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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 46 Verfahren(1) Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausführung über die Geschäftsstelle an<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n zu richten. Er soll die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller, dieAntragsgegnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsgegner und <strong>de</strong>n Streitgegenstand bezeichnen un<strong>de</strong>ine Begründung enthalten. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> bereitet die Verhandlung <strong>de</strong>rEinigungsstelle vor, übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Antrag an die Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsgegnerund bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwi<strong>de</strong>rung. Die Antragserwi<strong>de</strong>rungübermittelt er an die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller und bestimmt einenTermin, bis zu <strong>de</strong>m abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.(2) Sieht die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>nach</strong> Eingang <strong>de</strong>r Antragserwi<strong>de</strong>rung aufgrund<strong>de</strong>r Aktenlage eine Möglichkeit <strong>de</strong>r Einigung, unterbreitet sie o<strong>de</strong>r er schriftlich einenbegrün<strong>de</strong>ten Einigungsvorschlag. Erfolgt eine Einigung, beurkun<strong>de</strong>t die o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> diese und übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Beteiligten eine Abschrift.(3) Erfolgt keine Einigung, bestimmt die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> einen Termin zurmündlichen Verhandlung vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle. Sie o<strong>de</strong>r er kann Antragstellerino<strong>de</strong>r Antragsteller und Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r Antragsgegner eine Frist zur Äußerungsetzen. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> veranlasst unter Einhaltung einer angemessenenLadungsfrist die Ladung <strong>de</strong>r Beteiligten und die Benennung <strong>de</strong>r Ad-hoc-Beisitzerinnenund Ad-hoc-Beisitzer durch die Beteiligten.(4) Die Verhandlung vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>leitet die Verhandlung. Sie o<strong>de</strong>r er führt in <strong>de</strong>n Sach- und Streitgegenstan<strong>de</strong>in. Die Einigungsstelle erörtert mit <strong>de</strong>n Beteiligten das gesamte Streitverhältnis undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Falle <strong>de</strong>r Nichteinigung stellen dieBeteiligten die wechselseitigen Anträge. Über die mündliche Verhandlung ist einProtokoll zu fertigen.§ 47 Einigungsspruch(1) Kommt eine Einigung in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung zustan<strong>de</strong>, wird dies beurkun<strong>de</strong>tund <strong>de</strong>n Beteiligten eine Abschrift <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n übersandt.(2) Kommt eine Einigung <strong>de</strong>r Beteiligten nicht zustan<strong>de</strong>, so entschei<strong>de</strong>t die Einigungsstelledurch Spruch. Der Spruch <strong>de</strong>r Einigungsstelle ergeht unter angemessenerBerücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>r Einrichtung <strong>de</strong>s Dienstgebers sowie <strong>de</strong>r betroffenenMitarbeiter <strong>nach</strong> billigem Ermessen. Der Spruch ist schriftlich abzufassen.(3) Der Spruch <strong>de</strong>r Einigungsstelle ersetzt die nicht zustan<strong>de</strong> gekommene Einigungzwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung beziehungsweise Gesamtmitarbeitervertretung.Der Spruch bin<strong>de</strong>t die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch <strong>de</strong>nSpruch nur insoweit gebun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, als für die Maßnahmen finanzielle Deckungin seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.zurück

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