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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOwenn <strong>de</strong>r Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei <strong>de</strong>m das Rechtsmitteleinzulegen ist, die Anschrift <strong>de</strong>s Gerichts und die einzuhalten<strong>de</strong> Frist und Formschriftlich belehrt wor<strong>de</strong>n ist. Ist die Belehrung unterblieben o<strong>de</strong>r unrichtig erteilt,so ist die Einlegung <strong>de</strong>s Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung <strong>de</strong>rEntscheidung zulässig.(5) Das Gericht soll in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens auf eine gütliche Beilegung <strong>de</strong>sRechtsstreits hinwirken.§ 8 Verfahrensbeteiligte(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:(a) in allen Angelegenheiten die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r KODA o<strong>de</strong>r die Mehrheit<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber-bzw. Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r KODA,(b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied betreffen,das einzelne Mitglied <strong>de</strong>r KODA und <strong>de</strong>r Dienstgeber.(c) in Angelegenheiten <strong>de</strong>s Wahlverfahrensrechts darüber hinaus <strong>de</strong>r Dienstgeber,<strong>de</strong>r einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane.(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein:(a) in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich <strong>de</strong>s Verfahrensvor <strong>de</strong>r Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und <strong>de</strong>r Dienstgeber,(b) in Angelegenheiten <strong>de</strong>s Wahlverfahrensrechts und <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlungdie Mitarbeitervertretung, <strong>de</strong>r Dienstgeber und <strong>de</strong>r einzelne Mitarbeiterund die Wahlorgane,(c) in Angelegenheiten aus <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungendie Organe <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft, <strong>de</strong>r Dienstgeber und die (Erz-)Bistümer,(d) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeitervertretung,als Sprecherin o<strong>de</strong>r Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,als Vertrauensperson <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rten, als Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungenbetreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und <strong>de</strong>rDienstgeber.§ 9 Beiladung(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlosseno<strong>de</strong>r in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen o<strong>de</strong>r auf Antrag an<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>renrechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt wer<strong>de</strong>n, beila<strong>de</strong>n.(2) Sind an <strong>de</strong>m streitigen Rechtsverhältnis Dritte <strong>de</strong>rart beteiligt, dass die Entscheidungauch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizula<strong>de</strong>n (notwendigeBeiladung). Dies gilt auch für einen Dritten, <strong>de</strong>r aufgrund Rechtsvorschriftzurück

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