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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r sowie die Stellvertreter(innen) sind nur an ihr Gewissen und daskirchliche Gesetz gebun<strong>de</strong>n.(4) Die neu gewählte Arbeitsrechtliche Kommission konstituiert sich spätestenssechs Monate <strong>nach</strong> Beginn <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong>.§ 3 Leitung und Geschäftsführung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Der/die Präsi<strong>de</strong>nt(in) <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r ein(e) Vizepräsi<strong>de</strong>nt(in)führt in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>n Vorsitz.(2) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist <strong>de</strong>r/die jeweiligeLeiter(in) <strong>de</strong>s Referates Arbeitsrecht in <strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s.Er/sie führt die Geschäfte mit Unterstützung <strong>de</strong>s Referenten/<strong>de</strong>r Referentinim Referat Arbeitsrecht, von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r er/sie auch vertreten wird.(3) Der/die Geschäftsführer(in) führt die laufen<strong>de</strong>n Geschäfte <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n. Er/sie bereitet insbeson<strong>de</strong>remit <strong>de</strong>r Vorbereitungskommission (§ 11) die Sitzungen vor, lädt zu <strong>de</strong>nSitzungen ein, legt die Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission schriftlich nie<strong>de</strong>r und teilt die Beschlüsse jeweils <strong>de</strong>n Bistümern, <strong>de</strong>mOffizialat Vechta, <strong>de</strong>m Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands und <strong>de</strong>n Kommissionenzur Ordnung <strong>de</strong>s diözesanen Arbeitsvertragsrechts in geeigneter Weise mit.(4) Der/die Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission haben kein Stimmrecht und sind zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet.§ 4 Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) –Mitarbeiterseite(1) Die Mitarbeiterseite setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter/einer Vertreterin<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) aus <strong>de</strong>m Bereich eines je<strong>de</strong>n Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sund einem Vertreter/einer Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) aus <strong>de</strong>r Zentrale<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s.(2) Wählbar als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) ist <strong>de</strong>r-/diejenige, <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>renDienstverhältnis sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n „Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s“ (<strong>AVR</strong>) regelt und <strong>de</strong>r/die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung<strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums das passive Wahlrecht besitzt.zurück

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