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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(7) Eine abgefun<strong>de</strong>ne Rente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung <strong>de</strong>s § 36Abs. 3 nicht als abgefun<strong>de</strong>n.§ 42 Rückzahlung und Beitragserstattung(1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge wer<strong>de</strong>n ohne Zinsen zurückgezahlt.(2) 1 Die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben,können bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres die Erstattung <strong>de</strong>r von ihnen getragenenBeiträge beantragen. 2 Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von<strong>de</strong>n Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.3 Rechte aus <strong>de</strong>r Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet wer<strong>de</strong>n, erlöschenmit <strong>de</strong>r Antragstellung. 4 Die Beiträge wer<strong>de</strong>n ohne Zinsen erstattet.(3) 1 Sterben Versicherte <strong>nach</strong> Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen dieAnsprüche auf Hinterbliebene über, die rentenberechtigt wären, wenn die Wartezeiterfüllt wäre. 2 Mit <strong>de</strong>r Zahlung an einen <strong>de</strong>r Hinterbliebenen erlischt <strong>de</strong>r Anspruch<strong>de</strong>r übrigen Berechtigten gegen die Kasse.(4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind(a) die für die Zeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich<strong>de</strong>r Beschäftigtenanteile an <strong>de</strong>n Erhöhungsbeträgen,(b) Beiträge zur freiwilligen Versicherung,(c) die für die Zeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteilean <strong>de</strong>n Erhöhungsbeträgen,(d) die für die Zeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 1998 entrichtete Eigenbeteiligung <strong>de</strong>rBeschäftigten an <strong>de</strong>r Umlage (§ 61).§ 43 Son<strong>de</strong>rregelung für Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung nicht versichert sind1 Für Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sindo<strong>de</strong>r die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug einer Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungnicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2 Soweit auf dieRegelungen <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommenwird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, wie dies bei unterstellterVersicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung <strong>de</strong>r Fall wäre. 3 BeiAnwendung <strong>de</strong>s § 31 sind dabei anstelle <strong>de</strong>r Versicherungszeiten in <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in <strong>de</strong>r Zusatzversorgung zu berücksichtigen;für Leistungen aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung sind insoweit zusätzlichdie mit Beiträgen belegten Zeiten einer freiwilligen Versicherung in <strong>de</strong>r Zu-zurück

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