1913 - Det danske Fredsakademi
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DIE FßlEDENS-^ADTE 3<br />
Zwanges. Sie wird — abgesehen von indirekten<br />
Beugungseinflüssen — heute noch ersetzt<br />
durch die Sanktion der Moral, durch die<br />
Achtung vor dem Rechte, die niemals ein<br />
integrierender Bestandteil des objektiven<br />
Rechtes selbst sein kann.<br />
Praktisch freilich ist eine internatio-<br />
• nale Gerichtsbarkeit ohne Zwangsgewalt<br />
immerhin möglich, wie<br />
fahrung zeigt. Es fragt<br />
die<br />
sich<br />
bisherige<br />
nur, ob<br />
Er-<br />
man<br />
auch sagen darf: „Es bestehe keinerlei Bedürfnis<br />
für eine Exekutionsgewalt im Völkerrechte."<br />
Ich meinesteils bejahe die Bedürfnisfrage,<br />
mag sie auch zurzeit nicht dringlich<br />
sein, unbedingt. Ich halte die Einsetzung<br />
einer internationalen Zwangsgewalt für höchst<br />
wünschenswert, nicht nur weil die theoretische<br />
Logik es gebietet, sondern auch darum, weü<br />
ich darin einen außerordentlich bedeutsamen<br />
Fortschritt in der zwischenstaatlichen Organisation<br />
erblicken würde. Man vergegenwärtige<br />
sich, welches Ansehen ein mit Exekutivbefugnissen<br />
ausgestatteter höchster Gerichtshof der<br />
gesamten Kulturwelt<br />
Institution, die zwar<br />
genießen müßte, eine<br />
aus dem freien Willen<br />
der Einzelstaäten hervorgegangen wäre, deren<br />
Aufhebung öder Beschränkung aber nur unter<br />
Zustimmung sämtlicher Gründer zulässig sein<br />
dürfte. Schon die bloße Existenz einer wahrhaften<br />
StaatenJustiz würde den Ausbruch<br />
mancher Zwistigkeiten zwischen den Staaten<br />
verhindern. Vom Weltbundesstaate wären wir<br />
dann freilich nur noch einen Schritt entfernt;<br />
Hoffentlich kommen wir so weit, — um, dann<br />
den letzten Schritt auch noch zu tun!<br />
'<br />
der<br />
"<br />
Können ? ! N i c h t s ist Unmöglich dem,<br />
1<br />
will. Wenn doch nur die Steuerleute der<br />
Staätsschiffe wollten!' Sollten sich nicht<br />
einmal über kurz oder lang gleichzeitig in<br />
verschiedenen Staaten starke Männer finden,<br />
die das, was die weitaus überwiegende Mehr :<br />
heit der Menschen ersehnt, die dauernde Sicherung<br />
des Friedens zwischen den Völkern, kraftvoll<br />
verwirklichen ?<br />
die Exekutivgewalt des Staaten-<br />
, : , Und<br />
gerichtshofes ? Worin soll die bestehen ? Wie<br />
soll sie gehandhabt werden? Ein Problem für<br />
sich, desseri nähere Erörterung nicht hierher<br />
gehört, ; Aber ich möchte doch darauf hinweisen,<br />
tlaß eine scharfe persönliche Verantwortlichkeit<br />
der einzelnen Minister der Staaten<br />
wohl die wichtigste Garantie für die Befolgung<br />
der Entscheidungen des Staatengerichtshofes<br />
bilden müßte. Dje Schaffung einer großen<br />
internationalen Polizeimacht — ein vorläufig<br />
noch zu fern liegendes Problem.<br />
kommen wir vielleicht einmal, wenn<br />
Dahin<br />
es ge^<br />
hingen ist, auf der Grundlage eines mit<br />
Zwangsgewalt ausgestatteten Staatengerichts-<br />
hofes die Fragen der Rüstungsbeschränkung<br />
und .des Fortfalls : der Ehren- und Lebensklausel<br />
in den Schiedsverträgen zu lösen. Den<br />
