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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Wahlordnung <strong>de</strong>r DienstgeberseiteWahlordnung <strong>de</strong>r Dienstgeberseitegemäß § 5 Abs. 6 <strong>de</strong>r Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 GegenstandDiese Wahlordnung regelt gemäß § 5 Absatz 6 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s die Wahl und die Entsendung <strong>de</strong>rVertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>n Regionalkommissionen und in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.§ 2 Vorbereitungsausschuss(1) Die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>n Regionalkommissionenleitet ein Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), <strong>de</strong>r aus drei Mitglie<strong>de</strong>rn besteht. Erwird von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission gewählt. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses dürfen we<strong>de</strong>r für dieArbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung o<strong>de</strong>r einemWahlvorstand angehören.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf <strong>de</strong>rAmtsperio<strong>de</strong> zu wählen.(3) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen <strong>nach</strong> seiner Wahl zur konstituieren<strong>de</strong>nSitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift„neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, undsetzt <strong>de</strong>n Zeitpunkt fest, bis zu <strong>de</strong>m die Wahlhandlungen in <strong>de</strong>n einzelnen (Erz-)Bistümernund im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg durchgeführt sein müssen. Er for<strong>de</strong>rt diejeweiligen Diözesan-<strong>Caritas</strong>verbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburgauf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bil<strong>de</strong>n.(4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und an<strong>de</strong>re Hilfsmittel erarbeiten und dieWahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.§ 3 Wahlvorstand(1) Je<strong>de</strong>r Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburg bil<strong>de</strong>tfür seinen Bereich einen Wahlvorstand, <strong>de</strong>r jeweils aus drei Mitglie<strong>de</strong>rn bestehtzurück

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