12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VersO AAnlage 8§ 4 Freiwillige Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung(1) Der bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rRentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNG von <strong>de</strong>rVersicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeit <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<strong>nach</strong> § 10 AVG, § 1233 RVO o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>r Selbstversicherung o<strong>de</strong>rWeiterversicherung <strong>nach</strong> Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG o<strong>de</strong>r Artikel 2 § 4 Abs. 1 An-VNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n ihmDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2 <strong>de</strong>rAnlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, freiwillig zu versichern. Als Beitrag zur freiwilligenVersicherung ist <strong>de</strong>r Betrag zu entrichten, <strong>de</strong>r als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherungzu zahlen wäre, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre, min<strong>de</strong>stensjedoch <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r als Min<strong>de</strong>stbeitrag für die freiwillige Versicherung in<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>r Verordnungüber das Entrichten von Beiträgen zu <strong>de</strong>n Rentenversicherungen <strong>de</strong>r Arbeiterund Angestellten ist anzuwen<strong>de</strong>n. Für die Bestimmung <strong>de</strong>r Beitragsklasse gilt § 114AVG sinngemäß.Der Dienstgeber trägt die Hälfte <strong>de</strong>s Beitrages zu dieser Versicherung.(2) Der Dienstgeber behält <strong>de</strong>n vom Mitarbeiter zu tragen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Beitrages von<strong>de</strong>ssen Bezügen ein und führt <strong>de</strong>n Beitrag <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Verordnung über das Entrichtenvon Beiträgen zu <strong>de</strong>n Rentenversicherungen <strong>de</strong>r Arbeiter und Angestellten ab.(3) Abs. 1 gilt nicht, solange <strong>de</strong>r Mitarbeiter einen Zuschuss <strong>nach</strong> § 5 o<strong>de</strong>r § 6 erhält.§ 5 Lebensversicherung anstelle <strong>de</strong>r Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung(1) Der bei <strong>de</strong>r Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Rentenversicherung<strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNG von <strong>de</strong>r Versicherungspflichtbefreit ist und <strong>de</strong>r für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertragabgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für dieihm Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2<strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>rAnlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, einen Zuschuss in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Beitrageszu dieser Versicherung: Er erhält jedoch nicht mehr als <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeberbei einer freiwilligen Versicherung <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>nach</strong> § 4 zu tragen hätte.(2) Der Zuschuss <strong>nach</strong> Abs. 1 wird nicht gewährt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter über die Lebensversicherungohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers durch Abtretungo<strong>de</strong>r Verpfändung verfügt.zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!