ziemlich konservativen Ausführungen W ehr<br />
b.er.g.s .über „Ehre..- und.; Lebensinteressen"<br />
.46<br />
der Staaten (Seite 89) vermag ich übrigens<br />
keineswegs zuzustimmen.<br />
Nun, das alles hat wohl noch gute Weile.<br />
Arbeiten wir weiter, diesen erstrebenswerten<br />
Rechts zustand unter Wahrung der<br />
historischen kontinuierlichen Entwicklung, so<br />
bald und so vollkommen, wie es uns möglich<br />
ist, herbeizuführen. Den nächsten bedeut*<br />
samen Schritt auf diesem Wege stellt jeden-<br />
falls die Einrichtung eines ständigen internationalen<br />
Gerichtshofes — überhaupt und<br />
vorläufig abgesehen von einer Zwangsinstanz<br />
— dar. Für diesen Schritt durch Dornen und<br />
Gestrüpp freie Bahn und helles Licht geschaffen<br />
zu haben, ist das große Verdienst,<br />
das W e h b e r g sich mit seinem Werke<br />
„Das Problem eines internationalen Staatengerichtshofes"<br />
erworben hat.<br />
Der Grundgedanke des Buches ist die<br />
Gegenüberstellung und scharfe Abgrenzung<br />
der bloßen Schiedsgerichtsbarkeit einerseits<br />
und der Gerichtsbarkeit auf der anderen Seite.<br />
Die erstere will „schwebende Konflikte friedlich<br />
lösen, ohne Rücksicht, ob dadurch gleichzeitig<br />
die Ursache, der vorhandenen Differenzen<br />
beseitigt wird", die zweite „denkt viel weiter<br />
und versucht, nicht nur gegenwärtige Konflikte<br />
zu beseitigen, sondern auch zukünftigen<br />
Streitigkeiten dadurch vorzubeugen, daß durch<br />
allmähliche Fortbildung des Völkerrechts auf<br />
dem Wege internationalen Rechtsspruches die<br />
Rechtslage sichergestellt wird" (Seite 7).<br />
Wehberg weist nun im einzelnen nach,<br />
daß alle durch Sprüche herbeigeführte Streiterledigung<br />
zwischen den . Staaten, bisher den<br />
Charakter der Schiedssprechung gehabt hat,<br />
und daß diese neben ihren anderweiten<br />
Mängeln für die Fortbildung des Völkerrechts<br />
so gut wie nichts geleistet hat. W.ehberg<br />
berichtet dann genau über den ständigen<br />
Haager Schiedshof vom Jahre 1899 (Seite 138<br />
bis 151) und über das Projekt der zweiten<br />
Haager Konferenz vom Jahre 1907, die „Cour<br />
de la justice arbitrale" (Seite 154 f., 169 bis<br />
192). Hieran schließt sich ein fesselndes Intermezzo:<br />
ein kurzer Kommentar zu dem .Entwürfe<br />
dieser „Cour arbitrale" (Seite 193 bis<br />
231). Es ergibt sich aus. all diesen Betrachtungen,<br />
daß sämtliche Versuche, eine wirkliche<br />
zwischenstaatliche Gerichtsbarkeit zu<br />
schaffen, auf halbem Wege stecken geblieben<br />
sind. .<br />
Neben diese umfangreiche historische<br />
Masse des Buches tritt als zweiter und wichtigerer<br />
Bestandteil das konstruktive Element:<br />
Wehbergs .<br />
eigene Ansichten, über einen<br />
internationalen Staatengerichtshof. Nicht eine<br />
Verdrängung. des jetzt bestehenden S eh i eds -<br />
hof.es, der zur Beilegung hochpolitischer<br />
Konflikte auf Grund, von Billigkeitserwägungen<br />
durchaus zweckdienlich erscheint, wünscht<br />
Weh her g, sondern als Ergänzung, dieser<br />
Institution einen zur .Beurteilung, der zahlreichen<br />
mehr oder weniger juristischen ,<br />
fragen berufenen Gerichtshof,<br />
Streit-<br />
durch