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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 3Anlage 10(7) Bei einer allgemeinen Erhöhung <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 1990erhöht sich die allgemeine Zulage um <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionfestgelegten durchschnittlichen Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>r allgemeinen Erhöhung <strong>de</strong>rDienstbezüge.Anmerkung zu § 2 Abs. 2:Der Klammerzusatz „ohne die <strong>nach</strong> 5b Ziffer 17 und 19 eingruppierten Meister“ legtnur fest, dass <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 o<strong>de</strong>r 19 eingruppiertenMeistern die Zulage nicht in dieser Höhe zu gewähren ist. Sie ist <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe5b Ziffer 18 eingruppierten Meistern zu zahlen.Der Klammerzusatz „einschließlich <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 eingruppiertenMeister“ beinhaltet, dass die Zulage für Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 2 bis 5bauch <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 o<strong>de</strong>r 19 eingruppierten Meistern zuzahlen ist. Die bisherige Zulage von 44,48 Euro entfällt mit Wirkung vom 1. Juli1992; an ihre Stelle tritt eine Zulage für Meister gemäß Ziffer 142 <strong>de</strong>r Anmerkungenzu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>. Der Differenzbetrag von 6,14 Euro wird <strong>de</strong>m Meister als Besitzstand weitergewährt, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1992 Anspruch auf die Zulage von 44,48 Euro bei <strong>de</strong>mselbenDienstgeber hatte.§ 3 Zahlungszeitraum(1) Die Zulage wird nur für die Zeiträume gewährt, für die <strong>de</strong>m Mitarbeiter Dienstbezügebzw. Gesamtvergütung o<strong>de</strong>r Krankenbezüge zustehen. Steht <strong>de</strong>m Mitarbeiterein Anspruch auf die Bezüge <strong>nach</strong> Satz 1 für <strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat nicht zu,fin<strong>de</strong>t Abschnitt X Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend Anwendung.(2) Die Zulage ist bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung (Abschnitt XIV<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), <strong>de</strong>r Zuwendungen im To<strong>de</strong>sfall (Abschnitt XV <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s (Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu berücksichtigen.zurück

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