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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(1a) Das Arbeitsentgelt von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung darf einschließlicheines Zeitraums von einem Jahr <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft nicht geringerbemessen wer<strong>de</strong>n als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen undMitarbeiter mit einrichtungsüblicher Entwicklung.(2) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung können gegen ihren Willen in eine an<strong>de</strong>reEinrichtung nur versetzt o<strong>de</strong>r abgeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn dies auch unter Berücksichtigungdieser Mitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Grün<strong>de</strong>n unvermeidbar istund die Mitarbeitervertretung gemäß § 33 zugestimmt hat.(3) Erlei<strong>de</strong>t eine Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r ein Mitarbeiter, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anspruch auf Unfallfürsorge<strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich <strong>de</strong>r Wahrnehmungvon Rechten o<strong>de</strong>r in Erfüllung von Pflichten <strong>nach</strong> dieser Ordnung einen Unfall,<strong>de</strong>r im Sinne <strong>de</strong>r beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfallwäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.(4) Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen<strong>de</strong> Mitarbeiterin o<strong>de</strong>rein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitglied<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r Sprecherin o<strong>de</strong>r Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n ist, spätestens einen Monat vor Beendigung <strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnissesfür <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s erfolgreichen Abschlusses ihrer o<strong>de</strong>r seiner Ausbildungschriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung <strong>de</strong>s Antrages durch <strong>de</strong>nDienstgeber <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gemäß § 33, wenn <strong>de</strong>rDienstgeber gleichzeitig an<strong>de</strong>re Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> weiterbeschäftigt. Die Zustimmungkann nur verweigert wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r durch Tatsachen begrün<strong>de</strong>te Verdacht besteht,dass die Ablehnung <strong>de</strong>r Weiterbeschäftigung wegen <strong>de</strong>r Tätigkeit als Mitarbeitervertreterino<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung dievom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser gemäß § 33 Abs. 4 dasKirchliche Arbeitsgericht anrufen. In diesem Verfahren ist das Mitglied beizula<strong>de</strong>n.§ 19 Kündigungsschutz(1) Einem Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung kann nur gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn einGrund für eine außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kannin <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Artikels 5 Abs. 3 bis 5 <strong>de</strong>r Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesim Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auch eine or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgesprochenwer<strong>de</strong>n. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres <strong>nach</strong> Beendigung<strong>de</strong>r Amtszeit, es sei <strong>de</strong>nn, die Mitgliedschaft ist <strong>nach</strong> § 13c Nrn. 2, 3 o<strong>de</strong>r5 erloschen.(2) Nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit darf einem Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschusses vom Zeitpunktseiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin o<strong>de</strong>r einem Wahlbewerber vomZeitpunkt <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate <strong>nach</strong>Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses nur gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Grund für eineaußeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung vorliegt. Für die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung gilt Abs. 1Satz 2 entsprechend.zurück

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