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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 18 Versicherungspflicht(1) 1 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 19 – vom Beginn<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte,(a) die das 17. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und(b) vom Beginn <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses an bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65.Lebensjahresdie Wartezeit (§ 32) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten,die auf die Wartezeit angerechnet wer<strong>de</strong>n, zu berücksichtigen sind,(c) mit <strong>de</strong>nen die Pflichtversicherung – auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 19 mit Ausnahme<strong>de</strong>r Buchstaben d und e – arbeitsvertraglich vereinbart wur<strong>de</strong>.2 Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>r Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer undAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> (vgl. § 22). 3 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich<strong>de</strong>s § 19 – auch vertretungsberechtigte Organmitglie<strong>de</strong>r eines Beteiligten, für die dieTeilnahme an <strong>de</strong>r Zusatzversorgung durch Dienstvertrag vereinbart ist.(2) 1 Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber,<strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r Beteiligter <strong>de</strong>r Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtungist, zu <strong>de</strong>r Versicherungen übergeleitet wer<strong>de</strong>n, kann die Pflichtversicherung aufrechterhaltenwer<strong>de</strong>n, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung <strong>de</strong>r Kasse,die mit Auflagen versehen wer<strong>de</strong>n kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2 ImVerhältnis zur Kasse gilt <strong>de</strong>r Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber <strong>de</strong>s Pflichtversicherten.(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen von Absatz 1Waldarbeiter, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages o<strong>de</strong>r aufgrun<strong>de</strong>ines durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages diePflicht zur Versicherung besteht.(4) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung <strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>r Zusatzversorgung<strong>nach</strong> Abs. 1 ist <strong>de</strong>r Kasse anzuzeigen.§ 19 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht(1) Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die(a) bis zum Beginn <strong>de</strong>r Beteiligung ihres Arbeitgebers bei <strong>de</strong>r Kasse o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>renZusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 <strong>nach</strong> einem Tarifvertrag,einer Ruhelohnordnung o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmung für <strong>de</strong>n Fall<strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschafto<strong>de</strong>r einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewähren<strong>de</strong> lebenslängliche Versorgungund Hinterbliebenenversorgung auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Regelungruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Dienstjahre, Betriebszugehörigkeito<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rgleichen haben,zurück

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