br />

sind. i<br />

Oppenheim: Diese Frage ist nicht so präzis<br />

gestellt, daß man sie mit „Ja" oder „Nein"<br />

beantworten kann. Der Haager Schiedshof ist<br />

weder ein Weltgericht, noch lediglich eine Liste,<br />

noch ein Gericht; er ist eine Institution, bestehend<br />

aus 1. dem ständigen Verwaltungsrat,<br />

2. dem internationalen Bureau, und 3. der Liste<br />

derjenigen, welche als Schiedsrichter gewählt<br />

werden können. Diese Institution ist<br />

ein Organ der Staatengemeinschaft;<br />

die Urteile des für jeden Fall gebildeten<br />

Gerichts ergehen aber nicht im<br />

Namen der Staatengemeinschaft, sondern im<br />

Namen der jeweiligen Parteien.<br />

Frhr. v. Plener: Der Haager Hof ist kein<br />

Organ des StaatenVerbandes im eigentlichen<br />

Sinne des Wortes, wohl aber eine nützliche<br />

international anerkannte Institution, welche es<br />

den Staaten ermöglicht, durch freie Wahl von<br />

Schiedsrichtern aus der das allgemeine Ver-<br />

trauen besitzenden Liste einen Schiedshof zusammenstellen,<br />

um einzelne Streitfälle beizulegen.<br />

Politis: Die Ansicht Schückings ist übertrieben.<br />

Der gegenwärtige Hof ist mehr das<br />

Embryo eines internationalen Gerichts als ein<br />

wirklicher Gerichtshof.<br />

Rohm: Er ist nur eine Liste und urteilt<br />

im Namen der Parteien.<br />

Schoen: Den Schiedshof halte ich für ein<br />

Organ des Staatenverbandes. Er urteilt im<br />

Namen dieses.<br />

Schücking: Wenn bei der Einweihung des<br />

Friedenspalastes das eingeladene Plenum des<br />

Gerichtshofes in corpore seinen Einzug hält<br />

in das neue Gebäude, wie kann man dann<br />

noch behaupten, dieser Gerichtshof sei eine<br />

Liste? Mag das. einzelne Schiedsgericht auch<br />

seinen Auftrag von den Parteien erhalten, es<br />

urteilt darum doch im Namen d. h. als Organ<br />

des Staatenverbandes.<br />

Strupp: Es handelt sich nur um eine Liste.<br />

Die Urteile ergehen im Namen der jeweiligen<br />

Parteien. (Vgl. meine Besprechung des<br />

Schückingschen Werkes im Archiv des öffentlichen<br />

Rechts XXX, S. 588.)<br />

van Vollenhoven: Der Schiedshof ist ein<br />

Organ des Staatenverbandes. Er urteilt iui<br />

Namen dieses Verbandes.<br />

IV. Ist die Ansicht Schückings, daß durch das Haager Friedensabkemmen von 1899<br />

ein Weltstaatenbund oder doch wenigstens der Keim zu einem solchen geschaffen<br />

worden ist, zutreffend? Ist das Werk vom Haag ein politisches?<br />

v. Bar: Ein Weltstaatenbund ist meiner<br />

Ansicht nach durch das Haager Abkommen<br />

nicht geschaffen: ein Staatenbund schließt<br />

meines Erachtens, so lange er existiert, die<br />

Möglichkeit eines Krieges unter den Mitgliedsstaaten<br />

aus. — Die weitere Frage bin ich zu<br />

beantworten außerstande.<br />

de Beaufort: Ja! Es ist ein Keim da, wenn<br />

auch nur ein sehr kleiner.<br />

Frhr. v. Dungern: Internationale Uebereinkünfte<br />

haben, wie die Geschichte zeigt, stets<br />

politische Voraussetzungen, aber nicht notwendig<br />

politische Folgen! Ein Weltstaatenbund<br />

müßte politisch gegründet und gesichert sein,<br />

ehe er rechtliche Wirkungen haben könnte.<br />

Die judikatorische Wirksamkeit<br />

Schiedsgerichtshofes als Wirkung<br />

des Haager<br />

und damit<br />

als Beweis für die Existenz eines Weltstaatenbundes<br />

aufzufassen seheint mir sehr optimistisch,<br />

solange eine solche Organisation nicht<br />

anderweit sichtbar ist und die politischen Voraussetzungen<br />

für<br />

fehlen.<br />

ihren Bestand offenbar noch<br />

Ebers : Vorläufig ist erst der Keim zu einem<br />

Weltstaatenbund da.<br />

Erich: „Der Weltstaatenbund" ist meines<br />

Erachtens bis auf weiteres ein Ausdruck ohne<br />

reellen Inhalt, dagegen dürfte man wohl von<br />

dem Keim zu einem solchen sprechen können.<br />

Uebrigens muß ich den Ausführungen<br />

Nippolds (Vorfragen des Völkerrechts) in<br />

manchen Punkten zustimmen.<br />

Jhr. van Eysinga: Der Staatenverband ist<br />

nicht einem der bekannten „Staatenbünde"<br />

gleichzustellen, gerade weil das politische Element,<br />

ohne den ein „ Staatenbuad" nicht<br />

möglich ist, ihm fehlt.<br />

Giese : Nein<br />

Heilborn: Die erste Frage beantworte ich<br />

mit „Nein". Daß politische Gesichtspunkte für<br />

die Staaten, welche das Werk vom Haag<br />

schufen, auch maßgebend waren, nehme ich<br />

als selbstverständlich an; das Gegenteil wäre<br />

meines Erachtens ein Verbrechen. Das hat<br />

aber damit nichts zu tun, daß die geschaffenen<br />

Vereinbarungen rechtsnormativer Natur sind.<br />

Frhr. Hold v. Ferneck: In der Absicht der<br />

Regierungen, welche das Haager Friedensabkommen<br />

von 1899 getroffen haben, lag es<br />

gewiß nicht, einen „Weltstaatenbund" zu<br />

schaffen. Ob im. Abkommen der Keim zu<br />

einem solchen Bund liegt, läßt sich gegenwärtig<br />

wohl nicht annähernd sagen.. Daß die<br />

Errichtung des Schiedshofes politische Bedeutung<br />

hat, dürfte kaum zu bestreiten sein.<br />

Huber: Weder haben die Vertrags Staaten<br />

von 1899 und 1907 die Absicht gehabt, einen<br />

politischen Staatenbund zu bilden, noch rechtfertigt<br />

die rechtliche Struktur und tatsächliche<br />

Wirksamkeit der Haager Verträge eine<br />

solche Konstruktion. Das Haager Werk ist<br />

nur mittelbar politisch und kann auch nur als<br />

solches sich als universelle Institution entwickeln.<br />

de Jong: Wenn auch juristisch der Weltstaatenbund<br />

noch nicht besteht, ideell ist er<br />

schon da. Es wird die Aufgabe der dritten<br />

Friedenskonferenz sein, durch die Vorschrift,<br />

daß die nächsten Friedenskonferenzen von Rechts<br />

wegen periodisch tagen sollen, diesen Weltstaatenbund,<br />

der alsdann außer dem internationalen<br />

Bureau des Arbitragehofes auch den<br />

Gerichtshof und das permanente Vorbereitungskomitee<br />

als ständige Organe erhalten wird,<br />

auch juristisch zu begründen.<br />

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