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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOVI. Einigungsstelle§ 40 Bildung <strong>de</strong>r Einigungsstelle – Aufgaben(1) Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r (Erz-)Diözese wird beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat/Generalvikariat in … eine ständige Einigungsstelle gebil<strong>de</strong>t. 1(2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.(3) Die Einigungsstelle wirkt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 45 (Regelungsstreitigkeiten) aufeine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigungnicht zustan<strong>de</strong>, ersetzt <strong>de</strong>r Spruch <strong>de</strong>r Einigungsstelle die erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 1) o<strong>de</strong>r tritt an die Stelle einer Einigungzwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 2 und 3).§ 41 Zusammensetzung – Besetzung(1) Die Einigungsstelle besteht aus(a) <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n,(b) jeweils … 2 Beisitzerinnen o<strong>de</strong>r Beisitzern aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die auf getrennten Listen geführt wer<strong>de</strong>n (Listen-Beisitzerinnen undListen-Beisitzer),(c) Beisitzerinnen o<strong>de</strong>r Beisitzern, die jeweils für die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrensvon <strong>de</strong>r Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antragsteller und von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>m Antragsgegner zu benennen sind (Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisitzer).(2) Die Einigungsstelle tritt zusammen und entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n, je einer Beisitzerin o<strong>de</strong>r einem Beisitzer aus <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Beisitzerlistenund je einer o<strong>de</strong>r einem von <strong>de</strong>r Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antragsteller und<strong>de</strong>r Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antragsgegner benannten Ad-hoc-Beisitzerinnenund Ad-hoc-Beisitzer. Die Teilnahme <strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzeran <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung bestimmt sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r alphabetischen Reihenfolgein <strong>de</strong>r jeweiligen Beisitzerliste. Bei Verhin<strong>de</strong>rung einer Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>reines Listen-Beisitzers tritt an <strong>de</strong>ssen Stelle die Beisitzerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beisitzer, welcheo<strong>de</strong>r welcher <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>nach</strong> an nächster Stelle steht.(3) Ist die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> an <strong>de</strong>r Ausübung ihres o<strong>de</strong>r seines Amtes gehin<strong>de</strong>rt,tritt an ihre o<strong>de</strong>r seine Stelle die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>.1 Die Bildung einer gemeinsamen Einigungsstelle durch mehrere Diözesen wird nichtausformuliert, ist jedoch möglich.2 Die Zahl <strong>de</strong>r Beisitzerinnen und Beisitzer bleibt <strong>de</strong>r Festlegung durch die Diözesenvorbehalten; es müssen jedoch min<strong>de</strong>stens jeweils zwei Personen benannt wer<strong>de</strong>n.zurück

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