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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 3,4 und 5Anlage 17§ 3 Reduzierung und Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnissesbeträgt die Hälfte <strong>de</strong>r bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrun<strong>de</strong> zulegen, die mit <strong>de</strong>m Mitarbeiter vor <strong>de</strong>m Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbartwar. Zugrun<strong>de</strong> zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt <strong>de</strong>rletzten 24 Monate vor <strong>de</strong>m Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei<strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Arbeitszeit <strong>nach</strong> Satz 2 dieses Unterabsatzesbleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittlicheArbeitszeit kann auf die nächste volle Stun<strong>de</strong> gerun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(2) Die während <strong>de</strong>r Gesamtdauer <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses zu leisten<strong>de</strong>Arbeit kann insbeson<strong>de</strong>re so verteilt wer<strong>de</strong>n, dass siea) in <strong>de</strong>r ersten Hälfte <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und <strong>de</strong>r Mitarbeiteranschließend von <strong>de</strong>r Arbeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmo<strong>de</strong>ll) o<strong>de</strong>rb) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmo<strong>de</strong>ll).(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch <strong>nach</strong> einerbestimmten Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit mit <strong>de</strong>m Ziel einer einvernehmlichen Regelungerörtert wird.§ 4 Höhe <strong>de</strong>r Bezüge(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechen<strong>de</strong> Teilzeitbeschäftigteergeben<strong>de</strong>n Beträge (Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung <strong>de</strong>s Aufschlagszur Urlaubsvergütung einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend<strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Die im Blockmo<strong>de</strong>ll über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) hinaus geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n gelten bei Vorliegen <strong>de</strong>r übrigenVoraussetzungen gemäß § 1 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> als Überstun<strong>de</strong>n.(2) Als Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (Weih<strong>nach</strong>tszuwendung,Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.§ 5 Aufstockungsleistungen(1) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter <strong>nach</strong> § 4 zustehen<strong>de</strong>n Bezüge zuzüglich <strong>de</strong>s darauf entfallen<strong>de</strong>nsozialversicherungspflichtigen Teils <strong>de</strong>r vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong>n Umlagezur Zusatzversorgungskasse wer<strong>de</strong>n um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt(Aufstockungsbetrag). Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Aufstockungsbetrags bleiben steu-zurück

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