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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOvereinbarung kann das Übergangsmandat um bis zu weitere sechs Monate verlängertwer<strong>de</strong>n.(2) Wer<strong>de</strong>n Einrichtungen o<strong>de</strong>r Teile von Einrichtungen zu einer Einrichtung zusammengelegt,so nimmt die Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s größtenTeils einer Einrichtung das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung vonEinrichtungen und Teilen von Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerungo<strong>de</strong>r einer Umwandlung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Umwandlungsgesetz erfolgt.(4) Führt eine Spaltung, Zusammenlegung o<strong>de</strong>r Übertragung dazu, dass eine ehemalsnicht in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>nach</strong> § 1 fallen<strong>de</strong> Einrichtung o<strong>de</strong>r ein Teil einerEinrichtung nunmehr in <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieser Ordnung fällt, so gelten Abs. 1und 2 entsprechend. Die nicht <strong>nach</strong> dieser Ordnung gebil<strong>de</strong>te Arbeitnehmervertretunghan<strong>de</strong>lt dann als Mitarbeitervertretung. Bestehen<strong>de</strong> Vereinbarungen zwischen<strong>de</strong>m Dienstgeber und <strong>de</strong>r nicht <strong>nach</strong> dieser Ordnung gebil<strong>de</strong>ten Arbeitnehmervertretungerlöschen und zuvor eingeleitete Beteiligungsverfahren en<strong>de</strong>n.§ 13e RestmandatGeht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung unter, sobleibt <strong>de</strong>ren Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung <strong>de</strong>rdamit im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Beteiligungsrechte erfor<strong>de</strong>rlich ist.§ 14 Tätigkeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalbeiner Woche <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Wahl stattfin<strong>de</strong>n soll und von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sWahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn ihreVorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihren Vorsitzen<strong>de</strong>n. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> soll katholisch sein.Außer<strong>de</strong>m sollen eine stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>rund eine Schriftführerin o<strong>de</strong>r ein Schriftführer gewählt wer<strong>de</strong>n. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rVorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r im Falle ihrer o<strong>de</strong>r seiner Verhin<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen<strong>de</strong>r von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind dieo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter o<strong>de</strong>r ein von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungzu benennen<strong>de</strong>s Mitglied berechtigt.(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer o<strong>de</strong>r ihrem Vorsitzen<strong>de</strong>n mit Zweidrittelmehrheit<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n stattzufin<strong>de</strong>n.(3) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreterberuft die Mitarbeitervertretung unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung zu <strong>de</strong>nzurück

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