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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesten. Insbeson<strong>de</strong>re im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie beiMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, istdas persönliche Lebenszeugnis im Sinne <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r katholischen GlaubensundSittenlehre erfor<strong>de</strong>rlich. Dies gilt auch für leiten<strong>de</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.2. Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet,dass sie die Wahrheiten und Werte <strong>de</strong>s Evangeliums achten und dazu beitragen,sie in <strong>de</strong>r Einrichtung zur Geltung zu bringen.3. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen ineiner kirchlichen Einrichtung zu übertragen<strong>de</strong>n Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Kirche zuerfüllen.4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen.Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichenVerhalten die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>r Kirche und <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r sie beschäftigtsind, nicht gefähr<strong>de</strong>n.Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten1. Erfüllt eine Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanfor<strong>de</strong>rungennicht mehr, so muss <strong>de</strong>r Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall istzu prüfen, ob schon ein solches klären<strong>de</strong>s Gespräch o<strong>de</strong>r eine Abmahnung, ein formellerVerweis o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Maßnahme (z.B. Versetzung, Än<strong>de</strong>rungskündigung)geeignet sind, <strong>de</strong>m Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahmekommt eine Kündigung in Betracht.2. Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Grün<strong>de</strong>n sieht die Kirche insbeson<strong>de</strong>refolgen<strong>de</strong> Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:Verletzungen <strong>de</strong>r gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r einem Mitarbeiterzu erfüllen<strong>de</strong>n Obliegenheiten, insbeson<strong>de</strong>re Kirchenaustritt, öffentliches Eintretengegen tragen<strong>de</strong> Grundsätze <strong>de</strong>r katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich <strong>de</strong>r Abtreibung)und schwerwiegen<strong>de</strong> persönliche sittliche Verfehlungen,Abschluss einer <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Glaubensverständnis und <strong>de</strong>r Rechtsordnung <strong>de</strong>r Kircheungültigen Ehe,Handlungen, die kirchenrechtlich als ein<strong>de</strong>utige Distanzierung von <strong>de</strong>r katholischenKirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie o<strong>de</strong>r Häresie gemäßc. 1364 § 1 i.V. mit c. 751 CIC), Verunehrung <strong>de</strong>r heiligen Eucharistie (c. 1367CIC), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Hass und Verachtung gegenReligion und Kirche (c. 1369 CIC), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten unddie Freiheit <strong>de</strong>r Kirche (insbeson<strong>de</strong>re gemäß <strong>de</strong>n cc. 1373, 1374 CIC).zurück

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