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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(3) Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission können nur <strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r stellen.(4) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich.(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.§ 11 Vorbereitungskommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission bil<strong>de</strong>t eine Vorbereitungskommission. Diesebesteht aus <strong>de</strong>n Sprecher(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite sowie<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in).(2) Die Vorbereitungskommission bereitet die Sitzungen <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission vor. Sie schlägt die Tagesordnung vor und erarbeitet gegebenenfallsdie Beschlussanträge, die zur Entscheidung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission gestelltwer<strong>de</strong>n.(3) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission unterrichtet dieVorbereitungskommission und die Arbeitsrechtliche Kommission über alle bei ihm/ihr eingegangenen Anträge.(4) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission leitet die Sitzungen<strong>de</strong>r Vorbereitungskommission und lädt zu ihnen ein.§ 12 Unterkommissionen und Ausschüsse<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionDie Arbeitsrechtliche Kommission kann für die Dauer ihrer Amtszeit o<strong>de</strong>r zeitlichbefristet beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen und beraten<strong>de</strong> Ausschüsse bil<strong>de</strong>n.§ 13 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen(1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigungvon Dienstverhältnissen bestimmter kirchlich-caritativer Rechtsträger o<strong>de</strong>rbestimmter Regionen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r bestimmter Berufs- undAufgabenfel<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s kann die ArbeitsrechtlicheKommission Unterkommissionen bil<strong>de</strong>n.(2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus fünf bis acht Vertreter(inne)n<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) und fünf bis acht Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission zusammen. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Unterkommissionenkann sich entsprechend § 2 Abs. 1 durch seine(n) persönliche(n) Stellvertreter(in)vertreten lassen. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterkommissionen sollen <strong>de</strong>n kirchlich-carita-zurück

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