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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Wahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite(d) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie das passive Wahlrechtgemäß <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums besitzt;(e) die Unterschrift <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eines Mitglieds <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung.(6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich <strong>de</strong>n Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorgeschlagenen und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorschlagen<strong>de</strong>n.(7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegebensind. Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, weist er <strong>de</strong>n Wahlvorschlag zurück.(8) Der Wahlvorstand erstellt anhand <strong>de</strong>r eingegangenen Wahlvorschläge Kandidat(inn)enlistenfür die jeweilige Wahl. Sie enthält die Namen <strong>de</strong>r Wahlbewerber(innen)in alphabetischer Reihenfolge und die Namen <strong>de</strong>r Einrichtungen.§ 4 Durchführung <strong>de</strong>r Wahlen(1) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, in<strong>de</strong>m er die <strong>nach</strong>§ 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen auffor<strong>de</strong>rt,jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsen<strong>de</strong>n.Die diözesane Wahlversammlung wählt die Vertreter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionsowie <strong>de</strong>n/die Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission und tritt spätestens zwei Monate vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong><strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. DieEinladung und die Kandidat(inn)enlisten müssen min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vorherabgesandt wer<strong>de</strong>n.(2) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Wahlversammlungund die Kandidat(inn)enlisten min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)enabsen<strong>de</strong>n.(3) Für die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionje<strong>de</strong>s (Erz-)Bistums sowie im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg und fürdie Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>r Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission erstellt <strong>de</strong>r Wahlvorstand anhand <strong>de</strong>r Kandidat(inn)enlistenjeweils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolgeenthalten. Die Listen sind getrennt zu erstellen für eine Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>rVertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission,<strong>de</strong>r/die gleichzeitig als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligenRegionalkommission gewählt wird, und für eine Wahl eines weiteren Vertreters/einerweiteren Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission,in <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart zwei weiteren Vertreter(innen).zurück

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