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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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IAnlage 14(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus <strong>de</strong>m Tagesdurchschnitt <strong>de</strong>r Zeitzuschläge <strong>nach</strong>§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung<strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>m Zeitzuschlag<strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für ausgeglicheneÜberstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft <strong>nach</strong> § 8Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und 6 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütungfür teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter <strong>nach</strong> Abschnitt IIa Satz 3 <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sowie <strong>de</strong>n Aufschlagszahlungen <strong>nach</strong> dieser Vorschrift während <strong>de</strong>rletzten drei Kalen<strong>de</strong>rmonate vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Urlaubs.(4) Der Tagesdurchschnitt <strong>nach</strong> Abs. 3 beträgt bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r durchschnittlichenregelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechsTage 1/78 aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalen<strong>de</strong>rmonatengezahlten Zeitzuschläge <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f<strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 Unterabs. 2<strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>s Zeitzuschlages <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a<strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für ausgeglichene Überstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vergütung für Bereitschaftsdienstund Rufbereitschaft <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und6 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter<strong>nach</strong> Abschnitt IIa Satz 2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sowie <strong>de</strong>r Aufschlagszahlungen<strong>nach</strong> Abs. 3. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitwe<strong>de</strong>r auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt entsprechendzu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu Beginn <strong>de</strong>sDrei-Kalen<strong>de</strong>rmonate-Berechnungszeitraumes.(5) Wer<strong>de</strong>n die in Abs. 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen festgesetzt (vgl.z.B. § 1 Abs. 4 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), ist Abs. 2 zu beachten. Wird eine <strong>de</strong>rLeistungen <strong>nach</strong> Abs. 3, die im Drei-Kalen<strong>de</strong>rmonate-Berechnungszeitraum zurAuszahlung gelangt, <strong>de</strong>m Mitarbeiter nicht für je<strong>de</strong>n Monat mit einer Monatspauschalevergütet, gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgenfestgelegte Zulage. Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Berechnung<strong>de</strong>s Tagesdurchschnitts gemäß Abs. 4 einzubeziehen.(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während <strong>de</strong>s Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,verlieren hierdurch <strong>de</strong>n Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit.§ 3 Dauer <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs(1) Der Urlaub <strong>de</strong>s Mitarbeiters, <strong>de</strong>ssen durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit (Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) auf fünf Arbeitstage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteiltist (Fünftagewoche), beträgt, soweit nicht eine für <strong>de</strong>n Mitarbeiter günstigeregesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen) o<strong>de</strong>rfür die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) eine Son<strong>de</strong>rregelunggetroffen ist,zurück

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