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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XIIAnlage 1Anmerkung zu Abs. a:Ein Verschul<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeitvorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig herbeigeführt wur<strong>de</strong>.Anmerkung zu Abs. f:Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem Fall <strong>de</strong>s Absatzes f die Arbeit vor Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfristvon 26 Wochen wie<strong>de</strong>r aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monatenaufgrund <strong>de</strong>sselben Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig,wird <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfrist, wenn dies für <strong>de</strong>n Mitarbeiter günstigerist, um die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.Übergangsregelung:Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 1. Januar 1996 bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, gilt für die Anwendung<strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen die zu diesem Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.zurück

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