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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 35 Zustimmungbei sonstigen persönlichen Angelegenheiten(1) Die Entscheidung <strong>de</strong>s Dienstgebers bedarf in folgen<strong>de</strong>n persönlichen Angelegenheitenvon Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung:1. Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,2. Höhergruppierung o<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,3. Rückgruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,4. nicht nur vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung einer höher o<strong>de</strong>r niedriger zu bewerten<strong>de</strong>nTätigkeit,5. Abordnung von mehr als drei Monaten o<strong>de</strong>r Versetzung an eine an<strong>de</strong>re Einrichtung,es sei <strong>de</strong>nn, dass es sich um Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter für pastoraleDienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung han<strong>de</strong>lt, die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichenbischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragung bedürfen,6. Versagen und Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Genehmigung einer Nebentätigkeit,7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,8. Hinausschiebung <strong>de</strong>s Eintritts in <strong>de</strong>n Ruhestand wegen Erreichens <strong>de</strong>r Altersgrenze,9. Anordnungen, welche die Freiheit in <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Wohnung beschränken mitAusnahme <strong>de</strong>r Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter kraftAmtes beziehen muss.(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene <strong>Ordnungen</strong>,eine Dienstvereinbarung o<strong>de</strong>r sonstiges gelten<strong>de</strong>s Recht verstößt,2. <strong>de</strong>r durch bestimmte Tatsachen begrün<strong>de</strong>te Verdacht besteht, dass durch dieMaßnahme die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter ohne sachliche Grün<strong>de</strong> bevorzugto<strong>de</strong>r be<strong>nach</strong>teiligt wer<strong>de</strong>n soll.§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten <strong>de</strong>r Dienststelle(1) Die Entscheidung bei folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r Dienststelle bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnungo<strong>de</strong>r sonstige Rechtsnorm Anwendung fin<strong>de</strong>t:1. Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>rPausen sowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,2. Festlegung <strong>de</strong>r Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,zurück

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