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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Wahlordnung <strong>de</strong>r MitarbeiterseiteWahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseitegemäß § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>r Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 GegenstandDiese Wahlordnung regelt gemäß § 4 Absatz 5 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>rMitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>n Regionalkommissionen und in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.§ 2 Vorbereitungsausschuss(1) Die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>n Regionalkommissionenund in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission leitet ein Vorbereitungsausschuss(Ausschuss), <strong>de</strong>r aus drei Mitglie<strong>de</strong>rn besteht. Er wird von <strong>de</strong>nMitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissiongewählt. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses müssen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 4Absatz 3 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen. Sie dürfen we<strong>de</strong>rfür die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlungo<strong>de</strong>r einem Wahlvorstand angehören. Auf die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschussesfin<strong>de</strong>t § 8 Absatz 8 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlichsechs Monate <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf <strong>de</strong>rAmtsperio<strong>de</strong> zu wählen.(3) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen <strong>nach</strong> seiner Wahl zur konstituieren<strong>de</strong>nSitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift„neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, undsetzt <strong>de</strong>n Zeitpunkt fest, bis zu <strong>de</strong>m die Wahlhandlungen in <strong>de</strong>n einzelnen (Erz-)Bistümernund im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg durchgeführt sein müssen. Er for<strong>de</strong>rt dieMitarbeitervertretung eines je<strong>de</strong>n Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sOl<strong>de</strong>nburg o<strong>de</strong>r die diözesane Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen,soweit <strong>de</strong>ren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöflicheRegelung festgelegt ist, auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bil<strong>de</strong>n. Besteht zudiesem Zeitpunkt keine Mitarbeitervertretung, so ist unverzüglich eine Mitarbeiterversammlungeinzuberufen, die <strong>de</strong>n Wahlvorstand bil<strong>de</strong>t.zurück

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