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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 19Allgemeiner Teil§ 19 Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(1) Befristete Dienstverhältnisse en<strong>de</strong>n ohne Kündigung mit Ablauf <strong>de</strong>s Zeitraumes,für <strong>de</strong>n sie eingegangen sind, sofern nicht vorher eine Vertragsverlängerung schriftlichvereinbart wor<strong>de</strong>n ist.(2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis je<strong>de</strong>rzeit durch einenAuflösungsvertrag beendigt wer<strong>de</strong>n.(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t ohne Kündigung mit <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rMitarbeiter das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t.(4) Bei einer ausnahmsweisen Beschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters über <strong>de</strong>n in Abs. 3 genanntenTermin hinaus ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In<strong>de</strong>m Dienstvertrag können die Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> mit Ausnahme dieser Vorschriftganz o<strong>de</strong>r teilweise abbedungen wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n diese abbedungen, so hat<strong>de</strong>r Mitarbeiter jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiterbei einer Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch auf <strong>de</strong>n Bezug einer für ihnabgeschlossenen Zusatzversorgung gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. d letzterSatz VersO erworben, so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhältniskann je<strong>de</strong>rzeit mit einer Frist von vier Wochen zum <strong>En<strong>de</strong></strong> eines Monats gekündigtwer<strong>de</strong>n, wenn im Dienstvertrag keine an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung getroffen ist.Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht über dasvollen<strong>de</strong>te 67. Lebensjahr hinaus.(5) Abs. 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die <strong>nach</strong> Vollendung<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eingestellt wer<strong>de</strong>n.Anmerkung zu Abs. 2Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s vorherigenTages durch Abschluss eines Auflösungsvertrages been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Mitarbeitersoll <strong>de</strong>m Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen.zurück

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