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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,(i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungenfür Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-,Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,(j) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),(k) Schulbeihilfen,(l) einmalige Zuwendungen anlässlich <strong>de</strong>s Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs-o<strong>de</strong>r Wirtschaftsaka<strong>de</strong>mie,(m) Prämien im Rahmen <strong>de</strong>s behördlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Vorschlagswesen,(n) Erfin<strong>de</strong>rvergütungen,(o) Kassenverlustentschädigungen (Mankogel<strong>de</strong>r, Fehlgel<strong>de</strong>ntschädigungen),(p) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,(q) einmalige Unfallentschädigungen,(r) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte ausNebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechen<strong>de</strong>Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- o<strong>de</strong>r außertariflicheLeistungen,(s) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sofern arbeitsrechtlichnichts Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist.4 Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s steuerpflichtigenArbeitsentgelts, <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 2 <strong>de</strong>n 2,5fachen Wert <strong>de</strong>r monatlichenBeitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung (West bzw.Ost) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird, ist<strong>de</strong>r vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Zuwendung zu verdoppeln.5 Haben Beschäftigte für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat o<strong>de</strong>r für einen Teil eines Kalen<strong>de</strong>rmonatsAnspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>r Barleistungen <strong>de</strong>s Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, gilt fürdiesen Kalen<strong>de</strong>rmonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt <strong>de</strong>r Urlaubslohn (zuzüglicheines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage,für die Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung o<strong>de</strong>r Krankenbezügebesteht. 6 In diesem Kalen<strong>de</strong>rmonat geleistete einmalige Zahlungen sindneben <strong>de</strong>m Urlaubslohn bzw. <strong>de</strong>r Urlaubsvergütung <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Sätze 1 und3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 7 Für Beschäftigte, die zur Übernahme vonAufgaben <strong>de</strong>r Entwicklungshilfe im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18.Juni 1969 in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat<strong>de</strong>r Beteiligte für die Zeit <strong>de</strong>r Beurlaubung Pflichtbeiträge an die Kasse abzuführen,wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Entwicklungshilfe die Pflichtbeiträge erstattet. 8 Für die Bemessung<strong>de</strong>r Pflichtbeiträge gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von<strong>de</strong>m <strong>nach</strong> § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherungzu berechnen sind. 9 Vermin<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s steuerpflichtigen Entgelts aufgrun<strong>de</strong>iner Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.zurück

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