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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 2, 3, 4Anlage 9§ 2 Mitteilung <strong>de</strong>r AnlageartDer Mitarbeiter und <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigte teilen <strong>de</strong>m Dienstgeberschriftlich die Art <strong>de</strong>r gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies <strong>nach</strong> <strong>de</strong>rArt <strong>de</strong>r Anlage erfor<strong>de</strong>rlich ist, das Unternehmen o<strong>de</strong>r Institut mit <strong>de</strong>r Nummer <strong>de</strong>sKontos an, auf das die Leistungen eingezahlt wer<strong>de</strong>n sollen.§ 3 Entstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s Anspruches(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für <strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigteseinem Dienstgeber die <strong>nach</strong> § 2 erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben mitteilt, und für die bei<strong>de</strong>nvorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rmonate <strong>de</strong>sselben Kalen<strong>de</strong>rjahres. Die Ansprüche aufdie vermögenswirksame Leistung wer<strong>de</strong>n erstmals am Letzten <strong>de</strong>s zweiten auf dieMitteilung folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats fällig.(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiterbzw. <strong>de</strong>m zu seiner Ausbildung Beschäftigten von seinem o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>renDienstgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem o<strong>de</strong>r einem früher begrün<strong>de</strong>tenDienst- o<strong>de</strong>r Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Anspruchmit einem gegen einen an<strong>de</strong>ren Dienstgeber bestehen<strong>de</strong>n Anspruch auf einevermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.§ 4 Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Anlage(1) Der Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigte kann während <strong>de</strong>sKalen<strong>de</strong>rjahres die Art <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Anlage <strong>nach</strong> Anlage 9 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> und das Unternehmen o<strong>de</strong>r Institut, bei <strong>de</strong>m sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung<strong>de</strong>s Dienstgebers wechseln.(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage 9 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die vermögenswirksameAnlage von Teilen <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>nach</strong> § 4 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vermögensbildungsgesetzessoll <strong>de</strong>r Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigtemöglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen o<strong>de</strong>r Institut wählen.(3) Die Än<strong>de</strong>rung einer schon bestehen<strong>de</strong>n Vereinbarung <strong>nach</strong> § 4 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vermögensbildungsgesetzesbedarf nicht <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers, wenn <strong>de</strong>rMitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigte die Än<strong>de</strong>rung aus Anlass<strong>de</strong>r erstmaligen Gewährung <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistung <strong>nach</strong> dieser Anlage9 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> verlangt.(4) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.zurück

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