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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 5Anlage 5§ 5 Kurzarbeit(1) Bei einem vorübergehen<strong>de</strong>n unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicherUrsachen einschließlich darauf beruhen<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Strukturenin <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann <strong>de</strong>rDienstgeber <strong>nach</strong> Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich vereinbarteArbeitszeit für die gesamte Einrichtung o<strong>de</strong>r für Teile davon kürzen, wennmin<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter von einemVergütungsausfall von jeweils mehr als 10 v.H. ihrer monatlichen Bruttovergütungbetroffen ist. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit je<strong>de</strong>mbetroffenen Mitarbeiter geson<strong>de</strong>rt zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarungmuss unter an<strong>de</strong>rem Folgen<strong>de</strong>s regeln:a) Persönlicher Geltungsbereich; Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>nach</strong> Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinddavon auszunehmen;b) Beginn und Dauer <strong>de</strong>r Kurzarbeit; dabei muss zwischen <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>rDienstvereinbarung und <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Wocheliegen;c) Lage und Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit.(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeitunverzüglich und umfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschlussunverzüglich herbeizuführen und <strong>de</strong>m Dienstgeber mitzuteilen; <strong>de</strong>r Dienstgeberkann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Maßnahmen treffen. Die betroffenenMitarbeiter sind min<strong>de</strong>stens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmenzu unterrichten; dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.(3) Vor <strong>de</strong>r Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben <strong>nach</strong> § 3 <strong>de</strong>r Anlage 5b zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> abzubauen.(4) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Dienstbezüge gemäß Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> giltAbschnitt IIa mit Ausnahme von Abs. b zweiter Halbsatz <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> bleibt dieKürzung <strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergeben<strong>de</strong>Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge außer Betracht.(5) Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängen<strong>de</strong> Wochen verkürztwor<strong>de</strong>n ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zumMonatsen<strong>de</strong> kündigen.(6) Dienstgeber o<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung haben <strong>de</strong>n Arbeitsausfall <strong>de</strong>m zuständigenArbeitsamt <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einenAntrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Dienstgeber hat <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungdie für eine Stellungnahme erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen zu geben.zurück

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